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Schulgeld von der Steuer absetzen

Waldorfschule, christliche Schule oder Internat: 5.000 Euro Schulgeld für eine Privatschule können Sie jährlich von der Steuer absetzen. Wie, erfahren Sie hier.

Das Schulgeld ist eine Gebühr, die Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes bei einer privaten Bildungseinrichtung zahlen müssen. Für staatliche Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Gesamt- oder auch für Berufsschulen hingegen fallen weder Gebühren noch Schulgeld an.

Besucht Ihr Kind eine kostenpflichtige Schule, dann können Sie bis zu 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie für Ihr Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen.

Übrigens:

Normalen Schulbedarf, wie Bücher, Hefte, Stifte oder andere Schulmaterialien für Ihr Kind, können Sie nicht absetzen – egal auf welche Schule Ihr Kind geht. Mehr darüber erfahren Sie hier: Lassen sich Schulbücher von der Steuer absetzen?

Für diese Schulen können Sie Schulgeld absetzen

Dem Finanzamt ist es schlicht egal, ob die Schule Ihres Kindes eine private oder eine kirchliche Einrichtung ist, anders gesagt: ob sie in freier oder in kirchlicher Trägerschaft ist. Deshalb können Sie das Schulgeld für Bildungseinrichtungen wie die Waldorfschule, die Montessorischule oder die freie Schule, ein katholisches Internat oder eine protestantische Förderschule von der Steuer absetzen.

Das Gleiche gilt für Schulen im europäischen Ausland, ob deutsche Schulen oder einheimische. Bedingung: Der Besuch der Schule führt zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss. Das bedeutet, dass der Berufs- oder Schulabschluss dem jeweils zuständigen inländischen Schul- oder Kulturministerium, der Zeugnisanerkennungsstelle oder der Kultusministerkonferenz anerkannt werden muss. So soll gewährleistet sein, dass der Abschluss an einer privaten Schule mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbar ist.

Als Sonderausgabe bis zu 5.000 Euro im Jahr: Diese Kosten werden anerkannt

Zuerst die schlechte Nachricht: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können Sie nicht absetzen. Wenn Ihnen die Schule Ihres Kindes also eine Rechnung schickt, dürfen Sie die Summen für Essen und Trinken sowie Unterkunft nicht zum Schulgeld dazu zählen und in Ihrer Steuererklärung eintragen. Wofür bezahle ich denn dann Schulgeld?, mögen Sie sich jetzt vielleicht fragen. Die Antwort: Für den Unterricht. Gemeint sind damit die Sach- und Personalkosten für den Lehrbetrieb, darunter die Gehälter der Lehrer/innen oder die Kosten zur Instandhaltung des Schulgebäudes.

Übrigens:

Bestimmte freiwillige Zahlungen können Sie auch als Spende von der Steuer absetzen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie die Kosten einer Patenschaft übernehmen, wenn Sie für eine Schulveranstaltung spenden oder wenn Sie für die Schule etwas anschaffen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, erfahren Sie in unserem Steuer ABC Was sind Spenden und wie setzt man sie ab?

Im Einzelfall: Schulgeld komplett als außergewöhnliche Belastung absetzen

In der Regel wird das Schulgeld – wie oben schon gesagt – als Sonderausgabe abgesetzt. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie die Ausgaben für den Besuch einer Privatschule aber auch als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der Bundesfinanzhof als oberstes Steuergericht Deutschlands hat das in einem Fall so entschieden: Es ging um ein verhaltensauffälliges Kind, das die Regelschule besuchte. Hausarzt und Sozialdienst empfahlen den Eltern, das Kind in einem schottischen Internat für Hochbegabte anzumelden. Die Kosten für das Schulgeld konnten die Eltern als außergewöhnliche Belastung absetzen, weil der Schulbesuch aus therapeutischen Gründen nötig war.

Der Vorteil, wenn sie das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung absetzen: Sofern Sie die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, sind die Kosten nicht gedeckelt, Sie dürfen also auch mehr als 5.000 Euro im Jahr absetzen. Was die Besonderheiten bei außergewöhnlichen Belastungen sind und wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Steuer ABC Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Übrigens:

Alles, was Sie vor 2007 an Schulgeld bezahlt haben, können Sie nicht von der Steuer absetzen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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