Beratersuche starten
Berater suchen

Trinkgeld ist nicht immer steuerfrei

Kellner/in, Friseur/in, Taxifahrer/in: Freiwillige Trinkgelder sind steuerfrei. Besteht aber ein Rechtsanspruch auf Trinkgeld, ist es in voller Höhe steuerpflichtig.

Für viele Berufsgruppen – dazu gehören unter anderem Kellnerinnen und Friseure – ist Trinkgeld eine wichtige Einnahmequelle, die den eher schmalen Lohn aufbessert. Doch nicht immer ist dieser kleine Dank für guten Service steuerfrei. Für den Fiskus ist entscheidend, wer das Trinkgeld gibt und ob es freiwillig geschieht.

Freiwilliges Trinkgeld ist steuerfrei

2002 war ein wichtiges Jahr für viele Arbeitnehmer/innen. Denn in diesem Jahr trat das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern in Kraft. Es besagt, dass Trinkgelder immer dann steuerfrei sind, wenn sie "anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig (…) zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist." Das bedeutet: Zahlt eine Kundin, ein Kunde oder ein Gast als Dank für guten Service freiwillig ein Trinkgeld, das über den Rechnungsbetrag hinaus geht, bleibt das Geld steuerfrei. Der Fiskus geht in einem solchen Fall davon aus, dass sich in einem gewissen Maß eine "persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Trinkgeldgeber entwickelt hat".

Trinkgelder mit Rechtsanspruch sind steuerpflichtig

Trinkgeld-Knigge

Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung. Sinn und Zweck: Man honoriert damit guten Service. In der Regel gibt man in Deutschland zehn Prozent oder mehr Trinkgeld. Im Ausland sollte man sich im Vorfeld kundig machen. So sind in den USA um die 20 Prozent üblich, in asiatischen Ländern ist Trinkgeld dagegen eher unüblich.

Tipp: Bezahlt man das leckere Abendessen oder den neuen Haarschnitt mit EC-Karte, sollte man das Trinkgeld der Kellnerin oder dem Friseur bar geben.


Die Sache mit dem Trinkgeld hat aber einen Haken: Besteht ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld, ist es in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel Bedienzuschläge im Gastgewerbe und Metergeld im Möbeltransportgewerbe. Die Besonderheit dieser Trinkgelder ist, dass in der Regel die Höhe im Arbeitsvertrag festgelegt ist und der/die Arbeitgeber/in sie gemeinsam mit dem Lohn auszahlt. Entsprechend ist das Geld für den/die Arbeitnehmer/in nicht nur steuerpflichtig, es werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung fällig.

Trinkgeld aus der gemeinsamen Trinkgeldkasse

Steht zum Beispiel beim Friseur, in einer Kneipe oder in einer Arztpraxis eine gemeinsame Trinkgeldkasse, sind die Trinkgelder für die Arbeitnehmer/innen steuerfrei. Es gibt aber eine Ausnahme: Besucher/innen einer Spielbank werfen ihr Trinkgeld in Form von Jetons in einen für diesen Zweck aufgestellten Behälter – den sogenannten Tronc.

Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen in Deutschland, hat entschieden, dass das Trinkgeld im Tronc steuerpflichtig ist. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass das Geld anonym in den Tronc fließt, es gibt keine persönliche Beziehung zwischen dem/der einzelnen Angestellten und dem/der einzelnen Spielbankbesucher/in. Außerdem verteilt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Geld aus dem Tronc die Angestellten – aus diesen beiden Gründen ist auch das Tronc-Trinkgeld steuerpflichtig.

Übrigens:

Das Trinkgeld, das ein/e Saalassistent/in einer Spielbank von den Besuchern und Besucherinnen erhält, muss hingegen nicht versteuert werden. So entschied der BFH im Sommer 2015 (Aktenzeichen VI R 37/14). Im vorliegenden Fall hatte die Spielbank das Geld nur verwahrt und anschließend an die Saalassistenten und -assistentinnen ausbezahlt. 

Toilettengroschen muss versteuert werden

Wer schon eine öffentliche Toilette benutzt hat, kennt das Prozedere: Am Ausgang der Sanitäranlage steht ein Teller, auf den das Kleingeld gelegt werden kann – als Dankeschön für eine saubere Toilette. Dieses Kleingeld nennt man umgangssprachlich Toilettengroschen.

Was viele jedoch nicht wissen: Der Toilettengroschen, der nach fälschlicher Annahme vieler WC-Gänger/innen allein für die Toilettenfrau oder den Toilettenmann gedacht ist, geht an den/die Pächter/in der Sanitäranlage. Diese/r bezahlt dann unter anderem die Angestellten mit diesem Geld. Das Toilettenpersonal bekommt das Trinkgeld also zusammen mit dem Gehalt. Daher ist der Toilettengroschen steuer- und sozialversicherungspflichtig und kein steuerfreies Trinkgeld.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen