Beiträge: Ab 39 Euro Mitglied werden
Ihr Mitgliedsbeitrag bei der VLH richtet sich nach der Höhe Ihrer Jahreseinnahmen des Vorjahres. Dafür stehen unsere Beraterinnen und Berater Ihnen das ganze Jahr zur Verfügung.
Ihr voraussichtlicher Mitgliedsbeitrag
Unsere Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch Ihr jährlicher Mitgliedsbeitrag voraussichtlich sein wird. Den exakten Betrag errechnet Ihre Beraterin oder Ihr Berater anhand unserer Beitragsordnung. Denn Faktoren wie zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung können Ihren Mitgliedsbeitrag verändern.
Ab 1. Januar 2017 gilt:
Gesamte Brutto-Jahreseinnahmen* | vrs. Mitgliedsbeitrag inkl. 19% MwSt.** |
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0 - 10.000 Euro | 39 Euro |
10.001 - 15.000 Euro | 67 Euro |
15.001 - 20.000 Euro | 89 Euro |
20.001 - 30.000 Euro | 107 Euro |
30.001 - 40.000 Euro | 127 Euro |
40.001 - 50.000 Euro | 148 Euro |
50.001 - 60.000 Euro | 172 Euro |
60.001 - 70.000 Euro | 185 Euro |
70.001 - 80.000 Euro | 197 Euro |
80.001 - 90.000 Euro | 231 Euro |
90.001 - 120.000 Euro | 273 Euro |
über 120.000 Euro | 330 Euro |
* vgl. Beitragsordnung
** den exakten Beitrag errechnet Ihr/e Berater/in
Einmalige Aufnahmegebühr
Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10 Euro.
Generell entfällt die Aufnahmegebühr für alle, die Mitglied oder Kunde unserer Kooperationspartner sind: Christlicher Gewerkschaft CGPT, Deutscher Bankangestellten-Verband, Grenzgänger INFO e. V. und Aufenthalter INFO e. V., IG Bau, IG BCE, IG Metall, NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten) sowie ADEXA, Christliche Gewerkschaft Metall, DEIN PLUS GmbH, komba gewerkschaft, proT-in, SoVD-Landesverband Niedersachsen e. V., Trenkwalder, Verband Deutscher Straßenwärter. Außerdem entfällt die Aufnahmegebühr für Mitarbeiter der Deutschen Bank.
Bis zum 31.12.2019 zahlen Rentner bei Vorlage des Rentnerausweises und des VLH-Rentnergutscheins ebenfalls keine Aufnahmegebühr.
Wen wir beraten dürfen
Wir erstellen die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und Vermieter nach § 4 Nr. 11 StBerG. Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünften sowie sogenannten sonstigen Einnahmen wie beispielsweise Unterhaltszahlungen beraten wir Sie gerne.
Hinweis: Selbstständige, Gewerbetreibende und Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit dürfen wir leider nicht beraten.
Beitragsordnung in zwölf Sprachen
Deutsch ist nicht Ihre Muttersprache? Als besonderen Service bieten wir Ihnen hier unsere Beitragsordnung in verschiedenen Sprachen an: