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Haushaltsnahe Dienstleistungen: So sparen Sie Steuern

Ob Putzkraft oder Hausmeisterservice – beschäftigen Sie in Ihrem privaten Haushalt jemanden, der oder die Ihnen hilft, können Sie sich über Steuerermäßigungen freuen.

Alle Arbeiten, die gewöhnlich Sie selbst oder andere Mitglieder Ihres privaten Haushalts erledigen können, für die Sie aber eine/n Dienstleister/in beauftragen, heißen im Steuerrecht haushaltsnahe Dienstleistungen.

Wichtig: Die Aufgaben müssen einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück erbracht werden. Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, und natürlich die Reinigungsarbeiten einer Putzfrau oder eines Putzmanns.

Einen Überblick zum Thema verschafft Ihnen unser Video:

 

Das gehört alles zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

Folgende Arbeiten sind Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Wohnung reinigen
  • Fenster putzen
  • Teppich reinigen
  • Mahlzeiten vorbereiten
  • Wäsche bügeln
  • Schäden an Haus und Garten reparieren (siehe auch Handwerkerleistungen)
  • Gartenpflege (Rasen mähen, Hecke schneiden, Unkraut jäten, Bäume fällen)
  • Winterdienst
  • Betreuung, Versorgung oder Pflege von kranken oder älteren Menschen (ambulante Pflegedienste, Hand- und Fußpflegedienste, Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen)
  • Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt (durch selbstständige Tageseltern oder ein Au-Pair)
  • Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück

Übrigens:

An den Ausgaben für einen privaten Umzug können Sie den Fiskus ebenfalls beteiligen. Denn die Dienste einer Umzugsspedition erkennt das Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistung an. Mehr dazu erfahren sie in unserem Überblick zum Thema Umzug.

Soviel dürfen Sie in die Steuererklärung eintragen

Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie die dazugehörigen Rechnungen in Ihre Steuererklärung eintragen. Es gilt dabei aber ein Maximalsumme von 20.000 Euro. Das Finanzamt berechnet davon 20 Prozent, sodass Sie am Ende maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können.

Etwas komplizierter wird es, wenn Sie zum Beispiel Ihre Reinigungskraft als Minijobber/in beschäftigen. Auch hier vergibt der Staat eine Steuervergünstigung von 20 Prozent. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 510 Euro im Jahr begrenzt.

Berechnen Sie hier Ihren möglichen Steuerbonus:

 


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Rechner zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Rechner zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Das müssen Sie beachten

Zunächst benötigen Sie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. In dieser muss Ihr/e Dienstleister/in die einzelnen Posten genau aufgeschlüsselt haben, denn nur folgende Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen:

  • Arbeitskosten (inkl. Mehrwertsteuer)
  • Fahrtkosten
  • Maschinenkosten
  • Entsorgungskosten
  • Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Reinigungsmittel, Streugut)

Nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen, dürfen Sie dagegen:

  • Materialkosten  
  • Verwaltergebühren bei einer Wohneigentumsgemeinschaft
  • Müllabfuhrgebühren
  • Kosten für Warenanlieferungen

Wichtig: Denken Sie daran, die Rechnung per Überweisung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Wo werden haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen?

Sammeln Sie über das Jahr alle Rechnungen und die entsprechenden Kontoauszüge und geben Sie Ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen an. 

Auch Mieter dürfen Ihre Nebenkosten absetzen

Nicht nur Hausbesitzer/innen können die Ausgaben für die Treppenhausreinigung, die Gartenpflege, Wartungsarbeiten oder den Hauswart steuerlich geltend machen. Auch Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder Mieter/innen können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung eintragen. Wie das genau funktioniert, erklären wir in einem eigenen Artikel: Was Mieter von der Steuer absetzen können.

Übrigens:

Alle Steuervergünstigungen in Sachen haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch für Bewohner/innen eines Seniorenheims gültig. 

Eine anschauliche Zusammenfassung zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen bietet Ihnen auch unsere Infografik:

Infografik: Haushaltsnahe Dienstleistungen - So sparen Sie Steuern

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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