Beratersuche starten
Berater suchen

Baukindergeld: Alle Infos zur Bauförderung für Familien

Das Baukindergeld war in bestimmten Fällen bis Ende 2023 quasi die neue Eigenheimzulage und sollte Familien dank staatlicher Förderung beim Bau oder Kauf der eigenen vier Wände unterstützen.

Die Deutschen wohnen gerne zur Miete. Das zeigt die sogenannte Wohneigentumsquote. 2020 lag die Wohneigentumsquote in Deutschland laut dem Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) Köln bei nur rund 50 Prozent. Das bedeutet, dass nur die Hälfte aller Wohnungen in Deutschland von Eigentümern bewohnt werden. Nur in der Schweiz ist die Wohneigentumsquote noch schlechter. Und die Wohneigentumsquote in Deutschland stagniert seit 2010 sogar.

Um Familien bei der „Wohneigentumsbildung“ zu unterstützen, also Familien beim Bau oder Kauf der eigenen vier Wände unter die Arme greifen, wurde von der Bundesregierung zum 1. Januar 2018 das sogenannte Baukindergeld eingeführt. Dieses gab es zunächst bis 31. März 2021 und in bestimmten Fällen auf Antrag noch bis Ende 2023. Dabei handelte es sich um einem staatlichen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden musste. 

Höhe des Baukindergelds

Pro Kind und Jahr gab es einen Zuschuss von 1.200 Euro als staatliche Förderung, allerdings maximal zehn Jahre lang.

Die Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage gab es von 1995 bis 2005. Sie war eine der größten staatlichen Subventionen in Deutschland und sollte die Wohneigentumsbildung fördern. Allein 2004 gab der Staat rund 11,4 Milliarden Euro aus. Abgeschafft wurde die Eigenheimzulage, weil laut Bundesregierung das Förderziel erreicht war. Letztlich waren aber sicherlich auch die hohen Kosten ein Faktor.

Voraussetzungen für das Baukindergeld

Es gab einige Voraussetzungen, die Familien erfüllen mussten, damit sie in den Genuss des Baukindergelds kamen:

  • Gefördert wurde nur der erstmalige Kauf oder Neubau einer Immobilie. Der Antragsteller oder die Antragstellerin musste (Mit-)Eigentümer/in sein, und die Immobilie musste über den gesamten Förderzeitraum ununterbrochen selbst genutzt werden, durfte also nicht vermietet werden.
     
  • Frühestens am 1. Januar 2018 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet oder wurde die Baugenehmigung erteilt.
     
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin musste selbst kindergeldberechtigt sein oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben.
     
  • Es musste mindestens ein Kind im Haushalt leben, das zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
     
  • Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen durfte 90.000 Euro bei einem Kind nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind kamen 15.000 Euro dazu. Sprich: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen durfte bei zwei Kindern nicht höher als 105.000 Euro sein.

Übrigens:

Für Kinder, die nach dem Antragseingang geboren wurden, konnte kein Baukindergeld beantragt werden.

Baukindergeld beantragen und Auszahlung

Der Antrag auf Baukindergeld musste im Zuschussportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Und zwar erst nach dem Einzug, denn man brauchte unter anderem die Meldebestätigung der Gemeinde, um bei der Antragstellung das Einzugsdatum nachzuweisen. Verlief die Prüfung erfolgreich, kam von der KfW eine Auszahlungsbestätigung. Darin war auch der Termin der ersten Auszahlung des Baukindergelds ersichtlich. Wer nach erfolgreicher Antragstellung das Haus oder die Wohnung verkaufte oder vermietete, musste umgehend die KfW informieren. Denn durch den Umzug waren die Förderbedingungen nicht mehr erfüllt, und somit bekam man keine weiteren Auszahlungen des Baukindergelds mehr.

Das Baukindergeld und die Steuererklärung

Laut dem Finanzministerium Schleswig-Holstein schloss die Gewährung von Baukindergeld eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen nicht aus. Das heißt: Bekam man das Baukindergeld von der KfW, konnte trotzdem auch der Handwerkerbonus in der Steuererklärung genutzt werden.

Kritik am Baukindergeld

Es gab viele Kritikpunkte am Baukindergeld. So ging zum Beispiel der Bund der Steuerzahler davon aus, dass die staatliche Förderung einfach verpuffen wird.

Die wichtigsten Kritikpunkte im Überblick:

  1. Familien mit einer bereits bestehenden Immobilie gehen leer aus.
     
  2. Nur Familien mit mindestens einem Kind, die sich grundsätzlich auch den Bau oder Kauf einer Immobilie leisten können, kommen in den Genuss des Baukindergelds. Finanziert wird die Förderung aber von allen Steuerzahlern und Steuerzahlerinnen – also auch von Singles, Ehepaaren ohne Kinder, Alleinerziehenden und Rentnern, die keine Förderung bekommen.
     
  3. Der Wohnraum ist vielerorts knapp: Durch die staatliche Förderung könnte der Druck auf den Immobilienmarkt steigen, die Immobilienpreise schnellen dadurch weiter in die Höhe.
     
  4. Das Baukindergeld wird ein teures Vergnügen: Die Große Koalition schätzt die Kosten auf rund vier Milliarden, das Bundesfinanzministerium hat allerdings ausgerechnet, dass sich die Kosten auf bis zu 22 Milliarden summieren könnten.

Alternativen zum Baukindergeld

Kritiker des Baukindergelds zeigten Alternativen auf. So hätte man beispielsweise die Grunderwerbssteuer senken können, statt das Baukindergeld einzuführen. Der Vorteil wäre gewesen, dass alle Deutschen, die eine Immobilie kaufen oder bauen, gleichermaßen davon profitiert hätten. Eine weitere Alternative wäre ein Steuerfreibetrag bei der Grunderwerbssteuer gewesen für alle, die eine Wohnung oder ein Haus kaufen, um selbst darin zu leben.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen