Beratersuche starten
Berater suchen

Rabatt von einer Fremdfirma: Was Sie steuerlich beachten müssen

Rabatte und Vergünstigungen, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einer Fremdfirma – also einem Dritten – erhält, sind im Einzelfall nicht steuerpflichtig.

Manche Arbeitnehmer/innen bekommen von Dritten Rabatte oder Vergünstigungen, wenn Sie deren Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Diese "Dritten" können zum Beispiel Fremdfirmen, aber auch Unternehmen sein, die zum Konzern des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gehören. Früher waren diese Preisvorteile steuerpflichtig – später mehr dazu. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung der Finanzverwaltung jedoch mehrfach und entschied, dass Rabatte eines Dritten nur in Ausnahmefällen Arbeitslohn darstellen – so beispielsweise am 18. Oktober 2012 (Aktenzeichen VI R 64/11).

Ist der Preisvorteil eine Gegenleistung, besteht die Steuerpflicht weiterhin

Die obersten Richter/innen machten nur eine Einschränkung: "Arbeitslohn kann (ausnahmsweise) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt 'für' eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt (...)." Kurz gesagt: Ist der Preisvorteil eine Gegenleistung, ist es steuerpflichtiger Lohn. 

Der konkrete Fall: ein "Mitarbeiter-Vorteilsprogramm"

Geklagt hatte die Trägerin eines Krankenhauses mit 750 Beschäftigten. Eine Fremdfirma lieferte aufgrund eines Versorgungsvertrags Apothekenartikel aller Art in dieses Krankenhaus. Die Klägerin initiierte ein sogenanntes Mitarbeiter/innen-Vorteilsprogramm: Ihre Beschäftigten konnten sich ebenfalls Apothekenartikel liefern lassen – mit erheblichem Nachlass. Das Finanzamt bewertete die Rabatte als Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer. Der BFH sah das allerdings anders: Der Preisvorteil stelle keinen Arbeitslohn von dritter Seite dar und sei dementsprechend nicht lohnsteuerpflichtig.

Früher waren Preisvorteile steuerpflichtig

Das Erstaunliche: Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof gegen eine langjährige Praxis entschieden. Bekam ein/e Mitarbeiter/in früher Rabatte und Vergünstigungen auf Waren oder Dienstleitungen von Fremdfirmen, so musste sie bzw. er diesen Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an der Rabattvereinbarung mitgewirkt hatte. Einen Freibetrag gab es nicht.

Auch Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sind steuerfrei

In einem weiteren Urteil (Aktenzeichen VI R 62/11) entschied der BFH 2014, dass auch bei Rabatten beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn vorliegt – sofern neben Arbeitnehmenden von Geschäftspartnern oder -partnerinnen auch ein weiterer Personenkreis wie zum Beispiel Arbeitnehmende weiterer Unternehmen in den Genuss des Rabattes kommen. Die Richter/innen des BFH betonten in diesem Urteil, dass das Finanzgericht im Einzelfall entscheiden muss, ob eine Zuwendung "durch das Dienstverhältnis veranlasst" ist und damit als Lohn zählt, oder nicht.

Rabatterlass vom Bundesfinanzministerium

Am 20. Januar 2015 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen ein sogenanntes BMF-Schreiben, um die Angelegenheit klarer zu gestalten – den sogenannten Rabatterlass. Nach diesem sind Preisvorteile, die Mitarbeiter/innen von dritter Seite eingeräumt werden, nur dann kein Arbeitslohn, wenn die Fremdfirma im überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse handelt. Gleiches gilt auch, wenn der Rabatt auch anderen Personen im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird, wie beispielsweise beim Mengenrabatt.

Der Einzelfall ist weiterhin entscheidend

Die Finanzverwaltung geht aber wie bisher davon aus, dass ein Rabatt Arbeitslohn darstellt, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin des bzw. der Begünstigten aktiv an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt hat, zum Beispiel weil zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der Fremdfirma ein enges wirtschaftliches Verhältnis besteht. Rahmenvereinbarungen des Betriebsrats oder des Personalrats – ohne Beteiligung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin – sind hiervon allerdings ausgenommen und führen nicht zu Arbeitslohn.   

Das heißt: Auch nach dem neuen Rabatterlass des Bundesfinanzministeriums ist der Sachverhalt nicht viel klarer geworden und es muss weiterhin im Einzelfall entschieden werden, ob es sich bei einem Rabatt um Arbeitslohn handelt oder nicht. Die Sache bleibt daher strittig. So urteilte zum Beispiel am 11. Oktober 2018 das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 7 K 2053/17), dass es sich nicht um Arbeitslohn handelt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin einer Fremdfirma den gleichen Rabatt bekommt, wie die eigenen Beschäftigten, obwohl das dem Rabatterlass von 2015 widerspricht. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision und gewann: Mit Urteil vom 16. Februar 2022 (Aktenzeichen VI R 53/18) hat der BFH entschieden, dass im Streitfall doch lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Der konkrete Fall: Rabatt beim Autokauf

Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Zulieferbetriebs für Autoteile. Der Autohersteller, der mit 50 Prozent am Zulieferer beteiligt ist, hatte dessen Beschäftigte in sein Rabattprogramm für Werkstattangehörige aufgenommen. Daraufhin hatte der Kläger ein Neufahrzeug gekauft und einen Preisvorteil von rund 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag, plus 700 Euro Überführungskosten bekommen. Das Finanzamt behandelte das als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht sah das anders. Die Begründung: Der Autobauer habe den Rabatt im eigenwirtschaftlichen Interesse gewährt und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers. Das würde alleine dadurch belegt, dass die Mitarbeiter/innen bis zu vier Pkw im Jahr vergünstigt erwerben und auch im Kreis der Familie weitergeben könnten. Dieses Urteil hob der BFH, wie oben bereits beschrieben, wieder auf und gab dem Finanzamt recht.

Übrigens:

Falls Sie von Ihrem eigenen Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin Vergünstigungen auf selbst hergestellte Waren oder Dienstleistungen aus dem eigenen Haus bekommen, ist dieser Bonus als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Immerhin gibt es aber einen sogenannten Personalrabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Jahr. Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen sind bis zu diesem Betrag also steuerfrei.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen