Beratersuche starten
Berater suchen

Asbestsanierung: Was Sie von der Steuer absetzen können

Asbest entsorgen und das eigene Haus sanieren zu lassen kostet Geld. Immerhin: Sie können einen Teil der Kosten absetzen.

Säure- und hitzebeständig, fest und gleichzeitig elastisch – aber vor allem günstig: Seit dem 20. Jahrhundert galt die "Wunderfaser" Asbest als beliebter Baustoff für den Wohnungsbau, die Schifffahrt oder auch die Automobilindustrie.

Inzwischen verboten, aber immer noch überall zu finden

Heute weiß man schon lange, dass die unsichtbaren Asbestfasern im schlimmsten Fall Lungenkrebs verursachen, wenn sie in die Atemwege gelangen. Besonders gefährlich ist Asbest, wenn er als purer Baustoff verwendet wurde. Weniger gefährlich sind mit Zement gebundene Asbestfasern – dann gelangen sie nicht so leicht in die Lunge. Nur bei Beschädigung und starker Verwitterung werden die mit Zement gemischten Fasern freigesetzt.

Übrigens:

Weil Asbest so gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat, ist seine Herstellung und Verwendung in der gesamten Europäischen Union seit vielen Jahren verboten. In Deutschland gilt das Verbot seit 1993. Trotzdem findet sich Asbest immer noch an vielen Stellen, zum Beispiel in Wohnhäusern.

Asbest in Dachplatten, Bodenbelägen oder Blumenkästen

Sämtliches asbesthaltiges Material sollten Sie daher aus Ihrer Wohnung entfernen. Vor allem Häuser und Wohnungen, die vor 1993 gebaut wurden, können Asbest enthalten. Hier ein Überblick, bei welchen Bauteilen gerne mit Asbest gearbeitet wurde:

  • Fassadenverkleidungen, Dachplatten sowie Dachschindeln, die vor 1991 hergestellt wurden
  • Innenausbauplatten
  • Fensterbänke und Balkonverkleidungen
  • Blumenkästen und Blumentöpfe
  • Trink- und Abwasserrohre
  • Nachtspeicheröfen, die bis zum Jahr 1982 gebaut wurden
  • PVC-Fußbodenbelag mit Asbestpappe-Rücken, der bis zum Jahr 1989 verkauft wurde
  • Spezielle PVC-Fußbodenfliesen, sogenannte Flexplatten
  • Dämmfilze, Leichtbauplatten und Pappen als Brandschutz in Lüftungsschächten, in Klimaanlagen, in Schaltkästen hinter Heizkörpern, unter Fensterbrettern sowie zwischen eingebauten Kühlschränken und Herden
  • Isolation von Heizungsrohren bis zum Jahr 1960
  • Dichtschnur an Ofentüren und Kaminen
  • Hitzeschutz für elektrische Geräte wie Heizkissen, Heizlüfter, Staubsauger, Föne, Bügeleisen, Warmhalteplatten, die vor 1980 gebaut wurden

Übrigens:

Ein Erkennungsmerkmal für Asbest ist die graue Faserstruktur.

Erst Gebäude-Check und Gutachten, dann Sanierungskosten absetzen

Nehmen wir an, Ihr Dach ist asbestverseucht. Dann können Sie die Kosten für Entsorgung und Erneuerung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Allerdings nur, wenn Ihnen vorher ein/e Sachverständiger/in die Asbestbelastung attestiert hat, zum Beispiel ein Experte vom TÜV oder der DEKRA.

Vergeben Sie den Auftrag zur Sanierung erst, nachdem ein solches Gutachten erstellt wurde. Am besten geeignet dafür sind Firmen mit entsprechender Fachkunde und der notwendigen Spezialausrüstung. Die Rechnungssumme für die Entsorgung und Sanierung Ihres Daches können Sie dann in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben und zwar in gleichnamigen Anlage. 

Übrigens:

Planen Sie einen Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses und das Gebäude wurde vor 1990 gebaut, lassen Sie auf jeden Fall einen Gebäude-Check auf gesundheitsgefährdende Stoffe durchführen. Sollten sich Spuren von Asbest finden, können Sie die Sanierungskosten absetzen.

Auch absetzbar: Hausschwamm, Gerüche, Brand- und Hochwasserschäden

Nicht nur Asbest gefährdet die Gesundheit, auch Hausschwamm, PCB- oder Formaldehyd-Belastungen sowie die Folgen von Brand- und Hochwasserschäden. Deshalb entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass entsprechende Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind (BFH-Urteil VI 47/10 sowie BFH-Urteil VI R 70/10). Auch die Beseitigung unzumutbarer Gerüche, die von einem Gebäude ausgehen können, werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH-Urteil VI R 21/11).

Bei einer Gefährdung durch die krebsauslösenden Weichmacher PCB und Formaldehyd – kommen zum Beispiel in Lacken oder Kunststoffen vor – erlaubt der Gesetzgeber, sofort durch Sanierungsmaßnahmen zu handeln. Ein Gutachten zum Gefährdungsnachweis genügt dem Finanzamt in diesen Fällen nachträglich (BFH-Urteil VI R 21/11).

Allerdings gilt: Sie als Besitzer/in dürfen nicht Schuld zum Beispiel am Brand oder der Geruchsbelästigung sein. Außerdem dürfen Ihnen die entsprechenden Schäden oder Probleme beim Kauf des Gebäudes oder Grundstücks nicht bekannt gewesen sein.

Übrigens:

Auch Allergien können der Grund für Umbaumaßnahmen sein. Wer sein Haus oder Grundstück aus medizinischen Gründen umbaut und die Kosten dafür von der Steuer absetzen will, sollte sich allerdings vor der Umbaumaßnahme ein amtsärztliches Attest besorgen.

Wer selbst saniert, kann die Kosten nicht absetzen

Wenn Sie selbst sanieren wollen, hat das zwei Nachteile:

  1. Sie können keinen Cent dafür von der Steuer absetzen.
     
  2. Wenn Sie nicht sachgemäß vorgehen, können Sie sich und andere damit gefährden – eventuell mit strafrechtlichen Konsequenzen.

Sollten Sie sich dennoch dafür entscheiden, zum Beispiel kleinere Sanierungsmaßnahmen selbst in die Hand zu nehmen, sollten Sie sich vorher genau informieren. Asbest darf nicht gebohrt, gesägt, gebrochen, nicht gereinigt oder sonst beschädigt werden, um jegliche Staubentwicklung zu vermeiden.

Informieren Sie sich bei Ihrem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit oder dem Umweltamt, bei der DEKRA oder dem TÜV. Für alle steuerlichen Fragen zum Thema steht Ihnen eine Beraterin oder ein Berater der VLH zur Verfügung. Ihre nächste Beratungsstelle finden Sie über unsere Beratersuche.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen