Pressemitteilung

Kryptowerte oder Kryptowährungen: Steuerregeln für Bitcoin & Co.

26.05.2025
Wer mit Kryptowährungen Gewinne macht, muss diese unter Umständen versteuern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jüngst ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem es unter anderem um Pflichten mit Blick auf die Steuererklärung geht. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, was das BMF unter dem neuen Oberbegriff „Kryptowerte“ versteht, wann für Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen Steuern fällig werden und welche Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte gilt.
Kryptowerte oder Kryptowährungen: Steuerregeln für Bitcoin & Co.

Kryptowährungen gelten steuerrechtlich als Wirtschaftsgut

Die Anzahl der Kryptowährungen wächst und wächst: Im April 2025 existierten mehr als 10.000 unterschiedliche Arten, wie die globale Datenbank „Statista“ unter Berufung auf eine Auswertung des Internetportals „Investing.com“ informiert. Die erste und wohl bekannteste Kryptowährung ist Bitcoin, aber auch Ethereum oder Tether sind vielen ein Begriff.

Ob nun mehr oder weniger bekannt: Aus steuerrechtlicher Sicht gelten Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel – sondern als Wirtschaftsgut. Mit ein Grund, warum das BMF nun von Kryptowerten statt von Kryptowährungen spricht. „Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der beziehungsweise das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann“, so die BMF-Definition.

Kryptowerte: Einkünfte, für die sich das Finanzamt interessiert

Das BMF weist darauf hin, dass Kryptowerte vielgestaltig aufgebaut sein können. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt, also deren Funktion. Unterschieden wird vom BMF zwischen folgenden Kryptowerten:

  • Currency oder Payment Token: Dabei handelt es sich um Kryptowerte, die als Tauschmittel eingesetzt, aber auch zu Spekulationszwecken gehalten werden.
  • Utility Token: Daraus entstehen Nutzungsrechte oder der Anspruch, sie gegen bestimmte, gegebenenfalls noch zu schaffende Waren oder Dienstleistungen einzutauschen. Sie können aber auch Stimmrechte zur Änderung der Software und damit der Funktionalität der Ware oder Dienstleistung vermitteln.
  • Security Token: Das sind Kryptowerte, die ihrer Funktion nach mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind.

Es gibt auch Kombinationen aus diesen Kategorien, sogenannte hybride Kryptowerte. Aus steuerlicher Sicht ist dann nicht die Bezeichnung entscheidend, sondern die Verwendung. So wird beispielsweise ein Utility Token, das als Tauschmittel verwendet wird, steuerlich wie ein Currency Token behandelt.

Um welche Art es sich auch handelt: „Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten führen“, so das BMF. Insbesondere zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie zu sonstigen Einkünften. Alles Einkünfte, für die sich das Finanzamt interessiert.

Verkauf von Kryptowerten: Wann werden Steuern fällig?

Mit Blick auf Kryptowerte im privaten Bereich gilt grundsätzlich: Wer diese länger als ein Jahr behält und erst dann veräußert, muss auf eventuelle Gewinne aus dem Verkauf keine Steuern zahlen. Erfolgt die Veräußerung allerdings innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, müssen die eventuellen Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Immerhin gibt es dafür eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 1.000 Euro pro Jahr bleiben seit dem 1. Januar 2024 steuerfrei. Davor hatte die Grenze bei lediglich 600 Euro gelegen. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Zur Prüfung der Freigrenze sind alle Gewinne und Verluste im Kalenderjahr zusammenzurechnen.

Beispiel: Beträgt der Veräußerungsgewinn aus Kryptowerten, die innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft wurden, 990 Euro, bleibt dieser steuerfrei. Liegt der Gewinn aber zum Beispiel bei 1.050 Euro, müssen die gesamten 1.050 Euro versteuert werden – und nicht etwa nur der Teil über der Freigrenze von 1.000 Euro.

Erträge aus Staking oder Lending sind sonstige Einkünfte

Aber nicht nur durch den Verkauf von Kryptowerten können sich Erträge ergeben, sondern auch durch das sogenannte Staking oder Lending. Beim Staking können Prämien oder Belohnungen erzielt werden, in dem man Kryptowerte für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt beziehungsweise sichert. Beim Lending werden Kryptowerte gegen Entgelt verliehen.

Erträge aus Staking oder Lending zählen steuerrechtlich im Gegensatz zum Verkauf von Kryptowerten nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sondern zu den sonstigen Einkünften. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen.

Hinweis: Beim gewerblichen Handel mit Kryptowerten gelten andere Regeln als im Privatbereich. So unterliegen Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen aus Betriebsvermögen stets der Besteuerung. Weitere Infos dazu sind im kompletten BMF-Schreiben zu finden: Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (34 Seiten).

Pressekontakt

Steffen Gall
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

06321 4901-0

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