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E-Mail genügt für Einspruch gegen Steuerbescheid

Wer mit dem Steuerbescheid vom Finanzamt nicht einverstanden ist, muss vor allem rechtzeitig Einspruch erheben. Dafür genügt bereits eine E-Mail.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

 


Wer eine Steuererklärung abgibt, bekommt einen Steuerbescheid vom Finanzamt. Darin steht, wie viel Steuern tatsächlich zu zahlen sind und wie viel Geld unter Umständen rückerstattet wird. Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid muss binnen eines Monats beim Finanzamt eingehen. Außerdem gilt der Einspruch nur, wenn er schriftlich gestellt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Definition von "schriftlich" ausgeweitet auf die allseits beliebte E-Mail.

Damit widerspricht der BFH einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Das hatte den Einspruch per E-Mail an gewisse Bedingungen geknüpft. Die elektronisch übermittelte Botschaft wäre demnach nur dann rechtskräftig, wenn das jeweilige Finanzamt den Einspruch per E-Mail auch von sich aus angeboten hatte.

Viele mögliche Gründe für Einspruch gegen Steuerbescheid

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kann aus vielen Gründen angesagt sein; beispielsweise, wenn verloren geglaubte Quittungen oder Belege für steuerlich relevante Ausgaben auftauchen, oder sich das Finanzamt tatsächlich verrechnet haben sollte. Häufig geht es in Einsprüchen darum, dass das Finanzamt angegebene Kosten nicht anerkennt.

Was auch immer der Grund ist, das Ergebnis ist immer gleich: Der Steuerbürger soll mehr Steuern abführen, als er zu zahlen bereit ist. Und dann hat der Einspruch die simple Funktion, eine Lösung für den Streit herbeizuführen.

Instanzen im Einspruch gegen Steuerbescheid

Nach dem Einspruch prüft das Finanzamt intern den Fall erneut. Kommt es dabei nicht zur akzeptablen Lösung, kann der Bürger vor Gericht klagen – zunächst vor dem zuständigen Finanzgericht.

Ist der Steuerzahler mit dem Urteil nicht einverstanden, kann er die nächsthöhere Instanz anrufen. Dann würde der Fall vor dem Bundesfinanzhof verhandelt.

Eine genaue Prüfung des Steuerbescheids ist immer zu empfehlen. Dabei hilft Ihnen gern der VLH-Berater in Ihrer Nähe.

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