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"Pille" von der Steuer absetzen

Grundsätzlich kann die Antibabypille nicht abgesetzt werden. Ausnahme: Die Schwangerschaftsverhütung ist aus medizinischen Gründen notwendig.

Die "Pille" kostet jeden Monat zwischen fünf und über 20 Euro, je nach Präparat und Größe der Packung. Auf das Jahr hochgerechnet können so schnell über 200 Euro zusammenkommen. Normalerweise kann man die Kosten für Medikamente, die ein Arzt oder ein Ärztin verschreibt, von der Steuer absetzen.

Doch wie sieht das mit der Antibabypille aus? Kann ich die von der Steuer absetzen? Unser Video gibt Ihnen in Sekundenschnelle eine Antwort auf diese Frage:

Sie möchten weitere Informationen? Lesen Sie weiter für Details zum Thema Pille und Steuern.

Generell sind die Kosten für die "Pille" nicht absetzbar

Leider können die Kosten für die Antibabypille nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Die Begründung: Da vielen Frauen in Deutschland diese Kosten entstehen, handelt es sich um "typische Kosten der Lebensführung" – und nicht um eine außergewöhnliche Belastung einer Einzelnen. 

Einnahme aus medizinischen Gründen: Kosten absetzbar

In selteneren Fällen muss die Antibabypille aus medizinischen Gründen eingenommen werden. Zum Beispiel bei hormonell bedingter Akne oder Zyklusstörungen. Auch wenn es in einer Familie eine schwere Krankheit gibt, die vererbt werden kann – wie zum Beispiel Schizophrenie, kann ein Arzt oder eine Ärztin die Pille verschreiben. Liegt das Attest eines Arztes oder einer Ärztin vor, muss das Finanzamt die Kosten anerkennen. Sie können dann also die Ausgaben für die Pille in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Unser Tipp:

Falls Sie die "Pille" aus medizinischen Gründen einnehmen müssen, holen Sie sich das Attest vom Arzt oder der Ärztin, bevor Sie in die Apotheke gehen. Ein nachträglich ausgestelltes Attest lassen die Finanzbeamten und -beamtinnen in vielen Fällen nicht gelten.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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