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Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag soll Menschen mit Behinderung finanziell unterstützen – wir erklären, wie das funktioniert.

Medikamente, Betreuung, erhöhter Wäschebedarf: Menschen mit Behinderung haben im Alltag oft höhere Kosten als Menschen ohne Behinderung. Deshalb gibt es den Behindertenpauschbetrag. Dieser Pauschbetrag soll Menschen mit Behinderung beim Steuern sparen helfen. Wie das funktioniert, erklären wir im Folgenden.

Welche Kosten sind mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt?

Der Behinderten-Pauschbetrag, manchmal auch umgangssprachlich Behindertenfreibetrag genannt, deckt alle Kosten ab, die typisch für die Behinderung sind und die man regelmäßig hat. Dazu gehören zum Beispiel, wie oben schon erwähnt, Kosten für Arzneimittel oder für den erhöhten Wäschebedarf.

Gibt es auch Kosten, die der Behindertenpauschbetrag nicht abdeckt?

Ja, einmalige oder besondere Aufwendungen beispielsweise für eine Kur, Krankheit oder eine Haushaltshilfe können zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Aber denken Sie dran: Außergewöhnliche Belastungen können Sie nur in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn die Kosten höher sind als die zumutbaren Belastungen. 

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Ein ärztlicher Gutachter legt bei jedem Menschen mit Behinderung ganz individuell den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der GdB ist eine Maßeinheit, die zeigt, wie stark ein Mensch beeinträchtigt ist. Achtung: Der GdB wird nicht in Prozent angegeben, man hat schlicht beispielweise einen „GdB von 50“.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB. Es gilt:

GdB  Behinderten-Pauschbetrag
pro Jahr bis VZ 2020
GdB Behinderten-Pauschbetrag
pro Jahr ab VZ 2021
- - 20 384 Euro
       
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
       
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
       
45 und 50 570 Euro 50 1.140 Euro
       
55 und 60 720 Euro 60 1.440 Euro
       
65 und 70 890 Euro 70 1.780 Euro
       
75 und 80 1.060 Euro 80 2.120 Euro
       
85 und 90 1.230 Euro 90 2.460 Euro
       
95 und 100 1.420 Euro 100 2.840 Euro

Für Menschen mit einem GdB unter 50 gab es allerdings bis 2020 eine Einschränkung. Sie bekamen den Behinderten-Pauschbetrag nur in der oben genannten Höhe, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt war:

  • Sie haben aufgrund der Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente, zum Beispiel eine Unfallrente, oder andere laufende Bezüge. Achtung: Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht dazu.
     
  • Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder ist durch eine typische Berufskrankheit entstanden. 

Wichtig:

Diese zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen fallen ab 2021 weg. Das heißt: Menschen mit einem GdB unter 50 erhalten für Ihre Steuererklärung 2021 ohne weitere Bedingungen den vollen Pauschbetrag. Für die Steuererklärung 2020 gilt das leider noch nicht.

Gibt es einen höheren Pauschbetrag für blinde und hilflose Menschen?

Ja, hilflosen, blinden und taubblinde Menschen steht ein höherer Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro zu (bis 2021 waren es 3.700 Euro). Im Schwerbehindertenausweis müssen dafür die Merkmale "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen sein. Wann einer Person als hilflos gilt, erklärt unser Artikel Pflegebedürftig oder hilflos – das sind die Unterschiede.

In der Praxis läuft das ganz automatisch: Sie geben in Ihrere Steuererklärung einfach das Alter, die Adresse, ggf. den Verdienst, den Grad der Behinderung und das Merkzeichen ein und der richtige, und in diesem Fall höhere Pauschbetrag, wird automatisch berücksichtigt.

Übrigens:

Liegt der GdB unter 20, steht Ihnen kein Behinderten-Pauschbetrag zu. In einem solchen Fall müssen Sie Ihre Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

Muss ich den Behinderten-Pauschbetrag beantragen?

Damit Sie den Pauschbetrag bekommen, müssen Sie die Anlage "außergewöhnliche Belastungen" der Steuererklärung ausfüllen. Die Überschriften der Leerfelder zeigen Ihnen, was Sie eintragen sollen. Legen Sie im ersten Jahr Ihrer Behinderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, der Bescheinigung des Versorgungsamts oder des Bescheids der Pflegekasse bei.

Meine typischen Kosten sind höher als der Pauschbetrag – gibt es eine Alternative?

Sind Ihre regelmäßigen, typischen Kosten höher als der Pauschbetrag, können Sie sie einzeln als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Entscheiden Sie sich für diese Lösung, müssen Sie alle Rechnungen sammeln und aufbewahren, falls das Finanzamt sie prüfen möchte.

Sind Ihre typischen Kosten niedriger als der Behindertenpauschbetrag, spielt das übrigens keine Rolle. Ihnen steht trotzdem der volle Betrag zu – ohne dass Sie Nachweise wie Quittungen oder Rechnungen beim Finanzamt einreichen müssen.

Übrigens:

Blinde und stark sehbehinderte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine zusätzliche finanzielle Hilfe. Mehr dazu in unserem Artikel Blindengeld: Steuerfreie Unterstützung.

Mein Kind hat eine Behinderung. Bekommt es den Pauschbetrag?

Auch ein Kind mit Behinderung hat einen Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Nutzt es den Pauschbetrag nicht selbst und bekommen Sie Kindergeld für das Kind, können Sie den Pauschbetrag auch auf sich übertragen lassen. Und das geht so: Füllen Sie für Ihre Steuererklärung in der "Anlage Kind" auf Seite 3 die entsprechenden Zeilen aus. Die Übertragung gilt nur für ein Jahr. Deshalb müssen Sie diese Angaben jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung machen.

In unserem Überblick Kind mit Behinderung haben wir Ihnen alle Vergünstigungen zusammengestellt, die Ihnen als Eltern über den Behinderten-Pauschbetrag hinaus zustehen.

Was passiert, wenn sich der Grad der Behinderung ändert?

Der Behinderten-Pauschbetrag gilt in der Regel immer für ein ganzes Jahr. Verändert sich der GdB im Laufe des Jahres, wird Ihnen immer der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, den der ärztliche Gutachter im Kalenderjahr festgestellt hat. Ein Beispiel: Frank hat einen GdB 50. Im Laufe des Jahres verbessert sich sein Gesundheitszustand, ein Gutachter stuft ihn herunter auf einen GdB 30. Trotzdem kann Frank in diesem Jahr mit dem Pauschbetrag für den GdB 50 rechnen.

Übrigens:

Tritt die Behinderung erst im Dezember ein, steht Ihnen trotzdem der Pauschbetrag für das volle Jahr zu.

Wird der Behindertenpauschbetrag regelmäßig erhöht?

Leider nein. Von 1975 bis 2020 waren die Behindertenpauschbeträge gleich. Und das ist auch verfassungskonform, entschied 2007 das Bundesverfassungsgericht. Die Richter/innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich beim Behinderten-Pauschbetrag „nur“ um eine Pauschale handele. Wer höhere Kosten habe, könne diese ja einzeln als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

Erst 2020, also nach 45 Jahren, wurden die Behindertenpauschbeträge erhöht und dann auch gleich verdoppelt. Außerdem wurde endlich ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt und das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem GdB kleiner 50 vereinfacht. Und zu guter Letzt gab es eine Anpassung beim Pflege-Pauschbetrag.

Übrigens:

Sie haben noch Fragen rund um die Behinderten-Pauschale? Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Seite und machen Ihre Steuererklärung. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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