Weiterverkauf von Tickets steuerpflichtig
31.05.2025
Sie haben es geschafft und zwei Eintrittskarten für das Endspiel der Fußball-Champions-League ergattert. Herzlichen Glückwunsch! Nehmen wir mal an, Sie haben dafür 400 Euro bezahlt. Einen Monat später verkaufen Sie die Karten über eine Ticketplattform im Internet – und bekommen 2.500 Euro dafür. Ein satter Gewinn von 2.100 Euro also.
Aber Vorsicht: Diesen dürfen die Summe nicht komplett für sich behalten. Sie müssen ihn als Veräußerungsgewinn in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Und dafür letztlich Steuern zahlen. Dabei ist es egal, ob Sie die Tickets verkaufen, weil Sie an dem Termin doch keine Zeit haben, oder ob Sie gleich geplant hatten, die Karten wieder zu verkaufen.
ÜBRIGENS:
Sind Sie regelmäßig als Verkäufer/in online tätig, müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2019 in einem Urteil klargestellt, dass solche Eintrittskarten nicht zu den sogenannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen (Urteil vom 29.10.2029, IX R 10/18). Auch wenn mancher Fußballfan das möglicherweise anders sieht. Als Gegenstände des täglichen Gebrauchs wären die Tickets von der Besteuerung ausgenommen. Oder einfacher gesagt: Dann könnten Sie den Gewinn komplett behalten und müssten ihn nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Gewinn aus Ticketverkauf muss in die Steuererklärung
Der BFH aber sagt: Solche Tickets sind „andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens“. Und für die müssen bei einem gewinnbringenden Verkauf Steuern bezahlt werden. Zumindest, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht länger als ein Jahr beträgt. Im oben beschriebenen Fall heißt das also, dass das Finanzamt die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis als Gewinn bei der Festsetzung der Einkommensteuer erfasst.
In der BFH-Entscheidung ist zwar nur von dem konkreten Fall die Rede, also von den Tickets für die Champions League. Allerdings dürfte das Urteil auch für Tickets von anderen Veranstaltungen gelten, seien es nun Sport-, Musik- oder Kulturevents.
Allerdings gilt seit 2024 für alle privaten Veräußerungsgeschäfte – also auch für Ticketverkäufe – eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Liegt also Ihr gesamter Jahresgewinn aus allen solchen Verkäufen darunter, bliebt der Gewinn komplett steuerfrei. Überscheiten Sie die 1.000 Euro aber nur um einen Cent, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und muss in Anlage SO eingetragen werden.
Verkaufen Sie das Ticket erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab Kauf, ist der Gewinn unabhängig von seiner Höhe steuerfrei.
Mehr zum Thema Veräußerungsgewinne und zu anderen Arten von Einkünften außerhalb Ihres Arbeitslohns erfahren Sie in unserem Artikel Was sind Nebeneinkünfte?