Siegfried Klewer

Beratungsstellenleiter    

Beratungsstelle

Steuern? Wir machen das. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit 1 Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. Gönnen auch Sie sich mehr Zeit, mehr Sicherheit und mehr Lebensqualität. Denn als VLH-Mitglied bekommen Sie umfassende, ganzjährige Steuerberatung. 

Nach meiner Fachhochschulausbildung zum Diplomfinanzwirt bin ich 45 Jahre in der Finanzverwaltung in nahezu allen Bereichen der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten von Steuerbürgern tätig gewesen. Gestartet bin ich mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen von Lohn-, Gehalts- und Rentenbeziehern. Häufig verbunden mit dem Besitz von eigenen vermieteten Immobilien. Im weiteren berufliche Werdegang habe ich mich über lange Zeit mit der Besteuerung von Unternehmen befasst.

Ich habe mich entschlossen, die erworbenen Kenntnisse nicht vollständig aufzugeben und kehre mit meiner neu eingerichteten Beratungsstelle der VLH an den Anfang meiner Tätigkeit zurück.

Selbstverständlich habe ich die Entwicklungen des Steuerrechts und der Arbeitsweise der Finanzverwaltung verfolgt. Deshalb arbeite ich mit der elektronischen Steuererklärung Elster. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Abgabe Ihrer Steuererklärung den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht und damit unbürokratischer und schneller bearbeitet werden kann. 

Ihr Siegfried Klewer

DiplFinW
Beratungsstellenleiter

Beratungsstellenbild

Ihre Unterlagen für das Beratungsgespräch

Lohnsteuerbescheinigung, Steueridentifikationsnummer und Rechnungen – damit Sie Ihre Unterlagen für das Beratungsgespräch zusammenstellen können, habe ich eine Checkliste vorbereitet.
Als besonderen Service biete ich Ihnen diese in verschiedenen Sprachen an:



Nutzen Sie den VLH-Beleg-Upload um die Belege zu Ihrer Steuererklärung sicher zu übertragen. Sprechen Sie mich darauf an.

Anschrift
Nordhof 6
33106 Paderborn
Telefonkontakt

Wir beraten Mitglieder nach § 4 Nr.11 StBerG.