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Was ist der Solidaritätszuschlag?

Wer Soli zahlen muss, wie das funktioniert und wann der Zuschlag abgeschafft wird – wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Seit 1991 bekommen Arbeitnehmer/innen in Deutschland Monat für Monat den Solidaritätszuschlag als Zusatzabgabe automatisch vom Gehalt abgezogen. Im Jahr 2020 waren das immerhin 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Das hatte allerdings 30 Jahre später ein Ende: Von 2021 an fiel der Soli für rund 90 Prozent der Steuerzahler/innen weg, und 2024 wird er für noch weniger Menschen fällig.

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Grundsätzlich jede/r, der bzw. die in Deutschland arbeitet und Geld verdient. Aber wie immer im Steuerrecht gibt und gab es zahlreiche Ausnahmen. So zahlten zum Beispiel bis 2020 Geringverdiener/innen keinen oder nur einen reduzierten Solidaritätszuschlag.

Ab 2021 wurde die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt, deutlich erhöht. Den Solidaritätszuschlag zahlen aktuell, also im Jahr 2024, nur noch Gutverdiener/innen ab einer Einkommensteuer von 18.130 Euro im Jahr (2023: 17.543 Euro). Für Verheiratete steigt der Grenzbetrag 2024 auf 36.260 Euro (2023: 35.086 Euro). 

Übrigens:

Der Soli entfällt nicht für Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von aktuell 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro). Und auch wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine pauschale Lohnsteuer (zum Beispiel 15 oder 25 Prozent) abführt, fallen darauf weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an.

Wie wird der Soli berechnet?

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Nehmen wir einmal an, Gutverdiener Jonas bekommt 10.000 Euro brutto im Monat. Als Single in Steuerklasse I (1) zahlt Jonas monatlich 2.861,83 Euro Lohnsteuer. Um die Höhe des Solidaritätszuschlags zu berechnen, geht Jonas wie folgt vor:

5,5 % von 2.861,83Euro = 157,40 Euro

Spitzenverdiener Jonas bekommt also ganz automatisch monatlich rund 157,40 Euro Soli von seinem Gehalt abgezogen.

Wer muss keinen Solidaritätszuschlag zahlen?

Geringverdiener/innen zahlten bereits bis 2020 keinen Soli-Zuschlag. Das hieß: Wenn die Lohnsteuer eines Singles nicht höher als 972 Euro im Jahr war, fiel kein Solidaritätszuschlag an. Für Ehepaare galt der doppelte Wert, also 1.944 Euro. Wer mit seinem Einkommen nur knapp über dieser sogenannten Nullzone lag, zahlte einen „gemilderten“ Solidaritätszuschlag – der Soli stieg in einem Übergangsbereich langsam auf 5,5 Prozent an. Das war der Fall, wenn die Lohnsteuer eines Singles jährlich zwischen 973 und 1.340 Euro lag. Auch hier galt für Ehepaare der doppelte Wert.

Mittlerweile gilt: Seit 2021 wurden rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler/innen, die bisher mit dem Soli belastet waren, vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger. Das heißt: Die Milderungszone bleibt und die Freigrenzen wurden deutlich angehoben. Statt unter 972 Euro muss ein Single 2023 nun unter 18.130 Euro (Stand 2024) Lohnsteuer im Jahr bleiben, um keinen Solidaritätszuschlag zahlen zu müssen. Für Eheleute bzw. Personen in Steuerklasse III (3) gilt der doppelte Wert, also 36.260 Euro.

Etwas geringer belastet werden seit 2021 rund 6,5 Prozent der Steuerzahler/innen mit "etwas" höheren Einkünften. Das heißt: Wer über die Freigrenze kommt, landet  –  wie zuvor auch  –  in einer sogenannten Milderungszone. Dort wird der Soli nicht sofort in voller Höhe fällig. Je höher das Einkommen allerdings steigt, desto mehr sinkt die Entlastung, bis am Ende 5,5 Prozent Soli gezahlt werden müssen.

