Steuer-Tipp

Steuern sparen bei energetischer Sanierung

27.07.2026
Das Thema Klimaschutz geht uns alle an. Wer sein Haus energetisch saniert, schont die Umwelt. Und spart auch einiges an Steuern.

Eine gute Nachricht: Jeder und jede Immobilienbesitzer/in kann dazu beitragen, den Ausstoß des Treibhausgases zu senken – mit einer energetischen Gebäudesanierung. Im Klimaschutzprogramm 2030 hat der Bund dafür neue Anreize verankert. Damit will er nach eigenen Angaben klimafreundliches Verhalten belohnen. Zum Beispiel mit einer Steuerermäßigung, von der alle Eigenheimbesitzenden profitieren sollen, die ihre Immobilie selbst bewohnen.

Der Energieverbrauch wird durch eine energetische Sanierung gesenkt

Unter einer energetischen Sanierung versteht man die Modernisierung einer Immobilie mit dem Ziel, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser zu senken. Wer sich dafür entscheidet, trägt zum Umweltschutz bei und senkt seine Energiekosten. Neue Fenster und Türen sowie eine effektive Wärmedämmung verbessern zudem das Raumluftklima, und zwar nicht nur in der kalten Jahreszeit: Im Sommer bleibt das Haus länger kühl. Darüber hinaus steigert eine Modernisierung den Wert der Immobilie.

Die Kosten für die dafür notwendigen Maßnahmen können je nach Zustand des Gebäudes allerdings durchaus hoch ausfallen. Damit sich dennoch so viele Eigentümer/innen wie möglich zu einer energetischen Sanierung entschließen, wurde 2019 vom Bundeskabinett ein Klimaprogramm beschlossen, das unter anderem auch Steuervorteile schafft. Diese sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Für die energetische Sanierung erstattet das Finanzamt bis zu 40.000 Euro

Schon längere Zeit gilt, dass Vermieterinnen und Vermieter Kosten für Renovierungen und Modernisierungen voll von der Steuer absetzen können. Wer hingegen seine Immobilie selbst bewohnt, hatte bisher lediglich die Möglichkeit, Kosten für Handwerker über die Steuererklärung abzusetzen. Diese Regelung bleibt auch bestehen, zusätzlich gilt nun aber: Für energetische Sanierungsmaßnahmen ist eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro möglich. Dafür gibt es den Paragrafen 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Absetzbar sind bis zu 200.000 Euro. Als Steuererstattung erhält man dann 20 Prozent der Kosten zurück, maximal also 40.000 Euro. Verteilt wird das Ganze über drei Jahre: Im Jahr der Gebäudesanierung sowie im darauffolgenden Kalenderjahr erhält man 7 Prozent, also bis zu 14.000 Euro. Im dritten Jahr sind es dann noch maximal 6 Prozent mit höchstens 12.000 Euro.

Das Gute dabei: Die Sanierung kann auch Stück für Stück vorgenommen werden. Die maximale Förderung ist insgesamt auf 40.000 Euro begrenzt.

Hinweis

ÜBRIGENS:

Was mit Paragraf 35c alles gefördert werden kann, steht in einer Verordnung, der sogenannten ESanMV (Energetische-Sanierung-Mindest-Verordnung). Das aktualisierte BMF-Schreiben "Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" gibt Hilfestellung bei Einzelfragen.

Nur Maßnahmen am Eigenheim werden steuerlich begünstigt

Um in den Genuss dieser steuerlichen Förderung zu kommen, muss es sich um ein begünstigtes Objekt handeln. Das heißt: Das Gebäude gehört Ihnen, wird ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, steht in Deutschland oder in der EU und muss bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein.

Es ist nicht zwingend eine Komplettsanierung der Immobilie erforderlich. Auch Einzelmaßnahmen werden berücksichtigt – insbesondere ein Austausch oder zumindest eine Optimierung der bestehenden Heizungsanlage, aber auch der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Wänden sowie die Installation oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage. 

Hinweis

ÜBRIGENS:

Um eine energetische Gebäudesanierung von der Steuer absetzen zu können, brauchen Sie eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Dafür muss ein amtlich vorgeschriebenes Muster verwendet werden. Weitere Informationen dazu und Musterbescheinigungen stellt das Bundesfinanzministerium zur Verfügung.

Ein Rechenbeispiel

Im Jahr 2023 steckt Susanne 150.000 Euro in die energetische Sanierung ihres Einfamilienhäuschens. Davon erhält sie 20 Prozent, also 30.000 Euro, als steuerliche Förderung zurück. Die 20 Prozent werden über drei Jahre verteilt. Für 2023 und 2024 sind es dann jeweils 7 Prozent, also 21.000 Euro (10.500 Euro + 10.500 Euro). Und 2025 folgen nochmals 6 Prozent, also 9.000 Euro als Steuererstattung.

Nehmen wir mal an, Susanne hätte 2023 nicht 150.000 Euro, sondern 250.000 Euro für eine energetische Sanierung ausgeben. 20 Prozent davon wären 50.000 Euro – das sind allerdings 10.000 Euro mehr als die Obergrenze. Somit könnte sie nur maximal 40.000 Euro erhalten: jeweils 14.000 Euro (7 Prozent) für 2023 und 2024 sowie 12.000 Euro (6 Prozent) für 2025.

Einen Haken hat die Sache aber: Die steuerliche Förderung wird von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Wer also nur wenig oder gar keine Steuern zahlen muss, geht unter Umständen leer aus.

Alle neuen Regelungen zur steuerlichen Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen gelten zunächst bis 2030.

