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Heuschnupfen: Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Allergiker können die Kosten für Medikamente oder eine Therapie absetzen. Sogar das Fällen von Bäumen ist absetzbar, wenn sie für die Allergie verantwortlich sind.

Endlich Frühling! Die ersten warmen Sonnenstrahlen kitzeln in der Nase und lassen die Natur erblühen. Krokusse, Gänseblümchen und Buschwindröschen, Birken, Erlen und Haselnussbäume – die meisten freuen sich über das, was da blüht und sprießt.

Aber für viele bedeutet der Frühlingsanfang Schniefnase, juckende Augen und bleierne Müdigkeit – sie sind Allergiker/in. Klassiker unter den Allergien ist die Pollenallergie, die sich vor allem als Heuschnupfen äußert. Nasenspray, Antiallergika oder gar eine Desensibilisierung gehören zu den vielen Maßnahmen, um die Folgen und Ursachen von Heuschnupfen zu bekämpfen. Doch nicht jede Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Heuschnupfenmedikamente oder die Therapie der Allergie.

So stellt sich oft die Frage: Heuschnupfen – kann ich das von der Steuer absetzen?

Wer eine Allergie hat, sollte folgendes wissen: Alles, was der Arzt oder die Ärztin Ihnen verordnet und Ihre Krankenkasse nicht zahlt, definiert das Finanzamt als Krankheitskosten. Und die können Sie von der Steuer absetzen. Dazu gehören auch die Zuzahlungen in der Apotheke für die verschriebenen Medikamente. Mehr dazu in unserem Artikel Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können.

Selbst gekaufte Nasensprays oder andere Allergiemedikamente, für die Sie kein Rezept haben, dürfen Sie nicht in die Steuererklärung eintragen.

Allergien sind weit verbreitet

Angeblich haben rund 20-30 Millionen Menschen in Deutschland eine Allergie. Das ist ein Drittel der Bevölkerung – Tendenz steigend. Am weitesten verbreitet ist der Heuschnupfen, aber auch andere Allergien können die Lebensqualität einschränken. So gibt es Allergien gegen Nahrungsmittel, Hausstaubmilben oder Bienen- und Wespengifte und Kontaktallergien – um nur ein paar zu nennen.

Übrigens:

Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens auf grundsätzliche jede Substanz eine Allergie entwickeln. Vor allem Kinder von Eltern mit Heuschnupfen, allergischem Asthma bronchiale und Neurodermitis haben ein erhöhtes Risiko, ebenfalls daran zu erkranken. 

Am besten verhindern Allergikerinnen und Allergiker ihre Beschwerden, indem sie die jeweiligen Allergene meiden. Bei manchen Allergien wie dem Heuschnupfen ist das allerdings fast nicht möglich. Dann kann erst einmal nur ein Antiallergikum helfen.

Bäumefällen absetzen

Manchmal liegt die Ursache einer Pollen-Allergie ganz nah, und damit auch deren Bekämpfung. So war es im Fall eines dreifachen Vaters: Seine Tochter litt an einer starken Birkenpollenallergie – massiver Heuschnupfen und Asthma waren die Folge. Ursachenherd der Allergie waren die fast 70 Birken auf dem Grundstück der Familie.

Nachdem keine der üblichen Therapie-Formen half, ließ der Vater die Bäume im Jahr 2003 fällen. Anschließend trug er die Kosten von rund 7.700 Euro in seine Steuererklärung ein. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab, obwohl der verantwortliche Facharzt nachträglich ein Attest ausgestellt hatte. Der Vater wehrte sich, und schließlich musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Der BFH urteilte, dass Ausgaben für das Fällen von Bäumen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen beziehungsweise Krankheitskosten gelten können. Das müsse dann aber über ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, wie im Falle des Vaters und seiner Tochter mit Allergie geschehen. Die Richter räumten ein, dass ein solcher Beleg im Idealfall vor dem Fällen der Bäume ausgestellt werden müsse. Aber auch ein nachträgliches Attest könne ausnahmsweise ausreichen, wenn nämlich der Arzt den früheren Gesundheitszustand des Kindes zuverlässig beurteilen könne. Wer mehr über das BFH-Urteil erfahren will, hier das Aktenzeichen: III R 28/06.

Wichtig: Ein ärztliches Attest oder Gutachten muss immer vorher ausgestellt werden. Wer also zum Beispiel sein Haus oder Grundstück aus medizinischen Gründen umbaut und die Kosten dafür von der Steuer absetzen will, der sollte sich vor der Umbaumaßnahme alle nötigen Belege besorgen.

Übrigens:

Nicht nur Gräser und Pollen können die Gründe für Umbaumaßnahmen sein, sondern auch gesundheitsgefährdende Stoffe – Elektrosmog, Asbest, Schimmel oder giftige Lacke zum Beispiel. In der Regel brauchen Sie auch hier ein medizinisches Attest oder ein technisches Gutachten, wenn Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen wollen. 

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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