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Nebenjob: Muss ich meine Einnahmen versteuern?

Minijob oder richtiger Zweitjob: Viele verdienen sich neben dem Hauptberuf etwas dazu. Welche Steuern dafür anfallen, erfahren Sie hier.

Rund 3 Millionen aller Minijobber/innen waren 2020 im Nebenjob tätig. Das heißt, dass sie sich Geld hinzuverdienen, obwohl sie bereits angestellt sind und regelmäßige Einkünfte beziehen. Das heißt: In Deutschland übt fast jede/r zwölfte sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer/in zusätzlich einen Minijob als Nebentätigkeit aus. Häufiges Motiv für die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist für die Minijobber/innen leider die finanzielle Notwendigkeit. 

Was ist ein Nebenjob?

Unter einem Nebenjob versteht man im Allgemeinen eine Tätigkeit, die zusätzlich neben dem Hauptberuf ausgeübt wird und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle einnimmt. Steuerlich ist es unerheblich, ob der Nebenjob mit dem Hauptberuf zu tun hat oder nicht.

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich einen Zweitjob habe?

Wenn Sie einen zweiten Job bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin ausüben und dabei weniger als 520 Euro (bis Oktober 2022 waren es 450 Euro) im Monat hinzuverdienen, dann gilt Ihr Nebenjob als "geringfügige Beschäftigung" – gemeinhin als Minijob bezeichnet. In der Regel wird dieser mit einer einheitlichen Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin besteuert. Für Sie selbst ist der Nebenjob dann steuerfrei und Sie müssen ihn auch nicht in die Steuererklärung eintragen. Zudem werden keine Sozialabgaben fällig, denn auch von der seit 2013 gültigen Rentenversicherungspflicht können Sie sich zum Teil befreien lassen. Ob das für Sie sinnvoll ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Wichtig: Neben dem Hauptberuf kann nur ein einziger 520-Euro-Minijob zusätzlich angenommen werden.

Verdienen Sie als Arbeitnehmer/in in Ihrem Nebenjob regelmäßig über 520 Euro bzw. 450 Euro im Monat und ist die Beschäftigung auf Dauer angelegt, gilt Lohnsteuerklasse VI (6). Das betrifft jedoch nur den Nebenjob. Für den Hauptberuf gilt weiterhin Ihre reguläre Steuerklasse. Sozialabgaben sind dann für beide Jobs in voller Höhe zu entrichten.

Übrigens:

Seit Oktober 2022 gilt außerdem, dass jede/r Minijobber/in innerhalb eines Jahres nur in zwei Monaten mehr als 520 Euro verdienen darf und dann auch nur maximal das doppelte von 520 Euro, also maximal 1.040 Euro. Ein Verdienst von 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr (520 Euro x 12 Monate) kann also möglich sein, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich war. 

Darf ich einfach so einen Nebenjob machen?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer/innen in ihrer Freizeit machen, was sie wollen – also auch neben ihrem Hauptberuf arbeiten gehen oder ein Ehrenamt bekleiden. Was aber nicht geht: Wenn Sie durch Ihren Nebenjob so beansprucht werden, dass Sie ihren Hauptberuf nicht mehr ordentlich nachgehen können oder wenn der Nebenjob in Konkurrenz zu Ihrem Hauptberuf steht.

Übrigens:

Manche Firmen legen im Arbeitsvertrag fest, dass man einem Nebenjob nur mit Einverständnis des Chefs bzw. der Chefin nachgehen darf. Lesen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag genau durch, bevor Sie sich etwas dazu verdienen oder sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzen.

Gelten für Studenten die gleichen Regeln?

Im Prinzip ja. Denn auch für Studierende mit Minijob gilt, dass sie keine Sozialabgeben zahlen müssen. Ebenso sind in der Regel keine Steuern fällig.

Liegt der Nebenverdienst regelmäßig bei mehr als 520 Euro im Monat und ist die Beschäftigung auf Dauer angelegt, sind seit 2013 grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Eine Befreiung ist nicht möglich.

Im Unterschied zum/zur normalen Arbeitnehmer/in fallen bei einem/einer Studierenden in der Regel keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Dies setzt allerdings voraus, dass er/sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Steuern zahlen Studierende nach ihrer persönlichen Steuerklasse, wenn sie mehr als den Grundfreibetrag verdienen. Das führt dazu, dass beispielsweise ein/e Werksstudent/in, der/die 20 Stunden pro Woche für den Mindestlohn von 12 Euro (Stand: Juli 2023) in einer Firma arbeitet, in der Regel keine Steuer zahlen muss.

Übrigens:

Die VLH rät auch Studierenden, eine Steuererklärung abzugeben, um sich eventuell zu viel gezahlte Steuern zurück zu holen. Mehr dazu in unserem Artikel Steuererklärung als Student kann sich lohnen.

Darf ich einen Nebenjob annehmen, wenn ich arbeitslos bin?

Ja, wenn Sie Arbeitslosengeld I bekommen, dürfen Sie nebenbei arbeiten. Dabei ist es egal, ob Sie eine selbstständige Tätigkeit, einen Minijob oder eine andere Beschäftigung ausüben. Wichtig ist allein, dass Sie nicht mehr als 14 Stunden und 59 Minuten in der Woche arbeiten und Ihren Nebenjob der Agentur für Arbeit sofort melden. Wer 15 Wochenstunden oder mehr beschäftigt ist, gilt nicht mehr als arbeitslos und bekommt auch kein Geld mehr. (Stand: Juli 2023)

Die Agentur für Arbeit berücksichtigt für Ihren Nebenjob einen Freibetrag in Höhe von 165 Euro im Monat. Liegt Ihr Nebenverdienst nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeträgen und Werbungskosten über diesem Freibetrag, bekommen Sie in der Regel weniger Abeitslosengeld.

Übrigens:

Verdienen Sie als Arbeitssuchende/r mehr als 520 Euro im Monat, besteht eine Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosenversicherung müssen sie nicht zahlen.

 

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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