Steuerermäßigungen nach Paragraf 35a und 35c EStG

Zusätzlich zu Paragraf 35c gibt es noch Paragraf 35a EStG. Dieser ist unter anderem für normale Handwerkerleistungen rund ums Eigenheim gedacht – also zum Beispiel Schornsteinfegerleistungen und Heizungswartung. Er kann aber auch für größere Maßnahmen genutzt werden, zum Beispiel bei energetischer Sanierung. 

Der Nachteil: Bei Paragraf 35a gibt es den Steuerbonus von bis zu 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro) nur auf die Lohnkosten der Handwerker/innen, nicht auf das Material. Bei Paragraf 35c ist alles dabei: Lohn und Material.

Der Vorteil: Die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a kann jährlich neu ausgeschöpft werden, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Die Steuerermäßigung nach Paragraf 35c wird nur einmal gewährt. 

Beide Steuerermäßigungen, also nach Paragraf 35a und Paragraf 35c, darf man nicht gleichzeitig für dieselbe Rechnung in Anspruch nehmen. Sie müssen sich für eine Variante entscheiden.

Kein Steuerbonus bei öffentlicher Förderung

Die Steuerermäßigungen nach Paragraf 35a und 35c EStG können beide nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden. Das können beispielsweise zinsgünstige Kfw-Darlehen oder auch Zahlungen der Förderbanken der Bundesländer sein.

Hinweis

UNSER TIPP:

Wenn möglich, sollten Sie Paragraf 35c nutzen, denn hier ist nicht nur grundsätzlich die größere Steuerermäßigung von 40.000 Euro drin, es lassen sich neben den Handwerkerkosten auch die Materialkosten berücksichtigen. Planen Sie also eine Erneuerung der Heizungsanlage oder eine umfassende Wärmedämmung, dann sollten Sie sich mit Paragraf 35c auseinandersetzen. 

Haben Sie Paragraf 35c bereits genutzt oder gehört Ihre Sanierungsmaßnahme nicht zu den geförderten nach ESanMV, dann können Sie Paragraf 35a anwenden. Diese Steuerermäßigung von maximal 1.200 Euro dürfen Sie jährlich neu nutzen, ohne zeitliche Begrenzung. Allerdings werden hier nur Arbeitskosten anerkannt, die Materialkosten bleiben an Ihnen hängen. 

Steuerlich beraten lassen!

Planen Sie ganz genau, für welche Sanierungsmaßnahme Sie Paragraf 35c einsetzen können und wollen. Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne dabei, die richtige Variante für Ihre persönliche Situation zu finden und das beste Ergebnis für Sie rauszuholen. Eine Beratungsstelle gibt es auch in Ihrer Nähe:

KfW-Förderung dank BEG

Zum 1. Januar 2021 ging die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ an den Start. Seitdem gibt es für alle Bauherren und Bauherrinnen und Eigenheimbesitzende mehr Geld, wenn sie beim Hausbau oder der Sanierung auf Nachhaltigkeit, Digitalisierung und erneuerbare Energien setzen. Gestartet ist das Ganze als Zuschussvariante mit dem BEG für Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM. Im Juli 2021 kam dann das BEG Wohngebäude dazu, kurz BEG WG, über das der Bauherr oder die Bauherrin die neuen Förderkredite und Zuschüsse bei der KfW-Förderbank beantragen können. Und auch die Kreditvariante des BEG EM läuft nun über die KfW. Wichtig: Geld gibt es nur für Neubauten oder für Sanierungen zum Effizienzhaus. 

Aktuell:

  • Über das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ 297/298 können Bau und Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude mit einem zinsgünstigen Kredit der staatlichen KfW-Bank von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit gefördert werden.
  • Familien und Alleinerziehende können für den klimafreundlichen Neubau oder Erstkauf einer Immobilie das Programm „Wohneigentum für Familien – Neubau“ 300 nutzen. Abhängig von der Zahl der Kinder und dem Gebäudestandard sind KfW-Kredite zwischen 170.000 und 270.000 Euro möglich. Das Programm mit zinsgünstigen Krediten löste das bisherige Baukindergeld ab.
  • Das Programm „Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb“ 308, auch „Jung kauft Alt“ genannt, unterstützt Familien beim Kauf einer älteren Immobilie, die anschließend energetisch saniert wird. Der mögliche Förderkredit liegt zwischen 100.000 und 150.000 Euro.
  • Für den Bau oder Erstkauf besonders flächen- und kosteneffizienter klimafreundlicher Wohngebäude steht das KfW-Programm 296 zur Verfügung. Der Förderkredit beträgt bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit.
  • Wer ein Wohngebäude umfassend zum Effizienzhaus saniert oder eine frisch sanierte Immobilie kauft, kann über das KfW-Programm 261 einen Kredit von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit erhalten. Je nach erreichtem Effizienzstandard und möglichen Boni reduziert ein Tilgungszuschuss die zurückzuzahlende Kreditsumme.
  • Für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen, für die bereits ein Zuschuss der KfW oder des BAFA bewilligt wurde, kann ergänzend ein Kredit von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit über die KfW-Programme 358/359 beantragt werden.
  • Der KfW-Zuschuss 458 fördert den Einbau klimafreundlicher Heizungen und den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die konkrete Höhe hängt von den förderfähigen Kosten sowie den jeweils erfüllten Förder- und Bonusvoraussetzungen ab.

Die Förderbedingungen und verfügbaren Haushaltsmittel können sich ändern. Informieren Sie sich deshalb vor Beginn der Maßnahme über die aktuellen Voraussetzungen bei der KfW beziehungsweise beim BAFA.

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