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Was sind Werbungskosten?

Ob Fahrtkosten, Fortbildung oder Fachbücher: Alle Ausgaben rund um den Job heißen Werbungskosten. Und für diese Ausgaben können Sie eventuell Geld zurückbekommen.

Sie fahren mit dem Auto zur Arbeit, bilden sich beruflich weiter oder ziehen in eine neue Stadt – und all das nur, damit Sie einen guten Job haben und Geld verdienen. Die Finanzverwaltung nennt diese Kosten Werbungskosten. Und weil Werbungskosten eng mit dem Geldverdienen zusammenhängen, unterstützt Sie der Staat. Das heißt: Sie dürfen die Werbungskosten von ihren Einnahmen abziehen. Nur auf das Geld, was übrig bleibt, müssen Sie Steuern zahlen.

Werbungskosten können Sie haben, wenn Sie

  • Geld als Arbeitnehmer/in verdienen,
  • Rente bekommen,
  • Geld bei einer Bank anlegen und Zinsen erhalten,
  • ein Mietshaus haben und Miete einnehmen, und
  • wenn Sie sonstige Einkünfte (Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte, gelegentliche Vermietungen etc.) haben, die nicht durch eine Selbstständigkeit entstehen.

Was zählt alles zu den Werbungskosten für Arbeitnehmer/innen?

Es gibt viele Dinge rund um Ihren Job, für die Sie Geld ausgeben müssen und wofür Sie am Ende des Jahres Steuern zurückbekommen können. Weil es allerdings sehr viele verschiedene Berufe gibt und deshalb auch unterschiedliche Ausgaben, haben wir hier die wichtigsten für Sie zusammengefasst:

Wo tragen ich die Werbungskosten in der Steuererklärung ein?

Alle Quittungen und Kassenzettel für Bustickets, Arbeitskleidung oder andere berufliche Ausgaben zählen Sie am Jahresende zusammen und tragen sie in Anlage N bei den Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung ein. 

Übrigens:

Der Staat erlaubt 2023 und 2024 jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin, pauschal 1.230 Euro im Jahr als Werbungskosten geltend zu machen. Das bedeutet, dass das Finanzamt automatisch für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro ganz ohne Nachweise berücksichtigt. Dieser Betrag wird auch dann von Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, wenn Ihnen nur geringe oder gar keine Werbungskosten entstanden sind. Wie das funktioniert, erklärt unser Artikel zum Thema Werbungskostenpauschale.

Unsere Infografik gibt Ihnen einen anschaulichen Überblick über die gängigsten Werbungskosten:

Infografik: Was sind Werbungskosten?

Kann ich auch als Rentner Werbungskosten haben?

Natürlich dürfen auch Rentner/innen Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen und zwar in die Anlage R. Welche Werbungskosten das sind, erklärt Ihnen unser Steuer-Tipp Rentner können Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Gibt es auch Werbungskosten bei Kapitaleinkünften?

Wenn Sie Geld verdienen, indem Sie Ihr Geld geschickt anlegen, haben Sie meistens auch Kosten für Bankgebühren und so weiter. Seit 2009 dürfen Sie diese Kosten aber nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Stattdessen gibt es den sogenannten Sparer-Pauschbetrag, bei dem nur noch Kosten von maximal 1.000 Euro für Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung (Anlage KAP) eingetragen werden dürfen. Das heißt: Für Singles gibt es nicht mehr als 1.000 Euro, egal wie hoch die Kosten sind. Bei Paaren, die zusammen zur Steuer veranlagt werden, sind es 2.000 Euro.

Was sind Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung?

Auch Vermieter/innen können Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen, genau gesagt in Anlage V (für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dazu gehören beispielsweise die Grundsteuer für das Mietshaus sowie Renovierungskosten. Welche Kosten Vermieter/innen noch als Werbungskosten absetzen können, erfahren Sie in unserem Artikel Was Vermieter von der Steuer absetzen können

Und was ist, wenn ich noch "Sonstige Einkünfte" habe?

Zu den sonstigen Einkünften (Anlage SO) zählen zum Beispiel der Unterhalt von einem Ex-Partner, Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährung oder die Abgeordnetenbezüge einer Politikerin. Auch hier kann es Werbungskosten geben. Bei Unterhaltseinkünften gilt beispielsweise ein Pauschbetrag von 102 Euro. Dieser Betrag wird automatisch von den Einnahmen abgezogen und nur für den Rest müssen Sie Steuern bezahlen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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