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Steuer-Tipps zum Jahresende

Steuerklasse wechseln, staatliche Förderungen beantragen, Daten prüfen: Sichern Sie sich am Jahresende noch die Steuervorteile, die Ihnen zustehen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und Weihnachten rückt näher. Der eine backt besinnlich Plätzchen und dekoriert die Wohnung, der andere plant schon die große Silvester-Party. Da denkt kaum einer an das Thema Steuern. Das kann sich aber lohnen: Denn mit unseren Tipps zum Jahresende können Sie sich einige Steuervorteile sichern. Los geht's!

Tipp 1: Steuerklasse bis zum 30.11. wechseln

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl und können sich zwischen drei Steuerklassen-Kombinationen entscheiden. Eine Kombination aus Steuerklasse IV (4) und IV (4) bietet sich zum Beispiel bei Paaren an, die ungefähr gleich viel verdienen. Dagegen sollten sich Ehepaare mit einem größeren Gehaltsunterschied lieber für eine Kombination aus Steuerklasse III (3) und V (5) entscheiden. Wie die dritte Kombination aussieht und mehr zum Für und Wider der Kombinationen lesen Sie in unserem Steuer ABC Welche Steuerklassen gibt es und was bedeuten sie?

Egal für welche Steuerklassen-Kombination Sie sich entscheiden: Sie können Ihre Steuerklasse bis zum 30. November eines jeden Jahres ändern.

Tipp 2: Bis zum 30.11. höheres Elterngeld sichern

Elterngeld gibt es nach der Geburt eines Kindes – maximal 14 Monate lang. Wie viel Geld es gibt? Das hängt von Ihrem Gehalt ab. In der Regel bekommen Sie 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes. Das bedeutet: Der Staat schaut sich an, wie viel Geld Sie im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes im Schnitt verdient haben und rechnet dann aus, wie viel 67 Prozent davon sind. Das ist dann Ihr Elterngeld.

Nun können sich Verheiratete ganz legal ein höheres Elterngeld sichern. Sie müssen nur rechtzeitig – nämlich bis spätestens 30.11. – in eine günstigere Steuerklasse wechseln. Und das funktioniert so: Julia und Mark sind verheiratet. Mark verdient deutlich mehr als Julia, deshalb hat sich Mark nach der Hochzeit für Steuerklasse III (3), Julia für Steuerklasse V (5) entschieden. Julia ist schwanger und möchte nach der Geburt ein Jahr lang beim Baby Zuhause bleiben. Jetzt müssen die beiden handeln und zum Finanzamt gehen. Dort wechseln Sie die Steuerklassen. Mark geht in Steuerklasse V (5) und Julia in Steuerklasse III (3). Dadurch hat Julia jeden Monat ein höheres Nettogehalt – entsprechend auch ein höheres Elterngeld. Wichtig ist nur, dass werdende Eltern die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes wechseln, sonst nützt dieser Steuer-Tipp leider nichts.

Tipp 3: Lohnsteuerfreibeträge bis zum 30.11. beantragen

Pendeln, Kinderbetreuung, Unterhalt: Wer regelmäßig hohe monatliche Kosten hat, kann sich den passenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und so das monatliche Nettoeinkommen steigern. Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt auf einem amtlichen Vordruck. Für 2015 können Sie diesen noch bis zum 30. November stellen. Der Freibetrag ist dann bis Ende des Jahres gültig. Neu: Ab 2016 soll der Freibetrag zwei Jahre gültig sein.

Damit Ihnen das Finanzamt einen Freibetrag einträgt, müssen Ihre Aufwendungen allerdings 600 Euro übersteigen. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie daher überschlägig berechnen, ob Sie über die 600-Euro-Grenze kommen. Wer den Antrag zum ersten Mal ausfüllt, sollte zudem seine Angaben glaubhaft machen und entsprechende Nachweise vorlegen.

Wichtig: Wenn die genehmigte Lohnsteuerermäßigung nicht mehr der Realität entspricht, dann müssen Sie das in der Regel dem Finanzamt unverzüglich mitteilen. Zudem verpflichtet Sie ein eingetragener Steuerfreibetrag auf jeden Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.  

