Schornsteinfeger: Nur Überweisung wird anerkannt
Wer die Rechnung für den Kaminfeger von der Steuer absetzen will, muss das Geld überweisen. Bar bezahlte Rechnungen lassen sich nicht absetzen.
Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.
Putzfrau, Gärtner oder Elektriker: Die Rechnung für eine Haushaltshilfe oder den Handwerker nennt sich im Steuerrecht haushaltsnahe Dienstleistung. Diese Kosten können Sie von der Steuer absetzen. Wichtig dabei ist, dass Sie die Rechnung vom Gärtner oder Elektriker nicht bar bezahlen, sondern per Überweisung. Nur dann erkennt das Finanzamt Ihre Ausgaben an – und Sie können das Geld von der Steuer absetzen. Doch gilt das auch für den Schornsteinfeger? Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort:
Genau das gleiche gilt also auch für den Schornsteinfeger wenn er Ihren Kamin kehrt oder Reparatur- und Wartungsarbeiten vornimmt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstes Steuergericht.
Der konkrete Fall
Eine Frau hatte die Rechnung ihres Schornsteinfegers bar bezahlt. Trotzdem trug sie die Kosten in ihrer Steuererklärung ein. Das zuständige Finanzamt wollte die Ausgaben nicht anerkennen, die Frau klagte. Ihre Begründung: Der Bezirksschornsteinfegermeister habe darauf bestanden, bar bezahlt zu werden. Außerdem sei bei einer "Quasi-Behörde" Schwarzarbeit nicht zu befürchten.
Doch der BFH lehnte die Klage ab. Die Richter erklärten, dass sie oft genug über ähnliche Fälle entschieden hätten und immer zum gleichen Ergebnis gekommen seien: Nämlich dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung nicht in Betracht kommt.