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Was ist Insolvenzgeld?

Ist eine Firma zahlungsunfähig, haben Mitarbeiter/innen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenzgeld – und das ist sogar steuerfrei.

Eine schreckliche Meldung für jede/n Arbeitnehmer/in: Das Unternehmen ist pleite und kann das Gehalt nur noch zum Teil oder gar nicht mehr bezahlen. In solchen Fällen springt unter bestimmten Voraussetzungen die Agentur für Arbeit ein. Sie zahlt nicht nur Insolvenzgeld, sondern übernimmt auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Wie läuft das mit der Agentur für Arbeit?

Eines steht fest: Die Agentur für Arbeit zahlt drei Monate lang Insolvenzgeld. Doch in welchen Fällen die Agentur für Arbeit überhaupt einspringt, hängt vom Einzelfall ab. Deshalb sollten Sie, sobald Sie von der Insolvenz Ihres Chefs oder Ihrer Chefin erfahren, sich so schnell wie möglich bei Ihrer Agentur für Arbeit melden, um Ihren Fall zu besprechen.

Muss ich das Insolvenzgeld versteuern?

Insolvenzgeld gehört zu den Entgeltersatzleistungen – und die sind steuerfrei. Sie bekommen das Geld also ohne Abzüge auf Ihr Konto überwiesen. Einen Haken hat die Sache aber doch: Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Der sorgt dafür, dass die Steuern auf Ihr Gehalt steigen.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie genau das funktioniert: Marie bekommt 2021 drei Monate lang Insolvenzgeld. In Ihrem Fall sind das 4.800 Euro, die sie steuerfrei erhält. Danach arbeitet sie neun Monate lang in einer neuen Firma und verdient in dieser Zeit 22.500 Euro.

Marie muss diese 22.500 Euro mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Der persönliche Steuersatz ist der Durchschnittssteuersatz des gesamten Einkommens. Lesen Sie mehr dazu in unserem Steuer ABC Was ist der persönliche Steuersatz?

Zurück zu Marie: Ihr persönlicher Steuersatz liegt 2021 bei 13,04 Prozent. Das Insolvenzgeld ist an sich steuerfrei. Aber: Das Finanzamt rechnet zur Ermittlung des Steuersatzes die 4.800 Euro auf ihr Einkommen drauf. In den Augen des Finanzamts hat Marie also 27.300 Euro verdient – und ihr Steuersatz klettert auf 15,7 Prozent. Das heißt: Maries Steuersatz für ihr Einkommen in Höhe von 22.500 Euro erhöht sich von 13,04 auf 15,7 Prozent. Marie muss also aufgrund des Insolvenzgelds mehr Steuern bezahlen.

Muss ich bei der Steuererklärung noch was beachten?

Es gibt etwas, dass Sie beachten müssen: Haben Sie Insolvenzgeld bekommen, sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Sie sind sich noch unsicher, wie Sie das Insolvenzgeld in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen? Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Seite. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Übrigens:

Früher nannte man eine Insolvenz auch Konkurs. Wenn Sie also noch irgendwo auf das Wort "Konkursausfallgeld" stoßen, ist damit das Insolvenzgeld gemeint. 

Was ist das Transferkurzarbeitergeld?

Wenn Ihr/e Arbeitgeber/in plant den ganzen Betrieb oder wesentliche Teile des Betriebs stillzulegen oder an einen anderen Standort zu verlegen und Sie davon betroffen sind, dann steht Ihnen eventuell das sogenannte „Transferkurzarbeitergeld“ zu.

Voraussetzung: Sie sind von der Arbeitslosigkeit bedroht und werden daher in einer Transfergesellschaft aufgefangen. In dieser Transfergesellschaft werden Sie qualifiziert, damit sie so schnell wie möglich wieder Arbeit bekommen. Außerdem verpflichten Sie sich, an allen Maßnahmen der Agentur für Arbeit teilzunehmen, um die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.

Das Transferkurzarbeitergeld entspricht für Arbeitnehmer/innen mit Kind 67 Prozent des alten Lohns, für Arbeitnehmer/innen ohne Kind 60 Prozent. Es wird zwölf Monate lang von der Agentur für Arbeit gezahlt und muss normal versteuert werden. Da das Transferkurzarbeitergeld niedriger ist als der alte Lohn, zahlt der/die Arbeitgeber/in in einigen Fällen einen zusätzlichen Betrag dazu. Dieser Zusatzbeitrag gilt als außerordentliche Einkünfte und muss daher nur mit der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden.

ÜBrigens:

2019 hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld nicht als Entschädigung ermäßigt besteuert werden dürfen. Im konkreten Fall hatte der Kläger wegen Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft gewechselt.

Neben Transferkurzarbeitergeld bekam der Kläger einen Zuschuss der Transfergesellschaft. Zuerst das Finanzamt und später der Bundesfinanzhof waren sich einig: Die Aufstockungsbeträge bekam der Kläger aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft, sie sind also einen Gegenleistung. Entsprechend musste der Kläger die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld auch wie normalen Arbeitslohn versteuern.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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