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Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitnehmende können bis zu 3.000 Euro steuerfrei als Prämie zum Inflationsausgleich erhalten. Es gibt dafür aber bestimmte Regeln.

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine aktuelle Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Beschlossen wurde sie am 7. Oktober 2022 vom Bundesrat. Somit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn seit 26. Oktober 2022 erhalten.

Prämie gedeckelt auf 3.000 Euro

Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin erhalten – und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Wer 2022 bereits 3.000 Euro als Prämie erhält, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.

Übrigens:

Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, am besten im Verwendungszweck des Überweisungsträgers.

Gestaffelte Prämien-Zahlungen möglich

Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seiner Mitarbeiterin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Und hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 gar keine Prämienzahlung ausgezahlt, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro ausschöpfen.

Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig

Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.

Unser Tipp:

Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollten Sie den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen. Denn nur, was bis zum 31. Dezember 2024 an Sie übergeben wird, bleibt steuerfrei.

Zwei Dienstverhältnisse, zwei volle Prämienzahlungen möglich

Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebenden hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

WICHTIG:

Die Auszahlung der Prämie ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber freiwillig.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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