Übrigens:

Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums können Sie sich ausrechnen lassen, wie viel Soli Sie seit 2021 sparen. Sie müssen lediglich angeben, wie Ihr Einkommen veranlagt wird und wie hoch Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ist.

Werden bei der Berechnung des Soli Kinder berücksichtigt?

Ja, Kinder spielen bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags eine Rolle. Die Arbeitgeber/innen berechnen bei Beschäftigten mit eingetragenen Kinderfreibeträgen den Soli nicht anhand der tatsächlichen Lohnsteuer, sondern auf Grundlage einer fiktiven Lohnsteuer. Die Berechnung ist kompliziert, da neben dem Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung berücksichtigt werden.

Wieso zahlen wir den Solidaritätszuschlag?

Viele Deutsche verknüpfen den Soli eng mit dem Aufbau Ost. Doch eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag 1991 unter Bundeskanzler Helmut Kohl für einen anderen Zweck: Deutschland hatte im Zweiten Golfkrieg rund 17 Milliarden DM der Kosten seiner NATO-Partner/innen übernommen. Durch den zunächst auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag sollten 22 Milliarden DM in die Kassen gespült werden, um diese Kosten zu decken. Und nicht nur diese: Das Geld wurde auch als Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa gebraucht, ebenso wie für die neuen Bundesländer.

Mitte der 1990er Jahre, als langsam klar wurde, dass die Wiedervereinigung mehr Gelder benötigt als geplant, wurde der Solidaritätszuschlag zu einer Zusatzabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit.

Die Höhe des Solidaritätszuschlags lag bei seiner Einführung 1991 bei 7,5 Prozent. Zwischen 1992 und 1994 wurde kein Soli erhoben. Bei seiner Wiedereinführung 1995 wurde er wieder bei 7,5 Prozent festgesetzt. Seit 1998 liegt die Zusatzabgabe konstant bei 5,5 Prozent.

Übrigens:

Der Solidaritätszuschlag brachte bis 2021 jährlich rund 13 Milliarden Euro in den Bundeshaushalt ein. Viele Deutsche glauben, dass Geld fließe komplett in den Aufbau Ost – ein Mythos. Das Geld ist nicht zweckgebunden, kann also auch für andere Zwecke verwendet werden.

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Diese Frage und viele Klagen beschäftigen seit vielen Jahren die deutschen Gerichte. So war zum Beispiel das Niedersächsische Finanzgericht davon überzeugt, dass der Soli verfassungswidrig ist und hatte zweimal Mal das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung gebeten.

Die Richter/innen aus Niedersachsen waren überzeugt, dass der Soli gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt. Denn Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird bei „gleichgelagerten Sachverhalten“ – also bei gleicher Steuerlast – ein Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe berechnet. Grund dafür sind sogenannte Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer, zum Beispiel bei ausländischen Einkünften. Berufstätige, die in Deutschland leben und arbeiten, zahlen einen höheren Soli als Kollegen und Kolleginnen, die beispielsweise als Grenzgänger/innen bei einer Zweigstelle desselben Arbeitgebers im Ausland arbeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage aus Niedersachsen 2023 für unzulässig erklärt (Aktenzeichen 2 BvL 6/14).

Übrigens:

Im Juli 2020 hatte das Finanzgericht Nürnberg eine entsprechende Musterklage vorerst abgewiesen, da es unter anderem die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht teilte. Die Kläger sind dann vor den Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuerfragen, gezogen. Ende Januar 2023 hatte schließlich auch der BFH die Klage abgewiesen (Aktenzeichen IX R 15/20).

Wird der Soli bald abgeschafft?

Seit 2021 fällt der Soli für rund 90 Prozent der Steuerzahler/innen weg. Das heißt: Nur die rund zehn Prozent Topverdiener/innen müssen den Zuschlag weiterhin teilweise oder voll weiterzahlen. In der Politik gibt es Stimmen für und gegen eine komplette Abschaffung des Soli. Es bleibt also spannend.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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