Privatauto statt Firmenwagen für Dienstreise: Kein Werbungskostenabzug
08.09.2026
Ohne Firmenwagen können Werbungskosten geltend gemacht werden
Wer mit seinem privaten Fahrzeug eine Dienstreise absolviert und die Fahrtkosten nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erstattet bekommt, kann diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin über einen Firmenwagen verfügt, statt diesem ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt nutzt und die Fahrtkosten von der Steuer absetzen möchte. Genau darum ging es in einen Streitfall, der in letzter Instanz beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.
Ein Arbeitnehmer verfügte über einen Firmenwagen, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften. Für drei Dienstreisen nahm er dennoch seinen privaten Pkw und wollte dafür in seiner Steuererklärung Fahrtkosten von rund 3.800 Euro als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab, der Mann klagte – und das Niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage statt. Dagegen wiederum wehrte sich das zuständige Finanzamt, und so landete der Fall als Revision beim BFH.
Privat-Pkw statt Firmenwagen für Dienstreise: Gründe sind entscheidend
Der BFH stellte klar: Werden berufliche Fahrten mit dem Privatwagen durchgeführt, obwohl ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung steht, kommt es auf die Gründe für diese Entscheidung an. Liegt die Nutzung des Privatwagens überwiegend in privaten Motiven begründet und werden diese nach einer sogenannten Angemessenheitsprüfung als unangemessen eingestuft, können die dadurch entstandenen Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall nutzte die Ehefrau während der Dienstreisen des Mannes den Firmenwagen. Darin sah der BFH ausschließlich private Motive und die entstandenen Kosten als unangemessen an. Zumal dem Arbeitnehmer bei Nutzung des Firmenwagens keinerlei Fahrtkosten entstanden wären. Deshalb lehnte der BFH den Abzug der Werbungskosten ab, und die Entscheidung des Finanzgerichts wurde aufgehoben (BFH-Urteil VI R 30/24).
Pressekontakt
Steffen Gall
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße