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Was ist VaSt, also die vorausgefüllte Steuererklärung?

Die vorausgefüllte Steuererklärung, kurz VaSt, soll einem die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtern. Wir erklären, wie das geht.

VaSt ist ein Kürzel und steht für vorausgefüllte Steuererklärung. Das Besondere an der VaSt: Dieser Service der Steuerverwaltung ist kostenlos. Sie fragen sich sicher: Warum das Ganze? Nun, der Fiskus will das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern und den damit verbundenen Zeitaufwand reduzieren. Dazu werden Ihnen die zu Ihrer Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten und Belege online bereitgestellt.

So viel zur Theorie. In der Praxis sollten Sie die vorausgefüllten Angaben in Ihrer Steuererklärung unbedingt auf Fehler überprüfen. Denn auch die Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte verursachte Fehler beim Steuerbescheid.

Welche Daten sind schon eingetragen?

Die Finanzverwaltung trägt über die VaSt Basisinformationen wie Name und Geburtsdatum, Adresse und Religionsangehörigkeit direkt in Ihre Steuererklärung ein. Aber auch die Daten, die Arbeitgeber/innen, Ämter, Banken oder Versicherungen elektronisch an den Fiskus schicken, fließen direkt ein. Dazu gehören zum Beispiel Ihre Lohnsteuerdaten, Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Ihre Vorsorgeaufwendungen fürs Alter.

Wie funktioniert das?

Um die VaSt nutzen zu können, müssen Sie Ihre Belegdaten abrufen. Hierzu brauchen Sie

  1. eine Registrierung mit Ihrer Identifikationsnummer in Mein ELSTER und
  2. eine Anmeldung zum Belegabruf.

Diese Anmeldung erfolgt in Ihrem Mein ELSTER-Benutzerkonto – also erst registrieren, dann anmelden. Alternativ können Sie natürlich auch Programme von kommerziellen Anbietern nutzen.

Übrigens:

Die Daten, die dem Finanzamt von Dritten elektronisch übermittelt werden, zum Beispiel von der Arbeitgeberin, vom Arbeitsamt oder von der Krankenkasse, werden eDaten genannt. Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch machen, können Sie die eDaten abrufen, dann fließen sie direkt an den entsprechenden Stellen ein. Es lohnt sich allerdings, diese zu überprüfen, da sie nicht selten falsch sind.

Zudem sollen die eDaten die Steuererklärung in Papierform vereinfachen: In den amtlichen Vordrucken sind die entsprechenden Felder farblich gestaltet und mit einem kleinen „e“ markiert. Diese Felder müssen Sie nicht ausfüllen, Ihr Finanzamt hat die eDaten bereits.

Was muss ich weiterhin selbst machen?

In der VaSt sind zwar viele Daten schon vorhanden, doch wenn Sie Steuern sparen möchten, müssen Sie selbst weitere Felder in der Steuererklärung ausfüllen. Sie haben an eine gemeinnützige Organisation gespendet? Dann müssen Sie das als Sonderausgabe eintragen. Sie hatten die Handwerker im Haus? Dann ist das ein Fall für die haushaltsnahen Dienstleistungen. Und auch Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten kann das Finanzamt nicht für Sie eintragen. 

Übrigens:

Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne dabei, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen wirklich zustehen. Außerdem stehen Sie Ihnen gerne beim Überprüfen der vorhandenen Daten zur Seite. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Muss ich die VaSt nutzen?

Sie müssen die VaSt nicht in Anspruch nehmen. Sie können auch ganz klassisch nach wie vor alle Felder selbst ausfüllen. Das geht sowohl online, als auch mit ausgedruckten Formularen und einem Kugelschreiber. Lesen Sie mehr dazu in unserem Steuer ABC Wie kommt Ihre Steuererklärung zum Finanzamt?

Sind meine Daten sicher?

Datenschutz genießt bei vielen Bürgern und Bürgerinnen einen hohen Stellenwert. Das weiß auch die Finanzverwaltung – und lässt sich deshalb die IT-Sicherheit nach ISO 27001 zertifizieren. Grundlage für die Zertifizierung ist der IT-Grundschutz-Katalog des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Darüber hinaus ist Ihre Verbindung zu ELSTER elektronisch verschlüsselt.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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