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Haushaltsnahe Dienstleistung: 20 Prozent gibt's vom Staat zurück

Bestimmte Arbeiten von Handwerkern und Dienstleistern kann man absetzen. Das sind die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Alles, was Sie selbst zu Hause erledigen könnten, dafür aber eine Haushaltshilfe oder einen Handwerker, einen Betreuer oder einen Pfleger beschäftigen, zählt zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen auf drei verschiedene Arten von der Steuer abzusetzen:

Putzfrau oder Haushaltshilfe: maximal 510 Euro im Jahr absetzen

Wäsche waschen, Essen kochen, die Wohnung saugen oder aufräumen: Geringfügig Beschäftigte, also 450-Euro-Kräfte, sind oft die "Perlen" des Hauses. Doch kann man die Kosten von der Steuer absetzen? Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort:

Oder aber weiter im Text. Für den Staat zählt das, was eine Putzfrau leistet, zu den "haushaltsnahen Dienstleistungen". 20 Prozent des Arbeitslohns einer geringfügig beschäftigten Haushaltshilfe dürfen Sie von der Steuer absetzen. Das gilt allerdings für maximal 510 Euro im Jahr.

Fensterputzer oder Gärtner: maximal 4.000 Euro im Jahr absetzen

Teppiche reinigen, Fenster putzen oder den Garten in Ordnung halten: Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen über eine Firma erledigen lassen, gibt es 20 Prozent Steuerermäßigung.  Das gilt allerdings für maximal 4.000 Euro im Jahr.

Elektriker oder Installateur: maximal 1.200 Euro im Jahr absetzen

Waschmaschine reparieren, Badezimmer-Fliesen legen oder Heizungsrohre austauschen: Eigentümer und Mieter dürfen auch Handwerker-Rechnungen als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Das gilt allerdings für maximal 1.200 Euro im Jahr.

Wichtig: Die Materialkosten dürfen Sie nicht absetzen. Bitten Sie deshalb Ihre Handwerker immer darum, Arbeitszeit und Materialkosten in der Rechnung getrennt aufzulisten.

Verträge mit Seniorenheim prüfen und individuell abrechnen

Sämtliche Steuerbegünstigungen in Sachen haushaltsnahe Dienstleistungen gelten auch für Bewohner eines Seniorenheims. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass sie in einem eigenen, abschließbaren Appartement leben mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich.

Grund für diese Bedingung ist, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen individuell abgerechnet werden müssen. Das sollte so auch im Vertrag mit dem Seniorenheim stehen, also dass Sie in einem eigenen Appartement leben und dass Sie die Leistungen einer Haushaltshilfe oder eines Handwerker speziell für Ihre Wohnung im Seniorenheim individuell abrechnen werden.

Unsere Empfehlung:

Bezahlen Sie sämtliche haushaltsnahe Dienstleistungen per Überweisung. Sammeln Sie alle Rechnungen und die entsprechenden Überweisungs-Nachweise und geben Sie Ihre Ausgaben am Ende des Jahres im Mantelbogen auf Seite 3 an.

Kopieren Sie die Rechnungen und Überweisungsnachweise und fügen Sie die Originale Ihrer Steuererklärung bei. Bewahren Sie die Kopien sorgfältig zu Hause auf, falls ein Finanzbeamter Ihre Angaben überprüfen will. So können Sie auf maximale Kostenrückerstattung hoffen.

Sollte Ihnen das alles zu aufwändig sein, können Sie das auch eine Beraterin oder einen Berater von der VLH erledigen lassen. Ihre nächste Beratungsstelle finden Sie in unserer Beratersuche.

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