Steuer-Tipp

Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten – so geht das

29.05.2025
Kurse zur Stressbewältigung, Rückenschule oder Massagen: Zuschüsse vom Betrieb für eine gute Gesundheit sind bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei.

Führungskräfte freuen sich, wenn die eigenen Mitarbeitenden fit und leistungsfähig sind. Damit das auch so bleibt, investieren immer mehr Arbeitgebende in die Gesundheit ihrer Angestellten. Betriebliche Gesundheitsförderung nennt sich dieses Prinzip. Und die lohnt sich für Arbeitnehmende sogar doppelt: Denn neben einem gesünderen Leben sind die Zuschüsse der Firma bis zu 600 Euro pro Jahr und Person sogar steuerfrei.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Ihre Firma muss drei Voraussetzungen erfüllen: Erstens muss sie die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn überweisen. Zweitens darf sie nur die Kosten für Kurse übernehmen, die "den allgemeinen Gesundheitszustand" verbessern – so die Vorschrift. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kurse zur Entspannung und Stressbewältigung, wie zum Beispiel Yogakurse
  • Rückenkurse und Wirbelsäulentherapie, wie zum Beispiel Rückenschulen
  • Ernährungsberatung und Ernährungskurse
  • Raucherentwöhnungen
  • Fortbildungen im Bereich Gesundheit und Arbeitsgestaltung
  • Ergonomie- oder Führungskräftetrainings

Drittens muss ein Gesundheitskurs ein Zertifikat der Krankenkasse nach §§ 20, 20b SGB V haben. Firmeninterne Angebote bleiben jedoch auch ohne ein solches offizielles Siegel steuerfrei – vorausgesetzt, es wird ein bereits anerkanntes Kurskonzept vollständig übernommen, der Kurs wird von qualifizierten Trainern durchgeführt und ist erkennbar Teil des betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses.

Hinweis

ÜBRIGENS:

Eine freiwillige „Sensibilisierungswoche“ mit Yoga, Ernährung und ähnlichen Angeboten zählt zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Weil dabei kein konkreter Bezug zu den beruflichen Anforderungen besteht, bewertet das Finanzamt den Zuschuss des Arbeitgebers als normalen Arbeitslohn. Das bedeutet: Es fallen Steuern und Sozialabgaben an. So hat es auch der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17).

Noch Fragen?

Bei steuerlichen Fragen stehen Ihnen auch die Beraterinnen und Berater der VLH zur Seite. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe:

Freibetrag in Höhe von 600 Euro pro Jahr

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht Ihnen ein Freibetrag in Höhe von bis zu 600 Euro zu – und das jedes Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuschüsse Ihres Betriebs bis zu dieser Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bekommen Sie mehr Geld, müssen Sie nur den Teil der Zuschüsse versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Ein Beispiel: Zahlt Ihnen Ihre Firma 650 Euro für Ihre Gesundheitsförderung, werden nur auf 50 Euro Steuern fällig.

Kurse im Unternehmen sind Sachleistungen

Doch nicht immer fließt Geld. In großen Firmen finden Kurse zur Gesundheitsförderung im eigenen Gebäude statt – die Kantine oder das Besprechungszimmer werden zum Trainingsraum. Die Chefetage übernimmt dann die Kosten direkt, steuerlich gesehen bekommen Sie eine Sachleistung. 

Ob Geld- oder Sachleistung: Solange der Kurs die Qualitätskriterien des § 20/20b SGB V erfüllt, bleibt auch diese Sachleistung bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Beteiligt sich Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin darüber hinaus mit Bargeldzuschüssen, werden beide Formen einfach zusammengezählt; erst der Betrag über 600 Euro muss versteuert werden.

Mitgliedsbeiträge für Sportverein und Fitnessstudio sind nicht steuerfrei

Übernimmt Ihre Firma Ihren Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio oder den Sportverein, müssen Sie dafür Steuern bezahlen. Denn das Finanzamt geht in diesen Fällen davon aus, dass Sie vor allem aus privatem Interesse Sport treiben. Nicht steuerfrei sind daher auch Massagen oder reine Sportkurse wie Spinning. Zuschüsse zur Kantine, Saunabesuche oder Programme mit Verkaufsinteresse – etwa für Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel – erkennt das Finanzamt ebenso nicht an.

Hinweis

UNSER TIPP:

Wenn es sich – wie beim Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein – um eine monatliche Zahlung handelt, können Sie zwar nicht den Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung nutzen, dafür aber eventuell die Freigrenze für Sachbezüge. Denn diese sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 50 Euro im Monat betragen. Aber Achtung: Der Betrag von 50 Euro darf nicht überschritten werden, ansonsten wird die komplette Summe steuerpflichtig.

Sollte Ihr Mitgliedsbeitrag teurer als 50 Euro sein, dann gibt es noch eine andere Möglichkeit, um Steuern zu sparen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten fürs Sportstudio in Ihre Steuererklärung eintragen, und zwar als außergewöhnliche Belastung. Allerdings sind die Hürden des Finanzamts hoch. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Fitnessstudio: Beiträge von der Steuer absetzen.

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