Steuer-Tipp

Erholungsbeihilfe steuerfrei: Wir zeigen Ihnen wie

01.07.2024
Bekommen Sie Erholungsbeihilfe, lohnt sich das: Die Zahlung ist in der Regel nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei.

Kurz vorweg: Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitsgebers. Sie soll für Erholungszwecke genutzt werden – also beispielsweise für einen Besuch im Spaßbad oder einen Urlaub. In manchen Unternehmen gibt es die Erholungsbeihilfe anstelle von Urlaubsgeld.

Pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber

In der Regel versteuert Ihr/e Chef/in die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 Prozent. Außerdem ist diese Zahlung sozialversicherungsfrei. So können Sie in den Genuss eines für Sie komplett steuer- und sozialversicherungsfreien Extras kommen.

Die Höhe der Erholungsbeihilfe spielt eine wichtige Rolle

Die Sache hat aber einen Haken. Bei einer pauschalen Versteuerung ist die Erholungsbeihilfe nur bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr für Sie steuerfrei und kann von Ihrem Chef oder Ihrer Chefin pauschal versteuert werden:

  • für Sie als Arbeitnehmer/in bis 156 Euro pro Jahr
  • für Ihren Ehe- oder Lebenspartner bis 104 Euro pro Jahr (also bei Ehepaaren insgesamt bis 260 Euro pro Jahr)
  • für jedes Kind zusätzlich 52 Euro pro Jahr

Wichtig ist, dass es sich bei diesen Beträgen um sogenannte Freigrenzen handelt. Das bedeutet: Wird der Betrag auch nur um einen Euro überschritten, müssen Sie auf den gesamten Betrag Steuern und Sozialversicherung zahlen und die pauschale Versteuerung ist nicht mehr möglich.

Darauf achtet das Finanzamt

Überweist Ihre Firma Ihnen Erholungsbeihilfe, muss sie das zusätzlich zum Arbeitslohn machen. Außerdem sollten Sie Ihren Urlaub innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung antreten. Und damit der Erholung nichts im Wege steht, sollten Sie Belege für die Finanzbeamten sammeln.

Urlauben Sie auf Balkonien, können Sie zum Beispiel die Quittungen für den Vergnügungspark oder das Ausflugsschiff aufbewahren. Zieht es Sie in die Ferne, reichen Sie die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels ein. Wichtig: Die Summe, die Sie für Ihre Erholung ausgeben, darf nicht niedriger sein als die Erholungsbeihilfe. Sonst gilt die Extrazahlung des Chefs bzw. der Chefin als Lohn – und wird voll steuerpflichtig.

UNSER TIPP:

Wenn Ihnen Ihre Chefin oder Ihr Chef Erholungsbeihilfe zahlen möchte, sammeln Sie die Belege während Ihrer Ausflüge und reichen Sie diese erst nach dem Urlaub ein. Ihre Firma kann Ihnen die Kosten dann genau erstatten - bis zum Höchstbetrag. So bleibt die Erholungshilfe für Sie steuerfrei.

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