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Steuerliches Wahlrecht für Menschen mit Behinderung

Behinderte Menschen können entweder eine Pauschale wählen oder viele Kosten als außergewöhnliche Belastung und haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Menschen mit Behinderung haben oft höhere Kosten als Menschen ohne Behinderung. Um diesen finanziellen Nachteil auszugleichen, gewährt der Staat Menschen mit Behinderung Steuervorteile – zum Beispiel den Behinderten-Pauschbetrag. Wie hoch diese Pauschale ist, richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Sind die jährlichen Kosten allerdings höher als die Pauschale, können Menschen mit Behinderung ihre Ausgaben einzeln als außergewöhnliche Belastungen und bei Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Menschen mit Behinderung müssen sich entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil deutlich gemacht, dass sich Menschen mit Behinderung entscheiden müssen: Entweder setzen sie ihre Kosten pauschal mit dem Behinderten-Pauschbetrag ab, oder sie tragen alle Kosten einzeln als außergewöhnliche Belastung und als haushaltsnahe Dienstleitung ein. Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass Menschen mit Behinderung keine haushaltsnahen Dienstleistungen für Pflegeleistungen absetzen können, wenn Sie schon den Behinderten-Pauschbetrag nutzen.

Doppelte Berücksichtigung soll so vermieden werden

Mit diesem Urteil möchten die Richter verhindern, dass Steuerzahler bestimmte Kosten doppelt von der Steuer absetzen. Denn der Behinderten-Pauschbetrag deckt pauschal viele Kosten ab, die Menschen mit Behinderung haben – so zum Beispiel auch Ausgaben für Pflege.

Jährliche Ausgaben genau ausrechnen

Sie sollten deshalb Ihre jährlichen Kosten zum Beispiel für Medikamente, Hilfsmittel wie einen Rollstuhl oder einen erhöhten Wäschebedarf genau ausrechnen. Liegen Ihre Ausgaben über dem Behinderten-Pauschbetrag, sollten Sie alle Rechnungen aufbewahren und die Kosten einzeln in Ihrer Steuererklärung eintragen. Auch wenn es mühsam ist: Diese Rechnung sollten Sie Jahr für Jahr machen, denn Sie können sich jedes Jahr neu entscheiden, ob Sie die Pauschale nutzen möchten, oder Ihre Kosten lieber einzeln absetzen.

Wahlrecht auch bei Kindern mit Behinderung

Auch Kindern mit Behinderung steht ein Behinderten-Pauschbetrag zu. Nutzen das Kind die Pauschale nicht selbst, können die Eltern den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen in unserem Überblick Kind mit Behinderung: Diese Steuervergünstigungen gibt es. Doch auch hier haben Sie die Wahl: Sie als Eltern können entweder die Pauschale nutzen, oder die tatsächlichen Kosten in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Übrigens:

Sie sind sich unsicher, welche Kosten Sie aufgrund Ihrer Behinderung von der Steuer absetzen können? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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