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Baukindergeld: Alle Infos zur Bauförderung für Familien

Das Baukindergeld ist quasi die neue Eigenheimzulage und soll Familien dank staatlicher Förderung beim Bau oder Kauf der eigenen vier Wände unterstützen.

Die Deutschen wohnen gerne zur Miete. Das zeigt die sogenannte Wohneigentumsquote. 2020 lag die Wohneigentumsquote in Deutschland laut dem Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) Köln bei nur rund 50 Prozent. Das bedeutet, dass nur die Hälfte aller Wohnungen in Deutschland von Eigentümern bewohnt werden. Nur in der Schweiz ist die Wohneigentumsquote noch schlechter. Und die Wohneigentumsquote in Deutschland stagniert seit 2010 sogar.

Das soll sich ändern: Deutschland will in Sachen Wohneigentumsquote aufholen. Denn das Eigenheim gilt als wichtiger Baustein in der Altersvorsorge. Die Bundesregierung will deshalb Familien bei der „Wohneigentumsbildung“ unterstützen, also Familien beim Bau oder Kauf der eigenen vier Wände unter die Arme greifen. Und zwar mit dem sogenannten Baukindergeld, einem staatlichen Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. 

Wichtig:

Das Baukindergeld der Bundesregierung wurde nicht über den 31. März 2021 hinaus verlängert und läuft somit aktuell aus. In bestimmten Fällen haben Sie allerdings die Möglichkeit das Baukindergeld noch bis zum 31. Dezember 2023 zu beantragen. Dazu weiter unten mehr.

Höhe des Baukindergelds

Pro Kind und Jahr gibt es einen Zuschuss von 1.200 Euro. Allerdings gibt es die staatliche Förderung maximal 10 Jahre lang.

Die Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage gab es von 1995 bis 2005. Sie war eine der größten staatlichen Subventionen in Deutschland und sollte die Wohneigentumsbildung fördern. Allein 2004 gab der Staat rund 11,4 Milliarden Euro aus. Abgeschafft wurde die Eigenheimzulage, weil laut Bundesregierung das Förderziel erreicht war. Letztlich waren aber sicherlich auch die hohen Kosten ein Faktor.

Voraussetzungen für das Baukindergeld

Es gibt einige Voraussetzungen, die Familien erfüllen müssen, damit sie in den Genuss des Baukindergeldes kommen:

  • Gefördert wird nur der erstmalige Kauf oder Neubau einer Immobilie. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss (Mit-)Eigentümer/in sein und die Immobilie muss über den gesamten Förderzeitraum ununterbrochen selbst genutzt werden, darf also nicht vermietet werden.
     
  • Sie haben frühestens am 1. Januar 2018 den Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung bekommen.
     
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss selbst kindergeldberechtigt sein oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben.
     
  • Es muss mindestens ein Kind im Haushalt leben, das zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
     
  • Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf 90.000 Euro bei einem Kind nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind kommen 15.000 Euro dazu. Sprich: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf bei zwei Kindern nicht höher als 105.000 Euro sein.

Übrigens:

Für Kinder, die nach dem Antragseingang geboren werden, können Sie kein Baukindergeld beantragen.

Baukindergeld beantragen

Den Antrag auf Baukindergeld stellen Sie im KfW-Zuschussportal, und zwar erst, nachdem Sie eingezogen sind. Denn Sie brauchen unter anderem die Meldebestätigung Ihrer Gemeinde, um bei der Antragstellung Ihr Einzugsdatum nachzuweisen.

Bei den Antragsfristen 2018 für das Baukindergeld war das Einzugsdatum entscheidend: Waren Sie zwischen dem 01.01. und 17.09.2018 eingezogen, konnten Sie den Antrag bis zum 31.12.2018 stellen. Inzwischen gilt jedoch: Jede/r, der ode die in die eigenen vier Wände zieht, muss den Antrag auf Baukindergeld innerhalb von sechs Monaten nach dem Einzug (amtliche Meldebescheinigung) stellen.

Es gilt aber auch, dass Käufer/innen, die zwischen 01.01.2018 und 31.03.2021 ihre Wohnimmobilie erworben oder in diesem Zeitraum die Baugenehmigung erteilt bekommen haben, bis 31.12.2023 den Antrag auf Baukindergeld stellen können. Das ist durchaus verwirrend, denn die Regel „Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Einzug“ bleibt trotzdem bestehen. Das heißt im Klartext: Wenn Sie Ihre Wohnimmobilie zwischen 01.01.2018 und 31.03.2021 gekauft haben, aber noch nicht eingezogen sind, haben Sie bis 31.12.2023 Zeit, den Antrag auf Baukindergeld zu stellen. Ziehen Sie aber vorher ein, müssen Sie den Antrag innerhalb der besagten sechs Monate stellen.

Nachdem Sie den Antrag bei der KfW gestellt haben, müssen Sie Ihre Identität entweder per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren nachweisen. Das waren allerdings noch nicht alle Nachweise, die die KfW für die staatliche Förderung von Ihnen braucht. Um das Baukindergeld zu beantragen, benötigen Sie darüber hinaus noch Ihre Einkommensteuerbescheide, die Meldebestätigung der Gemeinde und einen Grundbuchauszug.

Auszahlung des Baukindergelds

Verläuft die Prüfung erfolgreich, bekommen Sie von der KfW eine Auszahlungsbestätigung. In dieser Bestätigung finden Sie auch den Termin der ersten Auszahlung des Baukindergelds.

Das Baukindergeld und die Steuererklärung

Laut dem Finanzministerium Schleswig-Holstein schließt die Gewährung von Baukindergeld eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen nicht aus. Das heißt: Bekommen Sie das Baukindergeld von der KfW, können Sie trotzdem auch den Handwerkerbonus in der Steuererklärung nutzen. Das Finanzministerium sieht darin keine Doppelförderung, weil es das Baukindergeld für den einmaligen Kauf oder den Bau von Wohneigentum gibt und handwerkliche Tätigkeiten von Neubaumaßnahmen ohnehin nicht abgesetzt werden können.

Bei Umzug oder Verkauf der Immobilie erlischt der Anspruch

Wenn Sie nach erfolgreicher Antragsstellung Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen oder vermieten, müssen Sie umgehend die KfW informieren. Denn durch den Umzug erfüllen Sie die Förderbedingungen nicht mehr und bekommen keine weiteren Auszahlungen des Kindergelds mehr.

Übrigens:

Unsere Beraterinnen und Berater können Ihnen in Sachen Baukindergeld aus rechtlichen Gründen nicht unter die Arme greifen. Fragen rund um die Beantragung und Auszahlung des Baukindergelds müssen Sie direkt mit der KfW klären. Aber natürlich stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater bei der Erstellung der Steuererklärung zur Seite und sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

Kritik am Baukindergeld

Es gibt viele Kritikpunkte am Baukindergeld. So geht zum Beispiel der Bund der Steuerzahler davon aus, dass die staatliche Förderung einfach verpuffen wird.

Die wichtigsten Kritikpunkte im Überblick:

  1. Familien mit einer bereits bestehenden Immobilie gehen leer aus.
     
  2. Nur Familien mit mindestens einem Kind, die sich grundsätzlich auch den Bau oder Kauf einer Immobilie leisten können, kommen in den Genuss des Baukindergelds. Finanziert wird die Förderung aber von allen Steuerzahlern und Steuerzahlerinnen – also auch von Singles, Ehepaaren ohne Kinder, Alleinerziehenden und Rentnern, die keine Förderung bekommen.
     
  3. Der Wohnraum ist vielerorts knapp: Durch die staatliche Förderung könnte der Druck auf den Immobilienmarkt steigen, die Immobilienpreise schnellen dadurch weiter in die Höhe.
     
  4. Das Baukindergeld wird ein teures Vergnügen: Die Große Koalition schätzt die Kosten auf rund vier Milliarden, das Bundesfinanzministerium hat allerdings ausgerechnet, dass sich die Kosten auf bis zu 22 Milliarden summieren könnten.

Alternativen zum Baukindergeld

Kritiker des Baukindergelds zeigen Alternativen auf. So könnte man beispielsweise die Grunderwerbssteuer senken, statt das Baukindergeld einzuführen. Vorteil wäre, dass alle Deutschen, die eine Immobilie kaufen oder bauen, gleichermaßen davon profitieren würden. Eine weitere Alternative ist ein Steuerfreibetrag bei der Grunderwerbssteuer für alle, die eine Wohnung oder ein Haus kaufen, um selbst darin zu leben.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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