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Zahlen Flüchtlinge auch Steuern?

Jede/r, der/die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt als steuerpflichtig – das gilt auch für Flüchtende.

Wer in Deutschland eine Arbeitserlaubnis hat und arbeiten geht, zahlt – wie jede/r andere Arbeitnehmer/in – Lohnsteuer. Diese wird direkt vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin an den Fiskus abgeführt. Dabei ist es egal, ob man Flüchtling, Asylsuchende/r oder Einwanderer bzw. Einwanderin ist. Steuern muss jede/r zahlen, wenn er oder sie nicht als Minijobber/in arbeitet oder unter dem Lohnfreibetrag der eigenen Steuerklasse liegt.

Haben Flüchtlinge auch eine Steuernummer?

Ja, denn alle Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten üblicherweise als unbeschränkt steuerpflichtig. Das trifft natürlich auch auf Flüchtlinge oder Asylsuchende zu, die in das Bundesgebiet einreisen und zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind.

Sobald die zuständige Meldebehörde die Daten der Person in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt automatisch eine Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern. Das heißt: Durch die Anmeldung bei der Meldebehörde des Unterbringungsortes, wird sofort auch die Vergabe einer Steuer-Identifikationsnummer angestoßen.

Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Auch wenn jede/r Geflüchtete oder Asylsuchende eine Identifikationsnummer bekommt, darf nur arbeiten und Steuern zahlen, wer einen bestimmten Aufenthaltstitel hat. Das heißt: Die Vergabe der Steuer-Identifikationsnummer sagt nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen.

Befindet sich der Asylbewerber oder die Asylbewerberin noch im Asylverfahren, erteilt das Bundesamt zunächst nur eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt ihn oder sie bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. Grundsätzlich gilt allerdings ein Arbeitsverbot für alle Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Das betrifft somit die meisten Bewerber/innen in den ersten sechs Wochen nach ihrer Ankunft sowie alle Personen aus sicheren Herkunftsländern, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Nur anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid mit Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Übrigens:

Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) liegt die Erwerbestätigenquote der zwischen 2013 und 2016 zugezogenen Geflüchteten nach fünf Jahren bei 49 Prozent. Das heißt, dass von den 18 und 64 Jahre alten Flüchtlingen fast die Hälfte nach fünf Jahren eine Arbeit hatte. Dabei betragen die mittleren Verdienste der Flüchtlinge 55 Prozent der mittleren Verdienste der in Deutschland geborenen Personen. Das führt auch dazu, dass 70 Prozent der Geflüchteten keine ergänzenden Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten.

Und was ist mit geduldeten Personen?

Frauen und Männer, die sich nicht mehr im Asylverfahren befinden oder die einen negativen Bescheid erhalten haben, deren Abschiebung jedoch ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine Duldung. Mit dieser Duldung haben sie nur unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist die geduldete Person beispielsweise nur eingereist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder hat sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert, indem sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, darf sie grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen. Gleiches gilt für Frauen und Männer die aus einem sicheren Herkunftsland stammen und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist.

Übrigens:

Ist nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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