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So nutzen Lebenspartner das Ehegatten-Splitting nachträglich

Wer verpartnert ist, hatte von 2001 bis 2020 rückwirkend ein Recht auf Ehegatten-Splitting. Wir erklären Ihnen diese Möglichkeit an drei praxisnahen Beispielen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Am 6. Juni 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht verkündet, dass die Finanzämter in Deutschland das Ehegatten-Splitting auch für eingetragene Lebenspartner/innen anwenden müssen. Und zwar ab Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001.

Im Prinzip bedeutete das: Lebenspartner/innen durften ihre einzeln veranlagte Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend bis 2001 zusammen mit ihrem Lebenspartner bzw. ihrer Lebenspartnerin veranlagen lassen. Dadurch können sie Steuern sparen bzw. Steuerrückzahlungen erhalten.

2017 wurde diese Möglichkeit zum rückwirkenden Recht auf Ehegatten-Splitting noch einmal erweitert, nachdem nun auch Personen des gleichen Geschlechts eine zivilrechtliche Ehe eingehen dürfen. Dazu später mehr.

Ehegatten-Splitting nachträglich nutzen ab 2013

In der Theorie klang das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2013 ziemlich gut, aber rückwirkend bis 2001 – das war ein sehr langer Zeitraum. In den meisten Fällen war daher die Abgabefrist der Steuererklärung bereits verjährt, denn in der Regel kann man seine Steuererklärung nur bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen.

Was hieß das also für die Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft? Hier zwei typischen Beispielfälle:

1. Keiner hat die Steuererklärung bisher abgegeben

Bis zum Richterspruch aus Karlsruhe galten eingetragene Lebenspartner als alleinstehend – zumindest im Steuerrecht. Weil manche "Alleinstehenden" keine Steuererklärung abgeben müssen, hatten einige Lebenspartner/innen das bislang auch nicht gemacht. Jetzt konnten sie das bis zu vier Jahre rückwirkend nachholen, und zwar gemeinsam als zusammenveranlagtes Paar.

Übrigens:

Eine Übersicht über sämtliche Steuerformulare und was Sie darin eintragen können, erhalten Sie in unserem Steuer ABC Wie mache ich meine Steuererklärung?

Dadurch konnte der/die zuständige Finanzbeamte/-beamtin für die eingetragenen Lebenspartner/innen nachträglich das Ehegatten-Splitting anwenden. Und in der Regel war dann mit einer Steuerrückzahlung zu rechnen.

Übrigens:

Wie beim Ehegatten-Splitting gerechnet wird, zeigt Ihnen unsere Infografik in unserem Artikel Was ist das "Ehegatten-Splitting"?

2. Beide haben ihre Steuererklärungen regelmäßig abgegeben

In diesem Fall gab es zwei Möglichkeiten:

  1. Einer der beiden Steuerbescheide war nicht bestandskräftig
    Egal ob eine/r der beiden Partner/innen noch keinen Steuerbescheid erhalten hatte oder der Steuerbescheid aufgrund eines Einspruchs noch offen war: Für jede noch offene Steuererklärung konnten Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen nachträglich die Zusammenveranlagung beantragen.
  2. Beide Steuerbescheide waren bestandskräftig
    Wenn beide Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen in den Jahren vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihre Steuererklärungen abgegeben und dafür vom Finanzamt jeweils die Steuerbescheide erhalten hatten, konnten sie den Splitting-Vorteil nicht mehr nachträglich nutzen.

Übrigens:

In manchen Fällen war es sogar möglich, eine Steuererklärung bis zu sieben Jahre rückwirkend zu erstellen und sich dementsprechend den Splittingvorteil zu sichern. Weil das aber von mehreren Faktoren abhing, war dafür eine steuerliche Beratung sinnvoll.

„Ehe für alle“ ab 2017

Durch das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ ist es seit dem 1. Oktober 2017 auch für Personen des gleichen Geschlechts möglich eine zivilrechtliche Ehe einzugehen. Zuvor war das nur Personen mit verschiedenem Geschlecht vorbehalten.

Seit Inkrafttreten dieses Eheöffnungsgesetz kann nun eine bestehende Lebenspartnerschaft durch Erklärung vor dem Standesbeamten in eine Ehe umgewandelt werden. Das bedeutet aber auch, dass die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft seit dem nicht mehr möglich ist – es gibt nur die Ehe für alle.

Ehegatten-Splitting nachträglich nutzen bis 2020

Für alle Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen bedeutete das, dass sie noch einmal die Chance haben sich rückwirkend gemeinsam veranlagen zu lassen und somit den Ehegatten-Splitting-Vorteil zu nutzen. Neu war: Das gilt nun auch für die Jahre, in denen sie bereits verpartnert waren und ihre Steuerbescheide bestandskräftig erhalten haben (siehe oben Punkt 2.2.). Denn da das außersteuerliche Eheöffnungsgesetz über den Steuergesetzen steht, kommt hier eine seltene Ausnahme zum Tragen: Eine nachträgliche Änderung der Steuerbescheide bis zum Jahr 2001 ist möglich!

Voraussetzung für die nachträgliche Nutzung des Splittingvorteils ist allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Zudem musste bis spätestens Ende 2020 ein Antrag auf Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide gemeinsam mit einem Antrag auf Zusammenveranlagung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ein Fallbeispiel

Susi und Petra sind seit 1999 ein Paar. Ab 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare heiraten und so hat Petra ihrer Partnerin einen Antrag gemacht. Sie haben dann 2009 an ihrem 10. Jahrestag geheiratet.

Als 2013 das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass das Ehegatten-Splitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt, konnten Susi und Petra sich für die Jahre 2011 und 2012 rückwirkend zusammen veranlagen lassen. Der Grund: Susi hatte in diesen Jahren gar keine Steuererklärung abgegeben und Petra hatte wegen des anstehenden Urteils in diesen beiden Jahren Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt. Für die Jahre vor 2011 hatten Petra und Susi beide ihre Steuererklärungen abgegeben und bereits bestandskräftige Steuerbescheide erhalten. Eine Rückerstattung gab es also nur für 2011 und 2012.

2017 trat die Ehe für alle in Kraft und Susi und Petra haben 2018 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Dadurch können Sie nun auch alle Steuerbescheide seit 2010 bis rückwirkend 2009 – dem Jahr ihrer Heirat - ändern lassen, also für 11 Jahre.

Übrigens:

Sie haben Fragen zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern? Eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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