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Was ist der persönliche Steuersatz?

Sie hören immer mal wieder, dass etwas mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird und fragen sich, was das bedeutet? Wir erklären es Ihnen.

Der persönliche Steuersatz ist der Durchschnittssteuersatz für Ihr gesamtes Einkommen. Er wird in Prozent angegeben, zeigt also an, wie viel Prozent Ihres Jahreseinkommens Sie ans Finanzamt abtreten müssen.

Wie die Finanzbeamten und -beamtinnen Ihr Einkommen ermitteln, erfahren Sie in unserem Artikel Einnahmen, Einkünfte, Einkommen – so wird Ihre Einkommensteuer berechnet

Wie kann ich meinen persönlichen Steuersatz ausrechnen?

Sie müssen die von Ihnen gezahlte Einkommensteuer mal Hundert nehmen und dann durch Ihr zu versteuerndes Einkommen teilen. Wie viel Einkommensteuer Sie bezahlt haben und wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist, können Sie in Ihrem Steuerbescheid nachschauen.

Ein Beispiel: Sven hat 2023 insgesamt 30.000 Euro verdient und 4.700 Euro Einkommensteuer bezahlt. Sein persönlicher Steuersatz errechnet sich also mit folgender Formel:

4.700 Euro x 100 / 30.000 Euro = 15,67 Prozent

Svens Durchschnittssteuersatz beträgt 2023 also 15,67 Prozent seines gesamten Einkommens. Damit liegt Sven unter dem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von rund 20,75 Prozent in Deutschland. 

Alternativ können Sie Ihren persönlichen Steuersatz auch mit dem Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen ausrechnen. Hier nennt sich Ihr Steuersatz allerdings Durchschnittsbelastung.

Übrigens:

Falls Sie bisher noch keinen Steuerbescheid bekommen haben, hilft Ihnen gerne eine Beraterin oder ein Berater der VLH bei der Berechnung. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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