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Berufliche Auszeit: Steuern sparen beim Sabbatical

Mehr Zeit für Familie, Reisen oder Fortbildung: Wer eine längere berufliche Auszeit nehmen möchte, kann ein Sabbatical beantragen und dabei Steuern sparen.

Je stressiger der berufliche Alltag ist, desto mehr sehnen sich viele Arbeitnehmer/innen nach einer beruflichen Pause. Ob drei, sechs oder zwölf Monate, Pläne für eine solche Auszeit gibt es genug: Eine Weltreise machen, ein Buch schreiben oder einfach mehr Zeit mit der Familie verbringen.

Mit einem Sabbatical – auch Sabbatjahr genannt – können Sie sich diesen Wunsch erfüllen. Und wer seine berufliche Auszeit im Ausland verbringt, hat zudem die Möglichkeit, beim sogenannten "Social Sabbatical" Erholung und soziale Arbeit zu kombinieren. Damit das Geld während der beruflichen Auszeit nicht knapp wird, sollten Sie diese im Vorfeld gründlich planen.

Lohnsteuer sparen mit Zeitwertkonto

Eine Möglichkeit, das Sabbatical zu finanzieren, ist der befristete Lohnverzicht im Vorfeld der beruflichen Auszeit. Das heißt, Sie arbeiten weiterhin Vollzeit, bekommen aber nur einen Teil Ihres Gehalts ausgezahlt. Der übrige Betrag wandert auf ein Zeitwertkonto, das als eine Art Sparkonto fungiert. Im Laufe des Sabbaticals erhalten Sie dann regelmäßig Auszahlungen des angesparten Geldes.

Der Vorteil eines Zeitwertkontos: Das eingezahlte Bruttogehalt ist in der Ansparphase sozialabgaben- und steuerfrei und muss erst bei Antritt des Sabbatjahres versteuert werden. So können sie die Auszeit nicht nur finanziell überbrücken, sondern zudem Einkommensteuer sparen. Und auch die soziale Absicherung geht nicht verloren: Denn bei fortlaufendem Bestand des Arbeitsvertrages laufen die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung ununterbrochen weiter.

Unser Tipp:

Achten Sie darauf, dass es sich bei Ihrem Sparkonto um ein langfristiges Zeitwertkonto handelt. Gleitzeit- oder Flexikonten erkennt das Finanzamt nicht an. Je nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber lässt sich das Zeitwertkonto auch mit Überstunden, nicht genutzten Urlaubstagen und Erfolgsprämien sowie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auffüllen.

Besonders interessant für junge Eltern: Die Elternzeit kann zu einem späteren Zeitpunkt in das Sabbatical mit einfließen, allerdings nur bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes.

Sabbatjahr durch unbezahlten Urlaub

Grundsätzlich lässt sich ein Sabbatjahr auch als unbezahlter Urlaub verwirklichen. Durch den Gehaltsverzicht gibt es jedoch keine konstante finanzielle Absicherung, und auch der Versicherungsschutz gestaltet sich schwieriger. Das heißt: Wer gesetzlich versichert ist, muss sich für die Zeit des unbezahlten Urlaubs freiwillig krankenversichern. Von der Rentenversicherung und anderen Sozialabgaben können sich Arbeitnehmer/innen befristet freistellen lassen. Wer eine private Krankenversicherung besitzt, für den bedeutet unbezahlter Urlaub häufig, dass der Zuschuss vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin entfällt. 

Übrigens:

Wenn Sie Ihr Sabbatical als Bildungsurlaub nutzen, also sich weiterbilden oder sogar einen Abschluss nachholen, profitiert bei der Rückkehr auch Ihr Unternehmen. Manche Arbeitgeber/innen fördern daher die Fortbildung ihrer Mitarbeiter/innen sogar finanziell. 

Was tun bei Kündigung oder Insolvenz?

Aber was, wenn Ihr/e Arbeitgeber/in das Arbeitsverhältnis kündigt? Für die Ansparphase gilt: Wer vor dem Antritt des Sabbaticals seinen Job verliert, der hat grundsätzlich Anspruch auf Vollzeit-Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld bemisst sich in diesem Fall nach dem Vollzeit-Einkommen (§ 134 Sozialgesetzbuch III). Wer im Sabbatjahr entlassen wird, erhält hingegen nur Teilzeit-Arbeitslosengeld. Als Berechnungsgrundlage dient die Höhe der Auszahlung des vorab angesparten Geldes.

Eher unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich: Während Sie Arbeitszeit ansparen, muss Ihr/e Arbeitgeber/in Insolvenz anmelden. Grundsätzlich ist diese/r zwar vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Absicherung für den Konkursfall zu treffen. Es drohen jedoch keine Sanktionen, wenn sich die Firma nicht an diese Verpflichtung hält. Eine Versicherung der angesparten Guthaben dient als mögliche Insolvenzsicherung. Zudem ist die Übertragung auf eine/n Treuhänder/in möglich.

Mini-Sabbatical durch Teilzeit

Rein rechtlich gesehen haben Sie als Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf ein Sabbatical, im Gegensatz zur Teilzeitarbeit. Für letztere gilt: Hat Ihr/e Arbeitgeber/in mehr als 15 Beschäftigte und besteht Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, können Sie eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen – soweit keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit können Sie nach Absprache selbst bestimmen, so dass auch ein arbeitsfreier Sabbatmonat im Jahr möglich ist (siehe auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Juni 2013, Aktenzeichen 9 AZR 786/11).

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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