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Schwerer Steuerbetrug wird mit Haft bestraft

Wer mehr als eine Million Steuern hinterzieht, muss ins Gefängnis. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bekräftigt.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Bereits 2008 hatte das oberste Gericht in Deutschland entschieden, dass schwerer Steuerbetrug nur unter besonderen mildernden Umständen auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Viele deutsche Gerichte hielten sich in der Folge allerdings nicht an das BGH-Urteil, die Straftäter kamen auf Bewährung frei.

Steuerberater half beim Hinterziehen

Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Unternehmer aus Bayern mehr als 1,1 Million Euro am Finanzamt vorbei geschleust. Das Landgericht Augsburg ließ mildernde Umstände gelten und verurteilte ihn zu zwei Jahren auf Bewährung (Landgericht Augsburg, Urteil vom 08.04.2011, Aktzenzeichen 2 KLs 501 Js 124133/07).

Als ersten mildernden Umstand ließen die Augsburger gelten, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzuzog. Das sahen die BGH-Richter ganz anders: "Das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen" sei "rechtsfehlerhaft".

Auch die Tatsache, dass der 60-Jährige ein Geständnis abgelegt hatte, wurde vom Landgericht als mildernd bewertet. Anders die Richter in Karlsruhe: Das Geständnis habe den Ermittlungserfolg nicht begünstigt, die Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt so gut wie abgeschlossen. Genauso wenig ließen die BGH-Richter gelten, dass der Angeklagte seine Steuerschuld nachträglich beglich. Das sei von vornherein seine Pflicht gewesen.

Verschleierung von Aktienpaketen und Tantiemen

Der Angeklagte hatte im Jahr 2001 zwei seiner Gesellschaften an eine Aktiengesellschaft verkauft. Dafür erhielt er 80 Millionen Deutsche Mark sowie ein Aktienpaket im Wert von über 7 Millionen Mark. Das Aktienpaket gab der ehemalige Unternehmer als weiteres Kaufpreiselement an – und sparte dadurch fast 900.000 Euro an Steuern.

Für seinen Posten als Geschäftsführer in einer der beiden GmbH’s erhielt er außerdem Tantiemen in Höhe von über 570.000 Euro. Offiziell "verzichtete" er auf die Tantiemen und "schenkte" sie seiner Frau und seinen Kindern. Mit gefälschten Schenkungsunterlagen schleuste er so hunderttausende Euro an Lohnsteuer am Fiskus vorbei. Insgesamt betrog der Mann das Finanzamt um 1,1 Millionen Euro.

Neuverhandlung für ein höheres Strafmaß

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Augsburg auf und folgte damit der Staatsanwaltschaft. Die hatte Revision gegen das Urteil eingelegt mit dem Ziel, den Angeklagten zu einer höheren Strafe zu verurteilen. Die Strafe muss nun vom Landgericht Augsburg neu verhandelt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012, Aktzenzeichen 1 StR 525/11.

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