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Steuerstundung – wie geht das?

Wenn Ihnen eine hohe Steuernachzahlung droht, können Sie unter Umständen beim Finanzamt um eine Stundung der Schulden bitten. Wir erklären, wie das geht.

Nicht nur Selbstständige und Unternehmer/innen kann es treffen, auch ganz normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern droht manchmal eine saftige Steuernachzahlung. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie außer ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Einnahmen aus einer Vermietung oder einer Nebentätigkeit haben. Eine Steuernachzahlung kann auch dann anfallen, wenn sie im vergangenen Jahr eine Lohnersatzleistung bezogen haben, die dem Progressionvorbehalt unterliegt.

Hohe Steuernachzahlung – was tun?

Wenn Sie in Ihrem Steuerbescheid zu einer hohen Nachzahlung aufgefordert werden, sollten Sie zunächst den Bescheid prüfen oder kontrollieren, ob das Finanzamt alle von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen auch wirklich berücksichtig hat. Stoßen Sie auf Ungereimtheiten, ist es sinnvoll, schnell Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und die „Aussetzung der Vollziehung“ zu beantragen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Falscher Steuerbescheid, was nun?

Stimmen alle Angaben auf Ihrem Bescheid, dann sind Sie verpflichtet, die Steuernachzahlung zu tätigen. Hierfür nennt Ihnen der Bescheid eine Frist, die Sie nicht versäumen sollten.

Und wenn ich die Schulden nicht zahlen kann?

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Steuernachzahlung zu bezahlen, beispielsweise weil Sie vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten stecken, dann sollten Sie sich umgehend an Ihr Finanzamt wenden und schriftlich eine Stundung der Forderung beantragen.

Stundung

Bezeichnet im abgabenrechtlichen Sinne eine Verschiebung der Fälligkeit eines Steueranspruchs in die Zukunft. Eine Steuerstundung ist ganz oder teilweise möglich.

Wann wird eine Steuerstundung gewährt?

Nur wenn die Begleichung der Steuernachzahlung eine erhebliche Härte für den/die Steuerzahler/in bedeutet, wird das Finanzamt dem Wunsch nach Steuerstundung stattgeben. Das Ganze nennt sich Stundungsbedürftigkeit. Dazu gehören die Gefährdung der Existenz und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise durch einen Kredit, sowie die Tatsache, ob Ihre finanzielle Notlage nur vorübergehend ist. Das sollten Sie durch Belege deutlich machen können.

Zudem wird Ihre Stundungswürdigkeit geprüft. Das bedeutet, ob Sie in der Vergangenheit immer zuverlässig Ihren Steuerzahlungen nachgekommen sind und ob Sie Ihre finanzielle Notlage nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben. Eine Stundungswürdigkeit liegt beispielsweise grundsätzlich vor, wenn Sie durch gesundheitliche Gründe Ihre Rücklagen für eventuelle Steuernachzahlungen komplett aufbrauchen mussten.

Übrigens:

Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für Sie abgeführt hat, darf nicht gestundet werden. Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.

Erst wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht. Zudem darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein. Das Finanzamt kann daher eine Sicherheitsleistung in Form einer Sicherungshypothek oder ähnlichem von Ihnen verlangen, um der Steuerstundung stattgeben zu können.

Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erlässt die Finanzbehörde einen Stundungsbescheid, der die Modalitäten der Stundung enthält.

Was sind die Konditionen einer Steuerstundung?

Damit Sie durch die Stundung nicht besser gestellt werden als andere Steuerpflichtige, wird eine Steuerstundung in der Regel nur über einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Damit soll auch vermieden werden, dass das Finanzamt als günstiger Kreditgeber missbraucht wird. Denn im Normalfall werden für die Dauer einer Stundung Zinsen erhoben. 

Übrigens:

Sollten Sie die Tilgungsmodalitäten nicht beachten, kann das Finanzamt die Stundung jederzeit widerrufen.

Was kann ich tun, wenn ich keine Steuerstundung erhalte?

Wenn Ihr Antrag auf Steuerstundung nicht angenommen wird – Sie also einen Ablehnungsbescheid erhalten –, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Sie können aber auch mit dem Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung vereinbaren. Dann haben Sie zumindest etwas mehr Zeit, Ihre Steuernachzahlung zu begleichen.

Sollten Sie auf Mahnungen nicht reagieren, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Mittel der Pfändung greifen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Lohnpfändung und Kontopfändung: Was darf das Finanzamt? Und was müssen Sie tun?

Übrigens:

Wenn Sie dauerhaft zahlungsunfähig sind, können Sie den Erlass der Steuernachzahlung beantragen. Allerdings darf Ihre Existenz nicht schon aufgrund von Schulden gegenüber anderen Gläubigerinnen und Gläubigern gefährdet sein (Aktenzeichen VB 71/05). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Kann mir das Finanzamt die Steuerschulden erlassen?

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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