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Was ist der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden?

Gewerbetreibende Freiberufler/innen, Selbstständige – da gibt es Unterschiede und Gemeinsamkeiten.

Was ist der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden?

Anna verkauft ab und zu über ein Internetportal selbst verzierte Glückwunschkarten. Auch wenn sie das nur nebenbei macht, muss sie ein Gewerbe anmelden. In den Gesprächen mit Bekannten merkt sie, dass oft verschiedene Begriffe vermischt werden. Anna wird von der Familie als Freiberuflerin bezeichnet, das Amt nennt sie Gewerbetreibende. Und wenn sie im Netz nachforscht, was sie alles beachten muss, stößt sie noch auf den Begriff der Selbstständigen. Sie fragt sich, was denn nun der korrekte Begriff ist und ob sie auf Stolperfallen achten muss.

Eins vorneweg: Die Begriffe stehen für verschiedene Dinge, werden aber oft falsch verwendet. Der Oberbegriff ist Selbstständige/r. Selbstständig sein ist quasi das Gegenteil von angestellt sein. Das betrifft also alle, die auf eigene Verantwortung etwas herstellen, verkaufen oder eine Dienstleistung anbieten. Bei den Selbstständigen gibt es dann noch die Unterkategorie Freiberufler/in und Gewerbetreibende/r.

Freiberufler/innen

Ob man Freiberufler/in ist, kann man sich nicht aussuchen, denn der Gesetzgeber hat festgelegt, dass nur ganz bestimmte Berufe in diese Kategorie gehören. Das sind im Wesentlichen wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten. Das heißt, Freiberufler/innen sind zum Beispiel:

  • Ärzte, Zahnärztinnen, Heilpraktiker, Tierärztinnen, Krankengymnasten, Hebammen, Masseure, Psychologinnen
  • Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen, Steuerberater, Buchprüferinnen, Steuerbevollmächtigte
  • Ingenieure, Architektinnen, Sachverständige, Lotsen, Handelschemikerinnen
  • Journalisten, Dolmetscherinnen, Übersetzer, Künstlerinnen, Schriftsteller, Lehrerinnen

Aber auch einige andere Berufe können hierhin gehören, zum Beispiel EDV-Berater, Musikerinnen, Web-Designer – im Zweifelsfall entscheidet das Finanzamt, wer sich Freiberufler/in nennen kann und wer nicht.

Der Vorteil: Freiberufler/innen müssen kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen. Sie brauchen keinen Eintrag ins Handelsregister. Und sie müssen keine doppelte Buchführung machen, eine einfache Einnahmenüberschussrechnung genügt für die Steuererklärung.

Übrigens:

Schließen sich mindestens zwei Selbstständige zusammen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Was das auch mit Blick auf Steuern und die Steuererklärung bedeutet, erklären wir in unserem Artikel GbR: Wie funktioniert das mit der Steuererklärung?

Gewerbetreibende

Ein Gewerbe können sowohl große Firmen als auch Einzelpersonen betreiben, also Anna mit ihren Glückwunschkarten ebenso wie eine Reifenfirma in Annas Stadt, die 250 Angestellte beschäftigt. Ein Gewerbe ist eine selbstständige Tätigkeit, „die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird“ – so steht es im Einkommensteuergesetz. Also sind Gewerbetreibende alle, die mit ihrer selbstständigen Arbeit etwas verdienen wollen, die dabei jedoch nicht in die Kategorie Freiberufler/in fallen. Natürlich wollen auch Freiberufler/innen etwas verdienen – aber sie bekommen zusätzlich vom Staat die Erleichterung, dass sie kein Gewerbe anmelden müssen und dass eine einfachere Buchführung bei ihnen genügt. 

Fassen wir zusammen: Wer nicht angestellt ist oder in Ausbildung, der oder die ist selbstständig. Selbstständige wiederum können Freiberufler/innen sein oder ein Gewerbe betreiben. Anna mit ihren Glückwunschkarten ist also auf jeden Fall Selbstständige, und sie hat ein Gewerbe. Aber sie ist keine Freiberuflerin.

Übrigens:

Annas Gewerbe ist ein Sonderfall. Sie hat nämlich ein Kleingewerbe. Was das genau ist, erklären wir in unserem Artikel über die Kleinunternehmerregelung

Was ist mit Influencern?

Hätte Anna eine florierende Instagram-, Facebook- oder YouTube-Seite, auf der sie ihre Produkte in Szene setzt und vielleicht noch erklärt, wie man tolle Glückwunschkarten selbst herstellen kann, dann könnte sie sich zu den Influencern zählen – vorausgesetzt, ihre Follower-Zahl wäre groß genug. Etliche tausend Menschen müssten es schon sein, die ihre Seite abonniert haben.

Dann bekäme Anna Angebote von Werbetreibenden, deren Produkte sie auf ihrer Seite anpreisen soll, und könnte damit Geld verdienen. Ob und wie die Einnahmen zu versteuern sind, die auf diese Art über Soziale Medien fließen, erklären wir in unserem Artikel über Influencer.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG).
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

Quellen

  • Gewerbebetrieb, EStG § 15. Gesehen am 29.06.2021.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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