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GbR: Wie funktioniert das mit der Steuererklärung?

Ein GbR ist schnell gegründet. Aber wie sieht es mit Steuern und der Steuererklärung aus? Dieser Artikel liefert Antworten.

GbR: Wie funktioniert das mit der Steuererklärung?

Für kleine Unternehmen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz: GbR – eine recht einfache Möglichkeit, eine Personengesellschaft zu gründen. Entsprechend beliebt ist diese Form der Betriebsgründung in Deutschland. Es gibt lediglich zwei Voraussetzungen: Mindestens zwei Gesellschafter/innen sind erforderlich, und diese müssen einen gemeinsamen Zweck erklären, zu dem die GbR gegründet werden soll.

Die GbR kann als Gewerbebetrieb oder als Gesellschaft von Freiberuflern bzw. Freiberuflerinnen fungieren. Mehr zur Abgrenzung der beiden Begriffe lesen Sie in unserem Artikel Was ist der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden?

Muss eine GbR Steuern zahlen?

Das kommt darauf an. Bei einer gewerblichen GbR können Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Wobei Letztere nicht erhoben wird, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr bei höchstens 22.000 Euro lag (bis 31.12.2019 galten 17.500 Euro als Grenze) und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Denn dann greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung.

Es besteht auch eine Meldepflicht einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt. Und eine GbR erhält eine eigene Steuernummer. Zudem muss sie jährlich eine Feststellungserklärung einreichen.

Übrigens:

Wenn Sie in einem Mehrparteienhaus gemeinsam eine Photovoltaikanlage betreiben und damit zu einem Stromproduzenten werden, können Sie dafür eine GbR gründen. Bei der Besteuerung einer solchen Anlage gibt es aber einiges zu beachten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Photovoltaikanlage: Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer.

Muss die GbR eine Einkommensteuererklärung machen?

Nein, das muss sie nicht. Versteuert werden müssen die Einkünfte der GbR natürlich trotzdem – und zwar über die einzelnen Gesellschafter. Das funktioniert so: Die Einkünfte der GbR werden auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt, und das Ergebnis wird auf alle Gesellschafter/innen verteilt. Diese Einkünfte müssen dann in der jeweils persönlichen und privaten Einkommensteuererklärung der Gesellschafter/in angegeben werden.

Die Einnahmen und Ausgaben der GbR müssen dem Finanzamt aber dennoch mitgeteilt werden. Am einfachsten geht das mit der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung – kurz: EÜR, und zwar auf elektronischem Weg über ELSTER. Die EÜR ist bei gewerblichen Einkünften aber nur bis zu einer bestimmten finanziellen Grenze erlaubt: Liegt der Jahresumsatz der GbR bei über 600.000 Euro oder erwirtschaftet sie einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro im Jahr, muss im Jahr darauf eine Bilanz erstellt werden.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatergesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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