Brille als Werbungskosten absetzen?
29.05.2025
Auch wenn Sie eine Brille ausschließlich am Arbeitsplatz tragen – die Kosten können Sie nicht als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung eintragen. Denn die Brille korrigiert Ihre Sehschwäche. Hätten Sie keine Sehschwäche, müssten Sie die Brille gar nicht erst tragen, so die Begründung des Bundesfinanzhofs in einem Urteil von 2005. Dementsprechend ist die Brille ein medizinisches Hilfsmittel, kein Arbeitsmittel.
Zwei Hintertürchen zum Abzug als Werbungskosten
Keine Regel ohne Ausnahme: In zwei Fällen können Sie die Kosten einer Brille doch als Werbungskosten absetzen.
- Ist laut medizinischem Gutachten klar bewiesen, dass Ihre Sehschwäche auf Ihre Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden kann, können Sie die Kosten für die Brille als Werbungskosten absetzen.
- Dient die Brille einem Schutzzweck, oder müssen Sie die Brille aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen tragen (Splitterschutz, Chemikalien, Lasereinsatz), ist ein Werbungskostenabzug auch möglich.
ÜBRIGENS:
Auch eine Brillenversicherung, die Kosten bei Beschädigungen, Bruch oder Verlust einer Brille übernimmt, kann nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung absetzen
Immerhin kann man die Kosten für medizinische Hilfsmittel wie eine Prothese oder ein Hörgerät als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Gehört eine Brille auch zu den medizinischen Hilfsmitteln? Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort auf diese Frage:
Die Antwort lautet also "Ja!". Es gibt allerdings einen Haken: Außergewöhnliche Belastungen können Sie nicht in voller Höhe absetzen. Erst die Kosten, die eine "zumutbare Belastungsgrenze" überschreiten, werden vom Finanzamt anerkannt. Diese Grenze berechnet das Finanzamt immer individuell, nämlich anhand der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Familienstands und der Anzahl der Kinder.
Gerichtsurteil: Bildschirmbrille nicht absetzbar
Ob eine spezielle Brille für die Arbeit am Computer von der Steuer abgesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof bereits 2005 entschieden: Nein, das geht nicht.
Ein Professor wollte bereits 1995 die Kosten für seine Bildschirmarbeitsbrille als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab – und bekam 10 Jahre später recht. Obwohl die Brille nur am Arbeitsplatz getragen wurde, zählte sie steuerlich nicht als Arbeitsmittel. Die Begründung: Sie diene vor allem dazu, eine Sehschwäche auszugleichen – und das ist Privatsache.