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Steuerfreie Corona-Prämie für Pflegekräfte

2020 und 2021 haben Pflegekräfte eine Corona-Prämie erhalten, 2022 gab es den Pflegebonus. Steuerfrei waren beide, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Steuerfreie Corona-Prämie für Pflegekräfte

Wegen der Covid-19-Pandemie hatte die Bundesregierung 2020 entschieden, dass Arbeitgeber/innen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro überweisen können. Diese Regelung galt dank einer Verlängerung bis 31. März 2022. Die Details dazu finden Sie in unserem Artikel Corona: Sonderzahlungen bleiben steuerfrei

Anders war es 2020/21 bei der Corona-Prämie für Pflegekräfte in Altenheimen und Krankenhäusern: Über die Pflegeversicherung machte der Bund eine Förderung locker und finanzierte damit Prämien von jeweils 1.000 Euro für Pflegekräfte. Und da fast alle Bundesländer sowie einige Einrichtungen selbst ebenfalls Zuschüsse gewährten, konnte in vielen Fällen eine Corona-Prämie von 1.500 Euro überwiesen werden, die nicht versteuert werden musste. Dafür musste die Pflegeprämie allerdings bis zum 30. Juni 2021 auf dem Konto eingegangen sein.

Corona-Prämie für Pflegekräfte

Die Corona-Prämie, auch Pflegeprämie oder Pflegebonus genannt, war zunächst für Pflegekräfte in Altenheimen und Personal in der ambulanten Pflege bestimmt. Das wurde Mitte 2020 beschlossen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums konnten Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiter/innen, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte, Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung und verantwortliche Pflegefachkräfte, aber auch Leiharbeiter/innen und Mitarbeiter/innen in Servicegesellschaften die Prämie erhalten. Etwas später, genauer gesagt im September 2020, wurde das Ganze dann auch auf Beschäftigte in Krankenhäusern mit vielen Covid-19-Patienten ausgeweitet.

Die betroffenen Einrichtungen, also Altenheime, mobile Pflegedienste und Krankenhäuser, mussten die Corona-Prämie bei ihrer Pflegekasse beantragen und konnten sie dann an ihre Mitarbeiter/innen überweisen. Sie durften die Prämie aber auch erst überweisen und anschließend die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen.

Corona-Pflegebonus 2022

2022 gab es deutlich mehr Geld für Bonuszahlungen an Pflegekräfte. Ab 30. Juni und bis Ende 2022 durfte der Pflegebonus in Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegeheimen ausgezahlt werden – steuerfrei. Auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste konnten von der Regelung profitieren.

Die Höhe des vom Bund gestellten Bonus‘ unterschied sich allerdings: Manche erhielten maximal 550 Euro, andere um ein Vielfaches mehr. Das heißt, dass die Bundesregierung den Pflegebonus für Pflegekräfte nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung von Corona-Patientinnen und -Patienten gestaffelt hatte. Neben diesem gestaffelten Pflegebonus der Bundesregierung konnten beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zusätzlich Boni an ihr Pflegepersonal auszahlen – entweder aus eigener Tasche oder aus Mitteln der jeweiligen Bundesländer. Diese zusätzlichen Boni sind zusammen mit den „Bundes-Boni“ bis zu 4.500 € steuerfrei.

Übrigens:

Geregelt sind die Bedingungen des Pflegebonus‘ im "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise", das der Deutsche Bundestag am 19. Mai 2022 beschlossen und dem der Bundesrat am 10. Juni zugestimmt hat. 

Steuer- und sozialabgabenfrei bleibt der Pflegebonus, wenn er vom entsprechenden Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 ausgezahlt wurde. Ging der Pflegebonus erst im Januar 2023 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein, griff die Steuerbefreiung nicht mehr. Dann ist der Bonus lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wichtig auch: Der Pflegebonus konnte nur als Einmalzahlung geleistet werden.

Übrigens:

Einen Überblick zu Veränderungen und Beschlüssen der Bundesregierung wegen der Corona-Pandemie finden Sie hier: Corona und die Folgen für Arbeitnehmer

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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