Spenden an politische Parteien sind bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerbegünstigt
Für Spenden an politische Parteien gelten besondere Regeln: Sie mindern zuerst die Steuerschuld und zählen zusätzlich zu den Sonderausgaben.

Parteispenden sind steuerlich begünstigt und werden in zwei Schritten berücksichtigt:
- Ihre Spende bis zu 1.650 Euro (Singles) bzw. 3.300 Euro (Verheiratete) wird zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, also maximal 825 Euro bzw. 1.650 Euro. Beispiel: Die alleinstehende Michaela spendet insgesamt 2.000 Euro an politische Parteien. Sie macht 1.650 Euro als Steuerermäßigung geltend und zahlt entsprechend 825 Euro – also die Hälfte – weniger an Steuern. Eintragen muss sie das im Mantelbogen unter Sonderausgaben.
- Zuwendungen über die 1.650 bzw. 3.300 Euro hinaus können darüber hinaus als Sonderausgabe in der Steuererklärung eingetragen werden – zumindest bis zu einer Höhe von weiteren 1.650 Euro bei Singles und 3.300 Euro bei Verheirateten. Zurück zum Beispiel: Michaela kann also noch 350 Euro als Sonderausgabe geltend machen (2.000 Euro – 1.650 Euro = 350 Euro).
Spenden an politische Parteien sind also für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro steuerbegünstigt, bei Verheirateten bis 6.600 Euro.
Voraussetzung: Bei der Partei muss es sich um eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetztes handeln. So muss die Partei beispielsweise laut Gesetz auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen.
unser tipp:
Alle Zahlungen an Parteien, die über den Mitgliedsbeitrag hinausgehen, sind Spenden. Dazu gehört auch die Aufnahmegebühr oder der Mandatsträgerbeitrag, den in der Regel zum Beispiel Bürgermeister/innen in die Parteikasse einzahlen müssen.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.