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Baukosten zum Schutz vor Elektrosmog sind absetzbar

Wer seine Wohnung professionell vor Elektrosmog abschirmen lässt, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Zwei bis sechs Prozent der Deutschen halten sich laut Bundesamt für Strahlenschutz für "elektrosensibel". Sie reagieren mit Panikattacken, Migräne oder Tinnitus auf Elektrosmog. Zum Schutz vor den Strahlen von Strommasten oder Mobilfunkbasisstationen lassen viele Betroffene ihre Wohnung professionell abschirmen. Das kann teuer werden, aber die Kosten dafür können Sie von der Steuer absetzen – und zwar ohne ein Gutachten vom Amtsarzt.

So entschied es das Finanzgericht Köln im März 2012. Nach Meinung der Kölner Richter reichen Privatgutachten aus, um die Elektrosensibilität eines Betroffenen zu beweisen.

Kosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen

Einen Teil der Kosten für spezielle Fenster oder Türen, Bodenbeläge oder Wandfarben zum Schutz vor Elektrosmog können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Denn es handelt sich dabei um Krankheitskosten, die dem Betroffenen zwangsläufig entstehen und somit der Definition von außergewöhnlichen Belastungen entsprechen.

Welche Kosten genau zu "außergewöhnlichen Belastungen" zählen und wie das Finanzamt den Anteil davon berechnet, den Sie absetzen können, finden Sie in unserem Steuer ABC Was sind außergewöhnliche Belastungen?.

Der konkrete Fall

Über 17.000 Euro hatte eine Frau in einem Jahr ausgegeben, um ihre Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen zu schützen. Sie ließ die Außenwände und den Boden ihrer Wohnung abschirmen und trug die Kosten dafür in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ein. Zusätzlich legte sie zwei private Gutachten bei: Eines von einer befreundeten Frauenärztin und eines von einem Ingenieur für Baubiologie. Die Gutachten bescheinigten nicht nur die Elektrosensibilität der Frau und sondern auch "stark auffällige" Hochfrequenz-Strahlen in der Wohnung.

Doch das zuständige Finanzamt lehnte ab. Begründung: Es fehle ein amtsärztliches Gutachten. Das hätte bescheinigen sollen, dass die Frau ernsthaft unter Elektrosmog leide und die Abschirm-Maßnahmen unbedingt notwendig seien. Dagegen klagte die Frau und bekam vom Finanzgericht Köln Recht.

Die Finanzrichter stellten fest: Die beiden Privatgutachten reichten aus. Wenn Betroffene Geld für Abschirmungsmaßnahmen ausgeben müssen, um gar nicht erst krank zu werden, können sie die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung absetzen, so der Tenor der Richter. Hier das Aktenzeichen des Finanzgerichts Köln: 10 K 290/11.

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