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Nießbrauch: Wer muss Einnahmen versteuern?

Wer durch ein Nießbrauchrecht Mieteinnahmen hat, muss diese versteuern. Dafür dürfen Sie bestimmte Werbungskosten von den Einnahmen abziehen.

Ein klassischer Fall: Cornelias Eltern, Hilde und Heinz, sind beide über 74 und haben einen Hof am Waldrand, in dem sie ihren Lebensabend verbringen wollen. Vor vier Jahren haben sie Conni den Hof samt Grundstück übertragen, sich aber mit Hilfe eines Notars ein Nießbrauchrecht eintragen lassen. Das heißt: Sie dürfen bis zum Tod im Haupthaus wohnen bleiben und auch eventuelle Mieteinnahmen für sich selbst nutzen. Dennoch ist Conni die offizielle Eigentümerin des Hofes. Das Ganze nennt sich im Beamtendeutsch Vorbehaltsnießbrauch.

Wichtig: Ein Recht auf Nießbrauch kann nicht verkauft oder vererbt werden. Es erlischt daher in der Regel mit dem Tod der Nießbraucher. Bei Fragen dazu wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder eine Notarin.

Nießbrauch: Wer muss die Einnahmen versteuern?

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Connis Hof hat zwei kleine Mietwohnungen im Nebengebäude. Eine ist vermietet, die andere wird gerade für eine eventuelle Haushaltshilfe renoviert. Da im notariellen Übertragungsvertrag klar geregelt wurde, dass Hilde und Heinz die wirtschaftliche Nutzung des Hofes behalten und "nur" das Eigentum auf ihre Tochter übertragen wird, müssen sich die Eltern um die Versteuerung der Mieteinnahmen kümmern.

Das Gute: Weil Hilde und Heinz als Nießbraucher auch die Kosten der Mietwohnungen tragen, können sie die anfallenden Werbungskosten gegenrechnen. Dazu gehören unter anderem die Grundsteuer, Renovierungskosten, Versicherungen und die Gebühr für den Schornsteinfeger, denn all diese Kosten bezahlen Hilde und Heinz weiterhin aus eigener Tasche.

Und wenn größere Sanierungskosten anfallen?

Bei Nießbrauch gilt: Alle größeren Kosten, wie zum Beispiel die komplette Dachsanierung oder die Erneuerung der gesamten Heizungsanlage, muss in der Regel der bzw. die Eigentümer/in einer Immobilie übernehmen – also Conni. Das Problem: Da sie keine Einkünfte aus dem Hof hat, kann sie die mit dem Grundstück in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen. Und auch wenn ihre Eltern die Kosten einfach übernehmen würden, dürften sie diese nicht steuerlich geltend machen. Der Grund: Nießbraucher/innen haben bei Herstellungskosten einen rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem bzw. der Eigentümer/in.

Doch Hilde, Heinz und Conni sind clever: Um nicht in diese Steuerfalle zu tappen, hat die Familie in ihrem Übertragungsvertrag schriftlich geregelt, dass Hilde und Heinz – neben dem Recht auf Nießbrauch – auch weiterhin alle außergewöhnlichen Ausbesserungen oder Erneuerungen auf eigene Kosten tragen werden. Aus diesem Grund können sie die Rechnungen übernehmen und auch steuerlich abschreiben.

Wer darf die Gebäudekosten geltend machen?

Da Hilde und Heinz den Hof selbst gekauft und bis vor vier Jahren alle Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen haben, durften sie auch die bis dato angefallenen Gebäudekosten über ihre Steuererklärung abschreiben. Natürlich gilt das nur anteilig für den vermieteten Gebäudebereich, also das Nebengebäude, nicht für das privat bewohnte Haupthaus.

Und was gilt bei unentgeltlichem Zuwendungsnießbrauch?

Neben dem Vorbehaltsnießbrauch gibt es noch den Zuwendungsnießbrauch. Dieser gilt zum Beispiel, wenn Hilde und Heinz den Hof als Eigentümer behalten, ihrer Tochter Conni aber ein Nießbrauchrecht für die Mietwohnungen eingetragen hätten. Dann müsste Conni die Mieteinnahmen versteuern, dürfte dafür aber auch alle Erhaltungsaufwendungen in die Steuererklärung eintragen.

Der Nachteil für Hilde und Heinz: Da sie mit ihrem Hof keine Einkünfte mehr erzielen, können sie auch keine Gebäudeabschreibung vornehmen. Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch hat allerdings dann Vorteile, wenn die Immobilie bereits abgeschrieben ist, sodass die Gebäudeabschreibung nicht mehr verloren gehen kann.

Übrigens:

Bei entgeltlichem Zuwendungsnießbrauch bekommt der bzw. die Eigentümer/in für das Nutzungsrecht des Nießbrauchers bzw. der Niießbraucherin Geld. Diese Einnahmen muss er bzw. sie versteuern. Bei teilentgeltlichem Zuwendungsnießbrauch wird es noch komplizierter, denn der Vorgang muss steuerlich in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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