Beratersuche starten
Berater suchen

Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten – so geht das

Kurse zur Stressbewältigung, Rückenschule oder Massagen: Zuschüsse vom Betrieb für eine gute Gesundheit sind bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei.

Führungskräfte freuen sich, wenn die eigenen Mitarbeitenden fit und leistungsfähig sind. Damit das auch so bleibt, investieren immer mehr Arbeitgebende in die Gesundheit ihrer Angestellten. Betriebliche Gesundheitsförderung nennt sich dieses Prinzip. Und die lohnt sich für Arbeitnehmende sogar doppelt: Denn neben einem gesünderen Leben sind die Zuschüsse der Firma bis zu 600 Euro pro Jahr und Person sogar steuerfrei – 2019 waren es noch 500 Euro.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Ihre Firma muss drei Voraussetzungen erfüllen: Erstens muss sie die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn überweisen. Zweitens darf sie nur die Kosten für Kurse übernehmen, die "den allgemeinen Gesundheitszustand" verbessern – so die Vorschrift. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kurse zur Entspannung und Stressbewältigung, wie zum Beispiel Yogakurse
  • Rückenkurse und Wirbelsäulentherapie, wie zum Beispiel Rückenschulen
  • Ernährungsberatung und Ernährungskurse
  • Raucherentwöhnungen
  • Fortbildungen im Bereich Gesundheit und Arbeitsgestaltung
  • Ergonomie- oder Führungskräftetrainings

Und drittens müssen die Maßnahmen zertifiziert sein. Das gilt seit Januar 2019.

Übrigens:

Eine freiwillige Sensibilisierungswoche mit vielen unterschiedlichen Kursen ist eine allgemeine gesundheitspräventive Maßnahme und hat – auch wenn Ihre Chefin oder Ihr Chef das Seminar organisiert hat – keinen Bezug zu sogenannten berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Aus diesem Grund behandelt das Finanzamt die Kosten dafür als Arbeitslohn, und Sie müssen Steuern zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, 2019 entschieden.

Freibetrag in Höhe von 600 Euro pro Jahr

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht Ihnen ein Freibetrag in Höhe von bis zu 600 Euro zu – und das jedes Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuschüsse Ihres Betriebs bis zu dieser Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bekommen Sie mehr Geld, müssen Sie nur den Teil der Zuschüsse versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Ein Beispiel: Zahlt Ihnen Ihre Firma 650 Euro für Ihre Gesundheitsförderung, werden nur auf 50 Euro Steuern fällig.

Kurse im Unternehmen sind Sachleistungen

Doch nicht immer fließt Geld. In großen Firmen finden Kurse zur Gesundheitsförderung im eigenen Gebäude statt – die Kantine oder das Besprechungszimmer werden zum Trainingsraum. Die Chefetage übernimmt dann die Kosten direkt, steuerlich gesehen bekommen Sie eine Sachleistung. Ob Geld- oder Sachleistung: Die Gesundheitsförderung ist bis zu 600 Euro steuerfrei.

Mitgliedsbeiträge für Sportverein und Fitnessstudio sind nicht steuerfrei

Übernimmt Ihre Firma Ihren Mitgliedsbeitrag oder Vereinsbeitrag im Sportverein oder Fitnessstudio, müssen Sie dafür Steuern bezahlen. Denn das Finanzamt geht in diesen Fällen davon aus, dass Sie vor allem aus privatem Interesse Sport treiben.

Unser Tipp:

Wenn es sich – wie beim Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein – um eine monatliche Zahlung handelt, können Sie zwar nicht den Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung nutzen, dafür aber eventuell die Freigrenze für Sachbezüge. Denn diese sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 50 Euro im Monat betragen. Aber Achtung: Der Betrag von 50 Euro darf nicht überschritten werden, ansonsten wird die komplette Summe steuerpflichtig.

Sollte Ihr Mitgliedsbeitrag teurer als 50 Euro sein, dann gibt es noch eine andere Möglichkeit, um Steuern zu sparen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten fürs Sportstudio in Ihre Steuererklärung eintragen, und zwar als außergewöhnliche Belastung. Allerdings sind die Hürden des Finanzamts hoch. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Fitnessstudio: Beiträge von der Steuer absetzen.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen auch die Beraterinnen und Berater der VLH zur Seite. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen