Hundesteuer & Co.: Welche Kosten für den Vierbeiner lassen sich absetzen?

26.01.2026
Ob Dackel oder Dogge, Pudel oder Pinscher, reinrassig oder Mischling: Wer sich einen Hund hält, muss in der Regel Hundesteuer bezahlen – und die kann in manchen Städten bis zu 200 Euro betragen. Erhoben wird sie nicht vom Finanzamt, sondern von den jeweiligen Gemeinden. Jüngst wurden dadurch Rekordeinnahmen erzielt, wie das Statistische Bundesamt informiert. Neben der Hundesteuer fallen für Vierbeiner natürlich weitere Kosten an – und einige davon lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Welche das sind, weiß der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Hundesteuer & Co.: Welche Kosten für den Vierbeiner lassen sich absetzen?

Bei einer privaten Hundehaltung ist die Hundesteuer nicht absetzbar

Rund 430 Millionen Euro haben Städte und Gemeinden im Jahr 2024 durch die Hundesteuer eingenommen – so viel wie noch nie. Das geht aus Zahlen hervor, die das Statistische Bundesamt (Destatis) Ende 2025 veröffentlicht hat. Mit der Hundesteuer alleine ist es für Halterinnen und Halter natürlich noch nicht getan. Kleines Beispiel: Die Preise für Hunde- und Katzenfutter sind 2025 laut Destatis im Vergleich zum Vorjahr um 2,3 Prozent gestiegen, und im Vergleich zum Jahr 2020 sogar um mehr als 35 Prozent. 

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich zumindest ein Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen lässt. Klare Antwort: Die Hundesteuer für eine private Hundehaltung kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Doch wie sieht es mit weiteren Kosten aus, etwa für Futter und Zubehör, eine Hundehaftpflichtversicherung, Tierarztbehandlungen, eine Betreuung während des Urlaubs, Fellpflege oder einen Gassi-Service? Einige dieser Ausgaben können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Hundehaftpflicht teilweise absetzbar, Tierarzt und Krankenversicherung nicht 

Kosten für eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, kurz Hundehaftpflicht, können grundsätzlich in der Steuererklärung eingetragen werden. Steuermindernd wirken sich diese allerdings nur aus, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen der oder des Steuerpflichtigen noch nicht ausgeschöpft ist. Doch das ist schnell der Fall, denn die Summe der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung müsste weniger als 1.900 Euro betragen.

Keine steuerliche Berücksichtigung finden hingegen Ausgaben für eine Krankenversicherung für ein privat gehaltenes Haustier. Das gilt auch für Tierarztkosten. Eine Ausnahme bilden lediglich Dienst- oder Therapiehunde sowie Hunde, die aus beruflichen Gründen gehalten werden. Dann lassen sich solche Kosten unter Umständen von der Steuer absetzen. 

Hundefriseur und Hundebetreuung sind in bestimmten Fällen absetzbar

Schneiden, scheren, trimmen: Übernimmt eine professionelle Hundefriseurin oder ein Hundefriseur die Fellpflege, lassen sich die Kosten dafür teilweise von der Steuer absetzen – als haushaltsnahe Dienstleistung. Allerdings nur, wenn die Arbeiten tatsächlich im Haushalt von Herrchen oder Frauchen stattfinden. Geht man in einen Hundesalon, sind die Kosten nicht absetzbar. Und: Die Rechnung muss unbar beglichen werden, also beispielsweise per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt dabei nicht an.

Die gleichen Voraussetzungen gelten für eine professionelle Hundebetreuung. Findet diese im Haushalt des Halters oder der Halterin statt, können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Denn das Füttern und die Pflege, Reinigungsarbeiten sowie Spielen gehören laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Aufgaben, die regelmäßig anfallen und üblicherweise vom Besitzer oder von der Besitzerin selbst erledigt werden. Und das ist die Voraussetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Ebenfalls absetzbar ist laut diesem BFH-Urteil ein Gassi-Service, auch wenn dieser natürlich nicht innerhalb des Haushalts stattfindet.

Und was gilt für Diensthunde oder Assistenzhunde?

Bei Diensthunden oder Assistenzhunden gelten andere steuerliche Regeln als bei einer rein privaten Hundehaltung. Denn in solchen Fällen können nahezu alle Kosten steuerlich geltend gemacht werden – entweder als Werbungskosten, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, oder als außergewöhnliche Belastung, wenn der Vierbeiner der Unterstützung im Alltag dient. Ausnahme: Bei einem ärztlich verordneten Blindenhund übernimmt in der Regel die jeweilige Krankenkasse die Ausgaben. Und liegt eine attestierte Beeinträchtigung vor, werden die Kosten durch den Behindertenpauschbetrag abgegolten – man kann aber auch höhere Kosten geltend machen, beim Vergleich mit dem Pauschbetrag muss dann jedoch die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden.

Pressekontakt

Steffen Gall
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

06321 4901-948

Berater finden Berater finden