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Fachliteratur einfach absetzen

Nur wer eine Zeitschrift oder Bücher aus überwiegend beruflichen Gründen liest, kann die Kosten als Werbungskosten absetzen. Doch wie weist man das nach?

Wenn Sie Zeitschriften als Werbungskosten absetzen möchten, müssen Sie in "ausreichend konkreter Form" nachweisen, dass Sie die Fachzeitschriften vor allem aus beruflichen Gründen lesen. Was genau "ausreichend konkret" bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Das Gleiche gilt natürlich auch für Zeitungen und Fachbücher.

Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, geht der Fiskus davon aus, dass Sie die Fachliteratur auch aus privaten Gründen lesen. Damit ist ein Abzug als Werbungskosten nicht mehr möglich – und sie gehen leer aus. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor. 

Übrigens:

Typische Tageszeitungen wie die BILD oder die Süddeutsche Zeitung können Sie aufgrund ihres umfangreichen Themenspektrums in der Regel nicht absetzen.

Finanzgericht prüfte Zeitschriften kritisch

Das Finanzgericht Münster hatte in einem konkreten Fall Ausgaben der Zeitschrift c’t, PC-Magazin und PC-Welt gelesen und geprüft. Das Ergebnis: Die Zeitschrift enthalte zwar durchaus einzelne Informationen, die für den Beruf nützlich sein können. Der Schwerpunkt liege aber nicht auf der Vermittlung von Fachwissen, sondern eher auf unterhaltsamen Artikeln über allgemeine Entwicklungen im Bereich Computertechnik. Außerdem seien die Artikel auch für Laien verständlich geschrieben.

Die Richter/innen stellten des Weiteren fest, dass die Zeitschrift eine beachtliche Anzahl von Artikeln enthält, die keinen konkreten Bezug zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten haben. Als Beispiel nannte das Finanzgericht die Artikel "eBay-Verkäufe und Umsatzsteuer" und "BGH wahrt Recht auf Anonymität". Nach dieser Analyse kamen die Richter/innen zu dem Schluss, dass viele Computerzeitschriften einen eher allgemeinen Nachrichtenwert haben. Fazit: Die Zeitschriften dienen nicht überwiegend dem beruflichen Zweck, sondern sind auch privat von Interesse – die Kosten dafür können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Sie wollen das vollständige Urteil lesen? Im Internet finden Sie unter dem Aktenzeichen 5 K 2767/13 E die Urteilsbegründung des Finanzgerichts Münster.

Fachbücher sind meistens leichter absetzbar

Fachbücher, deren eindeutiger Titel bereits auf die berufliche Verwendung hinweist, werden in der Regel ohne Probleme vom Finanzamt anerkannt. Bei allgemeinbildenden Büchern wird der Nachweis der beruflichen Nutzung schwerer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil dazu entschieden, dass die Kosten für allgemeine Literatur absetzbar sind, wenn diese ausschließlich oder überwiegend beruflich eingesetzt wird. Dazu zählt beispielsweise bei Lehrern nicht nur der Unterricht, sondern auch dessen Vor- und Nachbereitung (Aktenzeichen VI R 53/09). 

Ob das Finanzamt die Kosten tatsächlich als Fachliteratur steuermindernd anerkennt, hängt davon ab, ob es gelingt, den beruflichen Bezug eindeutig darzulegen.

Unser Tipp:

Bei Zeitschriften mit allgemeinem Nachrichtenwert ist der Nachweis einer beruflichen Nutzung schwer. Achten Sie darauf, dass die Fachzeitschrift ein enges Themenspektrum abdeckt und Informationen enthält, die speziell für Ihren Beruf nützlich sind. So kann ein Mediziner mit Sicherheit das "Deutsche Ärzteblatt" oder die "Ärzte Zeitung" geltend machen, aber vermutlich nicht die "db deutsche bauzeitung" – eine Architektin hingegen schon. Das Gleiche gilt natürlich auch für andere Fachliteratur, also Bücher und DVDs oder Zugänge zu Fachdatenbanken. 

Und ein weiterer Tipp: Bewahren Sie alle Belege auf. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass auf der Quittung nicht pauschal "Fachzeitschrift", "Fachbuch" oder "Fachliteratur" steht. Für einen Steuerabzug sollten auf der Quittung sowohl der genaue Titel der Fachliteratur als auch der Name des Autors bzw. der Autorin sowie der Verlagsname vermerkt sein.

Sogar die Kosten für Karriere-Netzwerke wie XING oder LinkedIn kann man unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel XING Premium von der Steuer absetzen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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