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Kurzarbeit und Steuer - kurz erklärt

Wer von Kurzarbeit betroffen ist, kann vom Staat Geld zum Ausgleich erhalten. Das ist zunächst steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz.

Während der Finanzkrise und der Corona-Pandemie wurde dieses Instrument vielfach genutzt, um Arbeitsplätze zu erhalten, die durch den plötzlichen Umsatzeinbruch gefährdet waren: das Kurzarbeitergeld. Doch die Bundesagentur für Arbeit prüfte damals und tut es auch heute noch, ob wirklich wirtschaftliche Ursachen vorliegen oder vielleicht betriebsinternes Missmanagement Schuld an der Notlage eines Betriebs ist. Schließlich profitiert in erster Linie das Unternehmen von den Möglichkeiten der Kurzarbeit. Die Arbeitnehmer/innen haben nur langfristig und unter Gehaltseinbußen etwas davon. Daher lautet die Devise: Kein Kurzarbeitergeld bei Missmanagement.

Es gilt sogar, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit ist. Demnach hat die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Kurzarbeit immer zu prüfen, ob die Situation auf dem Arbeitsmarkt es erfordert, die Bezieher/innen von Kurzarbeitergeld in andere zumutbare Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.

Kurzarbeit in der Krise

Wegen der Corona-Krise und später des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine konnten betroffene Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Bundesregierung hatte dafür Erleichterungen beschlossen und Verbesserungen auf den Weg gebracht. Diese galten jedoch nur bis zum 30. Juni 2023 bzw. 30. Juni 2022. Dazu gehörten zum Beispiel eine Anerkennung der Kurzarbeit, wenn bereits mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen waren, dass Leiharbeitnehmer/innen zeitlich befristet Kurzarbeitergeld erhalten konnten und alle Einkünfte aus einem 520-Euro-Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wurden.

Weitere Infos zu den temporären Regelungen für Arbeitnehmer/innen während der Corona-Krise finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung oder bei der Arbeitsagentur.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld – so funktioniert es

Wenn in Ihrem Betrieb aufgrund wirtschaftlicher Ursachen eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung eintritt, kann Ihr/e Arbeitgeber/in bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter/innen stellen. Das heißt für Sie: Erfüllen Ihr Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil die gesetzlichen Bestimmungen, übernimmt nach Beginn des Arbeitsausfalls die Bundesagentur 60 Prozent Ihres entgangenen Lohns. Bei Arbeitnehmer/innen mit Kind sind es 67 Prozent. Ihren gekürzten Lohn plus Kurzarbeitergeld bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin auf Ihr Konto überwiesen. Die gesetzliche Regel-Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt seit Januar 2016 maximal 12 Monate. 

Übrigens:

In einzelnen Fällen kann die Arbeit sogar ganz eingestellt werden („Kurzarbeit auf Null“).

Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es noch das Saison-Kurzarbeitergeld für Branchen, in denen bei schlechtem Wetter nicht gearbeitet werden kann, und das Transferkurzarbeitergeld im Falle einer Firmeninsolvenz.

Kurzarbeit: Ein Rechenbeispiel

Sie sind kinderlos und haben normalerweise einen Bruttoverdienst von 2.500 Euro im Monat bei einer 40-Stunden-Woche. Ihr Nettolohn liegt somit bei rund 1.725 Euro (ohne Kirchensteuer). Nun beantragt Ihr/e Arbeitgeber/in für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte Ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Ihr Bruttolohn sinkt damit auf 1.250 Euro. Abzüglich der Abgaben verringert sich dadurch Ihr Nettogehalt auf rund 990 Euro. Die Agentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also in Ihrem Fall rund 440 Euro. Zusammen kommen Sie nun auf rund 1.430 Euro – also dank Kurzarbeitergeld verdienen Sie netto statt 735 Euro weniger nur 295 Euro weniger im Monat.

Nutzen Sie einfach den Kurzarbeitsergeld-Rechner, um diese Rechnung für sich persönlich zu berechnen:

 

Leistungsbeschreibung/Disclaimer: Dieser Kurzarbeitergeld-Rechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. dar. Dementsprechend hat die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. auch keinerlei Einfluss auf diesen Kurzarbeitergeld-Rechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei

Alle Formen von Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, da sie durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen werden. Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt: Die 440 Euro Kurzarbeitergeld aus unserem Rechenbeispiel sind für Sie steuerfrei. Sie erhöhen aber Ihren persönlichen Steuersatz, mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.

Kurzarbeitergeld in die Steuererklärung eintragen

Da Sie das Kurzarbeitergeld nicht von der Bundesagentur überwiesen bekommen, sondern von Ihrer Firma, steht es auch auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die hier genannt sind, tragen Sie in Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort ist eine Zeile explizit für die Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge ausgewiesen.

Übrigens:

Wenn Sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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