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Ehrenamt und Steuer: Diese Freibeträge gibt es

Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag und Betreuerfreibetrag: Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann bei der Steuererklärung profitieren.

Laut einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5. Dezember 2022 üben 29 Millionen Menschen in ihrer Freizeit eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, das sind 34,5 Prozent der Bevölkerung. Laut Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse (AWA) gab es 2023 allerdings in Deutschland nur etwa 16,06 Millionen Ehrenamtliche.

Doch egal, wie man rechnet, wer sich ehrenamtlich betätigt, für die oder den stehen nicht die Anzahl der Mitstreitenden oder gar der Verdienst im Vordergrund, sondern die Freude darüber, anderen helfen zu können. Davon profitiert vor allem der soziale Sektor, der ohne den Einsatz der vielen freiwilligen Helfer/innen oftmals an seine Grenzen stoßen würde.

Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen – zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Steuervergünstigungen im Ehrenamt.

1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, müssen Sie beispielsweise Trainer/in in einem Sportverein, Chorleiter/in in einem Gesangsverein, Dozent/in an einer Volkshochschule oder Ausbilder/in bei der Freiwilligen Feuerwehr sein. Sprich: Ihre Tätigkeit muss pädagogisch ausgerichtet sein. Weitere Bedingungen:

  1. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Konkret bedeutet das: Zeitlich darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  2. Die Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts – das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein – arbeiten.
  3. Ihr Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Dementsprechend können Sie die Übungsleiterpauschale nicht nutzen, wenn Sie zum Beispiel Schriftführer/in oder Gerätewart/in im Sportverein sind, in Ihrer Freizeit als Schiedsrichter/in arbeiten, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetschen oder Tiere ausbilden. Immerhin: Gegebenenfalls kommen Sie so aber in den Genuss der Ehrenamtspauschale, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.

Übrigens:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20. November 2018 entschieden, dass die Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter/in steuerlich berücksichtigt werden können – auch wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Die Richter/innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass sonst der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlagen würde (Aktenzeichen VIII R 17/16).

Aber: Damit die Verluste steuerlich berücksichtigt werden können, muss die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt werden. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, können die Verluste auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr

Seit 2013 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag geltend machen. Aktuell beträgt er 840 Euro pro Jahr. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag darf auch ein/e Schatzmeister/in oder Kassenwart/in, Platzwart/in oder Zeugwart/in, Schiedsrichter/in oder Tierpfleger/in den Ehrenamtsfreibetrag nutzen. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:

  1. Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  2. Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  3. Das Ehrenamt dient un- und mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Übrigens:

Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt – also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag – gibt es jährlich nur einmal, auch wenn Sie mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausüben.

3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr

Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer beziehungsweise eine rechtliche Betreuerin ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.

Betreuern oder Betreuerinnen steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.

Die Entwicklung der Freibeträge im Ehrenamt: 

Jahr* Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag Betreuerfreibetrag
2024 3.000 Euro 840 Euro 3.000 Euro
2023 3.000 Euro  840 Euro 3.000 Euro
2022  3.000 Euro  840 Euro 3.000 Euro
2021 3.000 Euro  840 Euro 3.000 Euro
2020  2.400 Euro  720 Euro 2.400 Euro
2019 2.400 Euro  720 Euro 2.400 Euro
2018  2.400 Euro  720 Euro 2.400 Euro
2017 2.400 Euro  720 Euro 2.400 Euro
2016 2.400 Euro 720 Euro 2.400 Euro
2015 2.400 Euro 720 Euro 2.400 Euro
2014 2.400 Euro 720 Euro 2.400 Euro
2013 2.400 Euro 720 Euro 2.400 Euro
2012 2.100 Euro 500 Euro 2.100 Euro
2011 2.100 Euro 500 Euro 2.100 Euro

*Wichtig: Die angegeben Zahlen gelten immer für die Steuererklärung des jeweiligen Jahres. Geben Sie also im Jahr 2024 die Steuererklärung für 2023 ab, müssen Sie dafür die Zahlen aus der Zeile für das Jahr 2023 verwenden.

Liegt der Verdienst über den Freibeträgen, werden Steuern fällig

Verdienen ein/e Übungsleiter/in oder ein/e Betreuer/in mehr als 3.000 Euro und ein/e Ehrenamtliche/r mehr als 840 Euro pro Jahr, werden für den Betrag, der den Freibetrag übersteigt, Steuern fällig. Eingetragen in der Steuererklärung wird das Ganze als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.

Steuern sparen durch Verzicht auf Aufwendungsersatz

So weit, so gut. Wer sich ehrenamtlich engagiert, hat oft auch Ausgaben. Zum Beispiel Reisekosten oder Kosten für Telefon und Porto. Sie können auf eine Aufwandsentschädigung des Vereins verzichten und stattdessen eine Spendenbescheinigung bekommen. Steuerrechtlich gesehen ist das dann eine Aufwandsspende. Wie das mit der Aufwandsspende genau funktioniert, erklären wir in unserem Steuer ABC zum Thema Spenden.

Ehrenamtliche Arbeit spenden: die Vergütungsspende

Sie können dem Verein oder der Gemeinde auch Ihre Arbeitszeit „spenden“ und im Gegenzug dafür eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Dieses Prinzip nennt sich Vergütungsspende – auch Rückspende genannt –, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft: 

  • Ihre geleistete Arbeit ist nur dann absetzbar, wenn Sie einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch haben. Das bedeutet auch, dass zum Beispiel der Verein finanziell in der Lage sein muss, Ihre Vergütung auch wirklich bezahlen zu können.
  • In einem zweiten Schritt müssen Sie auf Ihren Vergütungsanspruch verzichten. Wichtig: Der Verzicht muss innerhalb von drei Monaten nach der Tätigkeit erklärt werden und darf nicht im Vorfeld schon vertraglich vereinbart worden sein.

Sie erhalten dann eine Zuwendungsbestätigung über die Höhe Ihrer Vergütung und können diesen Betrag als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Übrigens:

Sie haben noch Fragen in Sachen Ehrenamt und Steuer? Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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