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Härteausgleich – was ist das?

Der Härteausgleich spielt bei Nebeneinkünften eine wichtige Rolle. Er sorgt dafür, dass Menschen mit geringen Nebeneinkünften steuerlich profitieren.

Der sogenannte Härteausgleich bewirkt, dass Nebeneinkünfte von Arbeitnehmenden bis 410 Euro vom Einkommen wieder abgezogen werden und damit steuerfrei bleiben – dazu gehören zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Geregelt ist das im Einkommensteuergesetz unter § 46 Absatz 3. Letztlich ist der Härteausgleich also eine Milderungsregelung.

Bei den 410 Euro handelt es sich allerdings um eine Freigrenze, die sogenannte Bagatellgrenze: Liegen Ihre Einkünfte über dieser Freigrenze, muss der komplette Betrag versteuert werden.

Was passiert bei Nebeneinkünften über 410 Euro?

Auch dieser Fall ist im Einkommensteuergesetz geregelt, und zwar in den § 46 Absatz 5 sowie § 70 EStDV: Verdienen Sie „nebenbei“ zwischen 410 und 820 Euro, wird der steuerfreie Betrag schrittweise abgebaut. Unsere Tabelle zeigt Ihnen die Werte auf einen Blick:

Einkommensteuerpflichtige
Nebeneinkünfte (Euro)

Abzuziehender Härteausgleich (Euro)

Tatsächlich zu versteuernde Nebeneinkünfte (Euro)
0 - 410 410 0
450 370 80
500 320 180
550 270 280
600 220 380
650 170 480
700 120 580
750 70 680
800 20 780
820 0 820

Gilt der Härteausgleich für alle Einkünfte?

Leider nein. Bis 2013 galt der Härteausgleich tatsächlich für alle Nebeneinkünfte einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers – also auch für Kapitalerträge. Das hat sich 2014 allerdings geändert: Seither können sich Anleger/innen nicht mehr auf den Härteausgleich berufen, alle Kapitalerträge werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli sowie gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.

Warum die Gesetzesänderung in Sachen Härteausgleich?

Mit dem Härteausgleich gab es faktisch einen zweiten Sparerpauschbetrag für Arbeitnehmende. Diesen Umstand nannte der Bundesrat ein „absurdes Ergebnis“. Deshalb wurde im Rahmen des Kroatien-Anpassungsgesetzes der Härteausgleich für Kapitalerträge abgeschafft.

ÜBRIGENS:

Sie haben Fragen zum Härteausgleich oder benötigen Unterstützung bei der Steuererklärung? Unsere Beraterinnen und Berater sind das ganze Jahr für Sie da und erstellen Ihre Steuererklärung. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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