Kind mit Lernschwierigkeit
29.09.2025
Hat Ihr Kind eine Lernschwierigkeit und beruht diese auf einer Krankheit, zählen die hiermit verbundenen Aufwendungen zu den Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Das ist zum Beispiel bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) oder bei einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) der Fall.
Das heißt: Nur wenn die Lernschwierigkeit Ihres Kindes als Krankheit anerkannt ist, können Sie die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, in die Steuererklärung eintragen.
Diese Kosten können Sie bei einer Lernschwierigkeit absetzen
Wenn Ihr Kind nachweislich ADS, ADHS, Legasthenie oder eine Dyskalkulie etc. hat und diese vom Arzt bzw. der Ärztin bestätigt wurde, können Sie folgende Kosten absetzen:
- Kosten für Arzt, Ärztin und Medikamente.
- Kosten für Nachhilfe und Lernmaterialien. Mehr dazu im Steuer-Tipp zur Nachhilfe.
- Kosten für eine Privatschule, wenn diese aufgrund der Lernschwierigkeit besucht wird. Mehr dazu in unserem Artikel über Schulgeld.
- Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die auswärtige Unterbringung Ihres Kindes in einer Spezialeinrichtung.
- Die Kosten der Begleitung Ihres Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen, inklusive Ihrer Fahrtkosten.
ÜBRIGENS:
Natürlich können auch Erwachsene, die an einer Lernschwierigkeit leiden, ihre Kosten entsprechen absetzen, wenn ihre "Krankheit" ärztlich nachgewiesen wurde.
Amtsärztliches Gutachten oder einfacher Nachweis vom Hausarzt?
Krankheitskosten sind je nach Maßnahme nachzuweisen: Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt eine ärztliche Verordnung. Für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, auswärtige Unterbringung und Ähnliches ist vor Beginn ein amtsärztliches Gutachten oder eine MDK-Bescheinigung erforderlich.
Das war eigentlich schon immer so. Es gab aber mal 2010 ein Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH), das diese Rechtsprechung kurzfristig aufhob (Urteil vom 11.11.2010, VI R 17/09). Somit reichte für kurze Zeit auch ein einfaches Attest des Hausarztes bzw. der Hausärztin als Nachweis aus. Darauf reagierte der Gesetzgeber rasch mit einer Gesetzesänderung. Daher gilt seit 2011 wieder die bekannte Regel: Nur mit amtsärztlichem Gutachten können krankheitsbedingte Ausgaben abgesetzt werden.
UNSER TIPP:
Aus steuerlicher Sicht ist es sinnvoll die Lernschwäche Ihres Kindes amtsärztlich als Krankheit nachweisen zu können. Das geht mit einem amtsärztlichen Gutachten oder auch mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-Bescheinigung). Diesen Nachweis muss das Finanzamt immer anerkennen.
Auch wichtig: Das amtsärztliche Gutachten muss VOR dem Beginn der Fördermaßnahmen eingeholt werden. Ein nachträglich erstellte Bescheinigung führt dazu, dass die Kosten nicht anerkannt werden.