Tipp 4: Außergewöhnliche Belastungen bündeln

Ob die Kosten für den Arzt oder eine Kur, Ausgaben für Unterhalt oder ein Pflegeheim: Manche Menschen haben außergewöhnliche Probleme und müssen mit den damit verbundenen Kosten kämpfen. Das Finanzamt greift diesen Menschen unter die Arme und erlaubt, einen Teil solcher Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Ja, richtig gelesen: einen Teil der Kosten. Außergewöhnliche Belastungen darf man nicht in voller Höhe absetzen. Nur die Kosten, die eine sogenannte zumutbare Belastung überschreiten, können abgesetzt werden. Diese Grenze wird für jeden Steuerzahler individuell berechnet, nämlich anhand des Jahreseinkommens, Familienstands und Anzahl der Kinder. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Nun zu unserem Tipp: Bündeln Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen. Sie hatten in diesem Jahr schon eine große OP beim Zahnarzt und weitere Krankheitskosten? Dann lohnt sich eventuell auch noch der Kauf zum Beispiel einer neuen Brille, um über Ihre zumutbare Belastungsgrenze zu kommen. Oder kommen erst im nächsten Jahr hohe außergewöhnliche Belastungen auf Sie zu? Dann sollten Sie den Kauf der Brille lieber auf das nächste Jahr schieben.

Übrigens:

Sie sind unsicher, wann sich der Kauf der neuen Brille steuerlich mehr lohnt? Unsere Beraterinnen und Berater können das für Sie ausrechnen – und Ihnen direkt Ihre Steuererklärung machen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Tipp 5: Bis 31.12. staatliche Förderungen beantragen

Ob vermögenswirksame Leistungen, Bausparen oder Riester-Rente: Der Staat unterstützt Sparer unter bestimmten Voraussetzungen mit staatlichen Förderungen. Bei den vermögenswirksamen Leistungen gibt es zum Beispiel die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von maximal 43 Euro pro Jahr. Ein Riester-Sparer mit zwei Kindern kann sich sogar bis zu 754 Euro im Jahr sichern – es kann sich also durchaus lohnen.

Diese und viele weitere Zulagen müssen allerdings jedes Jahr neu beantragt werden – und zwar bis zum 31. Dezember. Je nach Geldanlage können Sie die Förderung auch bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragen, also bis 31.12.2016 die staatliche Förderung für 2014.

Tipp 6: Bis 31.12. die Steuererklärung freiwillig für 2012 abgeben

Nicht jeder Deutsche muss eine Steuererklärung abgeben. Unsere Artikel Wer muss eine Steuererklärung abgeben? zeigt Ihnen anschaulich, ob Sie eine Steuererklärung machen müssen oder nicht.

Es kann sich allerdings durchaus lohnen, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Zum Beispiel wenn man hohe Ausgaben im Job oder viele außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten hat. Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig abgeben, können Sie sich damit sogar vier Jahre Zeit lassen. Das heißt: Sie können Ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 noch bis zum 31.12.2016 bei Ihrem Finanzamt einwerfen.

Tipp 7: ELStAM-Daten prüfen

Seit 2013 gibt es sie, die elektronische Lohnsteuerkarte, kurz auch ELStAM genannt. Was Ihnen das bringt? ELStAM sorgt dafür, dass sich Ihr Arbeitgeber Ihre steuerrelevanten Daten wie Steuerklasse oder Kinderfreibeträge automatisch elektronisch ziehen kann. Sie müssen also zum Beispiel bei einem Jobwechsel nicht mehr mit der Lohnsteuerkarte aus Papier in die Personalabteilung Ihres neuen Arbeitgebers laufen und die dort abgeben. ELStAM spart Ihnen also Zeit.

Nun kann es aber immer mal wieder vorkommen, dass Ihre Daten falsch gespeichert wurden. Nehmen wir mal an, der Kinderfreibetrag für Ihr Kind wurde nicht eingetragen. Sie merken das daran, dass Sie jetzt jeden Monat höhere Abzüge haben als normal, also weniger Netto vom Brutto bleibt. Fällt Ihnen so etwas auf, sollten Sie das sofort Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen. Die Beamten können den Fehler dann für Sie beheben.

Übrigens:

Welche ELStAM beim Bundeszentralamt für Steuern für Sie gespeichert sind, können Sie auch online abrufen. Und zwar im Elster-Onlineportal. Um die Daten einsehen zu können, müssen Sie sich einmalig mit Ihrer Steuer-ID registrieren.

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