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Für Studenten gibt es Sonderregelungen beim Praktikum

Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum, das ist die Frage. Die Antwort entscheidet, ob für das Praktikumsgehalt Sozialabgaben fällig werden oder nicht.

Für Studenten und Studentinnen rückt die Praxiserfahrung mehr und mehr in den Vordergrund. Johanna absolviert deshalb während ihres Studiums ein Praktikum. Was viele Studierende nicht wissen: Wer ein Praktikums-Gehalt bekommt, muss auch Sozialabgaben zahlen.

Doch Praktikum ist nicht gleich Praktikum: Man unterscheidet zwischen einem Pflichtpraktikum und einem freiwilligen Praktikum. Außerdem ist auch der Zeitpunkt der praktischen Tätigkeit – also ob vor, während oder nach dem Studium – ausschlaggebend für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Auch Steuern können fällig werden, aber dazu später mehr.

Pflichtpraktika

In manchen Studiengängen ist ein Praktikum zwingend vorgeschrieben. So auch für Johanna. Sie muss laut Studienordnung ein achtwöchiges Praktikum absolvieren. Das Praktikum bei einer Werbeagentur, für das sie sich entschieden hat, dauert allerdings zwölf Wochen. Wichtig: Die Regelungen für ein Pflichtpraktikum gelten dann nur für acht Wochen. Die restlichen vier Wochen werden vom Finanzamt wie ein freiwilliges Praktikum behandelt.

Pflichtpraktikum während des Studiums

Johanna hat sich für ein Zwischenpraktikum, also ein Praktikum während des Studiums, entschieden. Da sie die ganze Zeit über immatrikuliert ist, bleibt sie offiziell Studentin, auch wenn sie als Praktikantin arbeitet. Das heißt: Sie genießt Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung, zahlt also keine Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung. Es spielt keine Rolle, wie viele Wochenstunden sie leistet. 

Was die junge Studentin außerdem beachten muss: Auch wenn für sie als Praktikantin Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung besteht, muss sie trotzdem in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein. Die gibt es bei allen gesetzlichen Krankenkassen. Oft sind Studierende bis 25 Jahre aber sowieso beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert. Das reicht aus – zumindest bis zu einem monatlichen Einkommen von 485 Euro im Jahr 2023. Wird diese Grenze überschritten, muss sich Johanna selbst zum Studierendentarif versichern.

Übrigens:

Die Einkommensgrenze ändert sich in der Regel jedes Jahr. 2021 und 2022 blieb sie jedoch gleich und betrug 470 Euro monatlich.

Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium

Studierende, die ein Vorpraktikum machen müssen oder nach Abschluss des Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren, werden in der Regel wie Auszubildende behandelt. Das bedeutet: Sie sind versicherungspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch, wenn sie gar kein Entgelt erhalten. Daher sollte man sich vorab gründlich informieren. Denn wer keinen Anspruch auf Familienversicherung mehr hat, kann beispielsweise explizit als Praktikant/in versichert werden.

Übrigens:

Verdient man als Praktikant/in monatlich weniger als 325 Euro, trägt der Praktikumsbetrieb die Versicherungsbeiträge in voller Höhe. Bei mehr als 325 Euro im Monat tragen Arbeitgeber und Student/in die Beträge jeweils zur Hälfte. Was Netto vom Brutto bleibt, zeigt Ihnen unser Artikel Das wird Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen.

Freiwillige Praktika

Der Student Felix möchte seinen Horizont erweitern und macht ein freiwilliges Praktikum, also eine praktische Tätigkeit, die nicht in der Studienordnung festgeschrieben ist.

Freiwilliges Praktikum während des Studiums

Felix bekommt 350 Euro im Monat. Er gilt deshalb als geringfügig Beschäftigter – auch Minijobber genannt – und bleibt sozialversicherungsfrei. Würde er bei bis zu 20 Wochenstunden Arbeitszeit mehr als 520 Euro verdienen, müsste er in der Regel Abgaben für die Rentenversicherung zahlen. Bei mehr als 20 Wochenstunden wäre Felix sogar komplett versicherungspflichtig.

Freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium

Ob ein freiwilliges Praktikum vor oder nach dem Studium versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist, richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt. Das bedeutet, dass unter einem Verdienst von 520 Euro für die Praktikanten normalerweise keine Beiträge für die Sozialversicherung fällig werden. Das gilt auch für die Rentenversicherung, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Mehr dazu in unserem Artikel zum Thema Minijob

Verdient der Praktikant mehr als 520 Euro und ist die Beschäftigung nur kurzfristig, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

Übrigens:

Egal ob davor, während oder danach: Liegt das Gehalt beim freiwilligen Praktikum zwischen 520,01 und 1.600 Euro und ist man versicherungspflichtig, gilt die sogenannte Gleitzonenregelung. Praktikantinnen und Praktikanten zahlen dann einen geringeren Anteil an der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – je weniger man verdient, desto geringer ist auch der Anteil.

Wann Steuern fällig werden

So. Nun wäre das mit den Beiträgen zur Sozialversicherung beim Praktikum geklärt. Jetzt geht es um die Frage: Werden während des Praktikums Steuern fällig? Pauschal lässt sich diese Frage leider nicht beantworten. Denn es kommt darauf an, wann man geboren ist, ob man Kirchensteuer zahlen muss, ob man schon verheiratet ist und so weiter. Grundsätzlich gilt aber auch für Studierende: Liegt das Gehalt unter dem Grundfreibetrag, muss man keine Steuern zahlen. Liegt das Gehalt darüber, werden in der Regel Steuern fällig. Interessant ist in dieser Hinsicht auch unser Artikel Steuererklärung als Student kann sich lohnen.

Übrigens:

Wenn das Praktikum Teil des Zweitstudiums ist, darf man alle Kosten dafür als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten oder Arbeitsmittel, die man extra für dieses Praktikum gekauft hat. Bei einem Erststudium gelten etwas andere Regeln - wie das genau funktioniert, erklärt unser Artikel zum Thema Ausbildungskosten.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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