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Geburt: Kann ich die Kosten absetzen?

Hebamme, Arzt, Medikamente: Die Kosten der Entbindung können Sie von der Steuer absetzen – sofern die Krankenkasse das nicht übernimmt.

Die Geburt eines Kindes ist ein unvergessliches Ereignis. Bei aller Aufregung müssen sich werdende Eltern immerhin keine Gedanken ums Geld machen – denn die Kosten für die Entbindung übernimmt in der Regel die Krankenkasse.

Und wenn die Krankenkasse nicht alles übernimmt?

Zahlt Ihre Krankenkasse nicht alle Kosten, können Sie Ihre Ausgaben für die Entbindung von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel die Rechnungen für Hebamme und Ärztin oder Arzt, Krankenhaus und Medikamente. Auch die Fahrten zu den Vorsorgeuntersuchungen bei der Frauenärztin, zur ärztlich verordneten Schwangerschaftsgymnastik und ins Krankenhaus für die Entbindung können Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen. All diese Ausgaben gehören zu den "außergewöhnlichen Belastungen".

Übrigens:

Im Jahr 2021 wurden mit 795.492 Neugeborenen rund 22.000 Babys mehr geboren als 2020. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist damit die zusammengefasste Geburtenziffer erstmals seit 2017 wieder gestiegen, und zwar von 1,53 Kindern je Frau im Jahr 2020 auf 1,58 Kinder je Frau 2021.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Manche Menschen müssen für Dinge Geld ausgeben, die nicht alltäglich sind. Dazu gehören zum Beispiel Krankheits- oder auch Pflegekosten. Und eben die Kosten einer Geburt. Solche Ausgaben können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Mit einer Einschränkung: Bis zu einer sogenannten zumutbaren Belastungsgrenze müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen. Wie das funktioniert, erklärt Ihnen unser Artikel Außergewöhnliche Belastungen.

Kann ich auch die Erstlingsausstattung absetzen?

Nein, Sie können weder die Erstlingsausstattung, noch die Umstandskleidung in Ihrer Steuererklärung eintragen. Auch die Kosten für das Einfrieren von Nabelschnurblut oder eine größere Wohnung erkennt das Finanzamt nicht an.

Übrigens:

Denken Sie daran, Kindergeld zu beantragen! Alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, haben wir Ihnen in unserem Artikel Kindergeld: Die Antworten auf die sechs häufigsten Fragen zusammengestellt.

Sie haben noch weitere Fragen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter und beantragen auch Freibeträge für Sie. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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